Aktuelle Situation: COVID-19 (Coronavirus)

Corona-Test - für Bürgerinnen und Bürger aus dem Bezirk

Allgemeine Testmöglichkeiten
  • Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung haben Bürgerinnen und Bürger unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf kostenlose Bürgertests oder auf Bürgertests mit einer Eigenbeteiligung von 3 Euro. Für den Anspruch auf Testung müssen die Testpersonen ihre Berechtigung nachweisen und mit einer Selbstauskunft bestätigen, dass sie zu einer der anspruchsberechtigten Personengruppen gehören. Formular zur Selbstauskunft (PDF Dokument 689.9 kB)
  • Sie sind positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden? Dann können Sie dem Gesundheitsamt online unter dem Link Ihren Fall melden und Ihre Angaben zukommen lassen.
  • Hatten Sie Kontakt mit einer Person, bei der eine COVID-19 Erkrankung festgestellt wurde?
    Füllen Sie bitte unter folgendem Link das Meldeformular für Kontaktpersonen von SARS COV-2-Fällen aus und schicken Sie es an das Gesundheitsamt.

Informationen zum Genesenennachweis und Genesenenzertifikat

Ab Montag, den 28.02.2022 werden in Berlin durch das Gesundheitsamt keine Genesenennachweise mehr ausgestellt. Sie benötigen einen Genesenenzertifikat zum Nachweis des Genesenenstatus. Das Genesenenzertifikat erhalten Sie bei Vorlagen des positiven PCR-Testergebnis und mit Ausweis in den Apotheken!

Hinweise zu Quarantäneschreiben

Durch die neue SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung des Berliner Senats ändert sich die Bearbeitung hinsichtlich der Quarantänebescheinigung seitens der Gesundheitsämter.
Das Gesundheitsamt Marzahn-Hellersdorf stellt für Personen, die aufgrund eines positiven Antigen-Testes, ab dem 05.02.2022 als Erkrankte in Isolation waren und für Personen, die aufgrund eines positiven PCR-Test, ab dem 28.03.2021 in Isolation waren, grundsätzlich keine Quarantänebescheinigungen mehr aus.
Der Arbeitgeber kann mit dem positiven Testergebnis eine Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bei der Senatsverwaltung für Finanzen beantragen.
Sollten Sie eine Quarantänebescheinigung zur Vorlage bei anderen Behörden oder Institutionen benötigen, setzen Sie uns bitte davon in Kenntnis. Wir senden Ihnen dann die Bescheinigung zu.
siehe auch Informationen der Senatsverwaltung für Finanzen

Hinweis zur Bearbeitungsdauer

Angesichts der hohen Fallzahlen und des aktuell hohen Aufkommens an E-Mails und Anrufen, kann es zur Verzögerung in der Bearbeitung kommen. Wir bitten um Ihr Verständnis!

Regelungen zur Isolationsdauer

Bei einem positiven Testergebnis muss die häusliche Isolation grundsätzlich für zehn Tage eingehalten werden. Die Isolationspflicht endet nach diesem Zeitraum ohne Test.
Zur frühzeitigen Beendigung der Isolation muss ein negatives PoC-Antigen- oder PCR-Testergebnis vorliegen. Diese Testung darf frühestens am fünften Tag nach der Absonderung begründenden Testung erfolgen. Zudem müssen Sie mindestens seit 48 Stunden symptomfrei sein. Sind Sie nach fünf Tagen noch nicht 48 Stunden symptomfrei, so verlängert sich die Isolation, bis Sie 48 Stunden symptomfrei und negativ getestet sind. Kann die Isolation nicht vorzeitig beendet werden, endet sie mit dem Ablauf des zehnten Tags automatisch.
Für Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen gelten zusätzliche Auflagen.

Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Sie finden alle Informationen rund um die einrichtungsbezogene Impfpflicht und die entsprechenden Meldeformulare auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung oder unter diesem Link: Seite der SenWGPG

aktuelle SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung

  • Zweite SARS-CoV-2-Basischutzmaßnahmenverordnung - 2. BaSchMV

    vom 27. September 2022

    PDF-Dokument (162.1 kB)

Informationen zur Impfung

Den Gesundheitsämtern obliegt nicht die Vergabe und Organisation von Impfungen gegen das Covid-19 Virus.

Bitte wenden Sie sich hierfür ausschließlich an die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung.

In besonderen Härtefällen wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

Stadtteilzentren unterstützen bei der Buchung von Impf-Terminen

Information zur Impfanmeldung für pflegende Angehörige

Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie auch bei der Kassenärztlichen Vereinigung.

