Bestattungskosten nach § 74 SGB XII

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 SGB XII).

Zum Tragen der Kosten sind nacheinander verpflichtet:

a) natürliche und juristische Personen, die aufgrund einer zivilrechtlichen vertraglichen Verpflichtung die Bestattungskosten ganz oder teilweise tragen müssen (z.B. Bestattungsinstitute oder andere Personen, die mit der verstorbenen Person eine Bestattungsvorsorgevereinbarung abgeschlossen haben)

b) die erbenden Personen nach § 1922 BGB, bei einer Erbengemeinschaft jede miterbende Person, soweit sie Forderungen nach § 1968 BGB (Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers) ausgesetzt sind. Die Erben haften gesamtschuldnerisch (§ 2058 BGB).

c) der Vater, wenn infolge der Schwangerschaft oder Entbindung die Mutter eines Kindes verstirbt (§ 1615 m BGB), soweit die Kosten der Beerdigung nicht von den Erben der Mutter zu erlangen sind.

d) die unterhaltspflichtige Person (§ 1605 BGB – Verwandte in gerader Linie -; § 1608 BGB – Ehegatte haftet vor den Verwandten), soweit die Bezahlung nicht von den Erben zu erlangen ist

e) natürliche oder juristische Personen, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht (§ 16 Abs. 1 BestattG) die Bestattungskosten ganz oder teilweise tragen müssen (der Ehegatte o. eingetragener Lebenspartner -> vollj. Kinder -> Eltern -> vollj. Geschwister -> vollj. Enkelkinder -> Großeltern)

Gewährt wird der von der antragstellenden Person zu tragende Anteil unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. Der Nachlass ist grundsätzlich mit seinem vollen Wert einzusetzen.

Sollte keiner der genannten Angehörigen vorhanden sein bzw. diese oder Dritte nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung sorgen, ist gemäß § 16 Abs. 3 das Bezirksamt dazu verpflichtet (= ordnungsbehördliche Bestattung).

In Steglitz-Zehlendorf liegt die Zuständigkeit hierfür beim Gesundheitsamt (Ges 3230).

Kontakt im Gesundheitsamt (ordnungsbehördliche Bestattung)
Tel. 90299 – 3615, Fax 90299 – 3792

Email: obsz@ba-sz.berlin.de

Der maßgebliche Zeitpunkt zur Berechnung, ob tatsächlich ein Leistungsanspruch auf (teilweise) Übernahme der Bestattungskosten besteht, ist die Fälligkeit der Forderung, d.h. die Fälligkeit der die Bestattung betreffenden Rechnungen (s. Urteil des BSG vom 04.04.2019 – B 8 SO 10/18 R, Rnr. 17).

Daraus ergibt sich, dass in den allermeisten Fällen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abschließend über den Antrag auf Leistungen nach § 74 SGB XII entschieden werden kann.

Es besteht aus diesem Grund die Möglichkeit, dass Sie eine vorläufige Entscheidung beantragen. Der zuständige Sachbearbeitende wird dann prüfen, ob ein Anspruch auf Leistungen dem Grunde nach besteht und auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen nach billigem Ermessen über die Höhe der Leistung im Rahmen eines vorläufigen Bewilligungsverfahrens entscheiden. Die Leistung erhalten Sie in der Regel in Form von Kostenübernahmescheinen. Die Leistungserbringenden (z.B. Bestattungsinstitut, Friedhof) werden dann direkt mit dem Träger der Sozialhilfe abrechnen.

Sollte im Rahmen der endgültigen Berechnung festgestellt werden, dass der Betrag der vorläufigen Leistungsbewilligung höher war als die Ihnen tatsächlich zustehende Leistung, so ist dieser in Höhe des Differenzbetrages zu erstatten. Sollte festgestellt werden, dass unter Berücksichtigung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse kein Leistungsanspruch besteht, so ist der Betrag der vorläufigen Bewilligung vollständig zurückzuzahlen.

Kontakt
Tel. 90299 3460 und 90299 1657, Fax 90299 1537

E-Mail: soz-kosteneinziehung@ba-sz.berlin.de

Hilfreiche Downloads

  • Infomationsblatt Bestattungskosten

    PDF-Dokument (108.2 kB)

  • Antragsbogen Bestattungskosten

    PDF-Dokument (397.1 kB)

  • Vermögenserklärung Bestattungskosten

    PDF-Dokument (133.5 kB)