Die BVV beschließt, der Rechtsverordnung über die
Festsetzung des Bebauungsplanes XXIII-32b vom 10. Mai 2005 mit Deckblatt vom
23. November 2005 sowie der Begründung vom Januar 2006 für das Gelände zwischen
der Dorfstraße, den Grundstücken Senziger Straße 2/46, der Zernsdorfer Straße,
den Grundstücken Zernsdorfer Straße 24/16, dem Flurstück 449, dem Grundstück
Ringstraße 9, der Ringstraße, der Waplitzer Straße und der Brodauer Straße im
Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Kaulsdorf, zuzustimmen.
Gemäß § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur
Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) i.V.m.
§ 12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) sind die Entwürfe des
Bebauungsplanes und der Rechtsverordnung zu seiner Festsetzung der
Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung bzw. Entscheidung
vorzulegen.
01.02.2006 - Geschäftliche Mitteilungen der Vorsteherin der BVV
Ö 2.4 -
07.02.2006 - Ausschuss für Ökologische Stadtentwicklung
Ö 5 - ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Ausschuss für Ökologische Stadtentwicklung hat
in seiner Sitzung am 07.02.2006 o. g. Drucksache beraten und empfiehlt der BVV
einstimmig mit acht Ja-Stimmen, die Vorlage zu beschließen.
23.02.2006 - Bezirksverordnetenversammlung
Ö 2.1.7 - ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)
Die BVV hat beschlossen:
Die BVV hat beschlossen:
Der Rechtsverordnung über die
Festsetzung des Bebauungsplanes XXIII-32b vom 10. Mai 2005 mit Deckblatt vom
23. November 2005 sowie der Begründung vom Januar 2006 für das Gelände zwischen
der Dorfstraße, den Grundstücken Senziger Straße 2/46, der Zernsdorfer Straße,
den Grundstücken Zernsdorfer Straße 24/16, dem Flurstück 449, dem Grundstück
Ringstraße 9, der Ringstraße, der Waplitzer Straße und der Brodauer Straße im
Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Kaulsdorf, wird zugestimmt.
Gemäß § 6
Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) i.V.m.
§ 12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) sind die Entwürfe des
Bebauungsplanes und der Rechtsverordnung zu seiner Festsetzung der
Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung bzw. Entscheidung
vorzulegen.