Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 SGB XII).
Zum Tragen der Kosten sind nacheinander verpflichtet:
a) natürliche und juristische Personen, die aufgrund einer zivilrechtlichen vertraglichen Verpflichtung die Bestattungskosten ganz oder teilweise tragen müssen (z.B. Bestattungsinstitute oder andere Personen, die mit der verstorbenen Person eine Bestattungsvorsorgevereinbarung abgeschlossen haben)
b) die erbenden Personen nach § 1922 BGB, bei einer Erbengemeinschaft jede miterbende Person, soweit sie Forderungen nach § 1968 BGB (Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers) ausgesetzt sind. Die Erben haften gesamtschuldnerisch (§ 2058 BGB).
c) der Vater, wenn infolge der Schwangerschaft oder Entbindung die Mutter eines Kindes verstirbt (§ 1615 m BGB), soweit die Kosten der Beerdigung nicht von den Erben der Mutter zu erlangen sind.
d) die unterhaltspflichtige Person (§ 1605 BGB – Verwandte in gerader Linie -; § 1608 BGB – Ehegatte haftet vor den Verwandten), soweit die Bezahlung nicht von den Erben zu erlangen ist
e) natürliche oder juristische Personen, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht (§ 16 Abs. 1 BestattG) die Bestattungskosten ganz oder teilweise tragen müssen (der Ehegatte o. eingetragener Lebenspartner -> vollj. Kinder -> Eltern -> vollj. Geschwister -> vollj. Enkelkinder -> Großeltern)
Gewährt wird der von der antragstellenden Person zu tragende Anteil unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. Der Nachlass ist grundsätzlich mit seinem vollen Wert einzusetzen.