Im Land Berlin ist es verboten, Wohnraum zu anderen als zu Wohnzwecken zu nutzen. Dies ist im Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) geregelt.
Eine Zweckentfremdung im Sinne dieses Gesetzes liegt insbesondere vor, wenn Wohnraum
1. zum Zwecke der wiederholten nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen, verwendet wird;
2. für gewerbliche oder berufliche sonstige Zwecke verwendet wird;
3. baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist;
4. länger als drei Monate leer steht oder
5. beseitigt wird.
Ausnahmen vom Verbot können auf Antrag vom Wohnungsamt genehmigt werden.
Soll eine Hauptwohnung zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt werden, wobei insgesamt die Wohnnutzung überwiegt (über 50 vom Hundert der Fläche), ist dies dem Wohnungsamt anzuzeigen.
Der Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000,00 Euro geahndet wird.
Das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG), die dazu gehörige Verordnung, Antragsformulare und weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen.
Für Fragen rund um das Thema Zweckentfremdung von Wohnraum im Bezirk Steglitz-Zehlendorf erreichen Sie das Wohnungsamt immer dienstags in der Zeit von 10 Uhr bis 12 Uhr unter den Telefonnummern
030/90299 – 5140 oder
030/90299 – 5395 oder
030/90299 – 5721
Außerhalb dieser Zeit erreichen Sie das Wohnungsamt unter der E-Mail-Adresse zweckentfremdung@ba-sz.berlin.de .
Wenn Sie eine Zweckentfremdung von Wohnraum vermuten, können Sie dies dem Wohnungsamt über das Meldeportal Zweckentfremdung von Wohnraum auch anonym melden.