Drucksache - 2314/V  

 
 
Betreff: Neuwahl der Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk 2 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzBmin/BzStRin GesSozPersBzBmin/BzStRin GesSozPers
Verfasser:Dr. Klett, UweKlett, Uwe
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
23.02.2006 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf gewählt   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
1. Vorlage zur Beschlussfassung PDF-Dokument

 

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin        07.02.06

 

 

Vorlage zur Beschlussfassung

 

für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 23.02.06

 

 

 

1. Gegenstand der Vorlage:           Neuwahl der Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk 2 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf

 

 

 

Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 07.02.06  beschlossen, die BA-Vorlage Nr.1585/II der BVV zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

 

2. Die BVV möge beschließen:

 

Herr Dietmar Pahlitzsch wird als Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk 2 Marzahn-Hellersdorf gewählt.

 

 

 

 

Dr. Klett          

Bezirksbürgermeister          

 

 

 

Anlage

 

 

 

 

 

 


Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 01.02.06

RA I 1       2404

Bearbeiterin: Frau Bath

 

 

   

Vorlage für das Bezirksamt

- zur Beschlussfassung –

Nr. 1585/II

 

 

A. Gegenstand der Vorlage:      Neuwahl der Schiedspersonen für den Schiedsamts-  bezirk 2 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf

 

B. Berichterstatter:      Bezirksbürgermeister Herr Dr. Klett

 

C.1 Beschlussentwurf:      Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf beschließt, der BVV Herrn Dietmar Pahlitzsch zur Neuwahl für den Schieds-amtsbezirk 2 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf  vorzuschlagen.

 

C.2 Weiterleitung an die BVV

      zugleich Veröffentlichung:      Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur Beschlussfassung vorzulegen und umgehend zu veröffentlichen.

 

D. Begründung:      siehe Anlage

 

E. Rechtsgrundlage:      §§ 1, 3 Berliner Schiedsamtsgesetz in der Fassung vom 07.04.94;  § 1 GOBA;  §§ 12 Abs. 2 Nr. 11, 36 Abs. 2 b, e BezVG      

 

F. Haushaltsmäßige     

    Auswirkungen:      keine weiteren, da die monatlichen Ausgaben in Höhe von 48,57 € bei Kapitel/Titel 3308/41201 bereits eingestellt sind.

 

G. Gleichstellungsrelevante

     Auswirkungen:      keine

 

H. Behindertenrelevante

     Auswirkungen:      keine

 

I.  Migrantenrelevante

    Auswirkungen:      keine

 

 

 

 

Dr. Niemann

Bezirksstadtrat für

Ökologische Stadtentwicklung

 

 


                                                                                                                      Anlage

 

 

Begründung:

 

Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen) führen das Schlichtungsverfahren nach dem Berliner Schiedsamtsgesetz durch. Schiedspersonen sind ehrenamtlich tätig. Sie werden durch die BVV jeweils für 5 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

Der bisher für den Schiedsamtsbezirk 2 zuständige Schiedsmann, Herr Andreas Ortbandt, hat sein Amt aus persönlichen Gründen niedergelegt, so dass die Neuwahl einer Schieds-person erforderlich ist.

 

Herr Dietmar Pahlitzsch hat sich als Schiedsperson beim Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf beworben.

 

Herr Pahlitzsch konnte im Rahmen eines Bewerbungsgespräches seine hohe Motivation für das Ehrenamt deutlich machen.

Er war im “Verband deutscher Grundstücksnutzer e.V.” einige Zeit als Schlichter tätig.  Dort hat er bereits Erfahrungen beim schlichten von Streitigkeiten gesammelt, die ihm bei einer Tätigkeit als Schiedsperson von großem Nutzen sein könnten.

Er verfügt über fundierte Kenntnisse der im Rahmen der Amtsführung als Schiedsperson zu beachtenden gesetzlichen Grundlagen.

Der persönliche Eindruck, welchen er bei dem Gespräch hinterließ, lässt ihn als Schieds-person sehr gut geeignet erscheinen.

 

Herr Pahlitzsch wohnt im Bezirk Marzahn-Hellersdorf und erfüllt damit das Erfordernis des

§ 2 Abs. 3 Nr. 2 Berliner Schiedsamtsgesetz.

 

Auch die von Amts wegen zu beteiligende regionale Organisation, die sich die Wahr-nehmung der Interessen der Schiedsamtspersonen zum Ziel gesetzt hat, hat gegen eine Wahl von Herrn Pahlitzsch keine Bedenken.

 

 
 

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