Häufig gestellte Fragen zu SARS COV – 2

  • Wo kann ich mich testen lassen?
    1. Hausarzt
      Wenn Sie sich testen lassen wollen, wenden Sie sich an Ihren Hausarzt oder eine der Corona-Praxen der Kassenärztlichen Vereinigung.
    2. KV-COVID-Notdienstpraxis der Charité (nur bei schweren Symptomen)
      Für Patienten mit schweren Erkältungssymptomen und Verdacht auf SARS-CoV-2 steht eine KV-COVID-Notdienstpraxis am Campus Charité Mitte zur Verfügung.
      ACHTUNG! Die KV-COVID-Notdienstpraxis wurde eigens für infektiöse Patienten, d.h. für Patienten mit schweren Erkältungssymptomen bzw. mit Corona zu vereinbarenden Symptomen, eingerichtet. Patienten ohne Symptome sowie Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten, die einen Test wünschen oder benötigen, gehören nicht in die KV-COVID-Notdienstpraxis. Sie erhalten dort keinen Abstrich.
      Wo?
      Philippstraße 10 in 10117 Berlin (an der Zentralen Notaufnahme, ABER separat erreichbar)
      Wann?
      Die KV-COVID-Notdienstpraxis ist täglich von 11 bis 21 Uhr geöffnet.
      Wie?
      Zuerst melden sich die Patienten im Anmeldezelt an. Im Anmeldebereich nehmen Medizinische Fachangestellte der Charité die Patienten auf und entscheiden gemäß den aktuellen Kriterien des RKI, ob ein Abstrich vorgenommen wird. Die Patientinnen und Patienten nehmen bis zum Behandlungsbeginn im Wartebereich Platz. Die Praxis besteht aus einem gesonderten Anmeldezelt gegenüber der Notaufnahme, einem Behandlungsraum sowie einem eigenen Wartebereich in einem beheizbaren Zelt. Die Ärztinnen und Ärzte der KV-COVID-Notdienstpraxis werden von der KV Berlin gestellt.
    3. Bei Anordnung durch das Gesundheitsamt
      Wenn vom Gesundheitsamt ein Test für Sie angeordnet wird, weist Ihnen das Gesundheitsamt eine Teststelle zu.
  • Ich warte auf mein Testergebnis.

    Wenn Sie Krankheitszeichen haben und auf Veranlassung des Gesundheitsamtes oder einer Ärztin/eines Arztes einen Corona-Test gemacht haben, besteht der Verdacht auf eine Infektion. SIE MÜSSEN SOFORT IN QUARANTÄNE GEHEN. Ihre Quarantäne endet in diesem Fall, wenn Sie ein negatives Testergebnis haben. Wenn das Testergebnis positiv ist, verlängert sich Ihre Quarantäne.

    Bitte informieren Sie alle Personen, mit denen Sie in den zwei Tage vor Ihren Krankheitszeichen engen Kontakt hatten. Diese Personen sollen auf Krankheitszeichen achten und den Kontakt zu anderen Personen reduzieren. Diese Personen müssen zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Quarantäne gehen.

  • Positiver Antigen-Schnelltest?
    • Sie müssen eine PCR-Nachtestung zur Bestätigung des Antigen-Schnelltests vornehmen lassen.
    • Sie können dies bei Ihrem Hausarzt durchführen lassen oder verschiedenen Teststellen (Bspw. den landeseigenen Testzentren (https://www.berlin.de/corona/testzentren/). Die Testzentren benötigen in der Regel die Vorlage des positiven Antigen-Schnelltest-Befundes. Falls der Antigen-Schnelltest in der Schule, an der Arbeitsstelle o.Ä. stattgefunden hat, können diese Stellen den positiven Test (bspw. im Rahmen der Testung an Schulen) bescheinigen, welcher dann zur Vorlage beim Testzentrum genutzt werden kann.
    • Bis zum Ergebnis des PCR-Tests müssen Sie sich in häusliche Isolation begeben. Diese endet, sobald das Ergebnis der Nachtestung negativ ist. Sie erhalten eine Quarantänebescheinigung für diesen Zeitraum, falls nötig. Sollte die Nachtestung positiv sein, gelten für Sie die Bedingungen für PCR-positiv getestete Personen.
  • Positiver PCR-Test?

    Wenn Sie ein positives PCR-Ergebnis haben, besteht eine Quarantänepflicht. Wie lange die Quarantäne dauert, entnehmen Sie bitte der Grafik oder unter dem folgenden Link. Informieren Sie Ihre engen Kontaktpersonen. Diese müssen sich gegebenenfalls in Quarantäne begeben aufgrund der Kontaktsituation.

    Bitte folgen Sie diesem Link

  • Enge Kontaktpersonen?
    • Einordnung als enge Kontaktperson:
      https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Grafik_Kontakt_allg.pdf?__blob=publicationFile
    • Nicht vollständig geimpft oder nicht genesen: Dann besteht für Sie die Pflicht einer 10-tägigen Quarantäne.
      1. Im selben Haushalt lebende Personen: 10 Tage Quarantäne. Gerechnet ab dem Tag nach dem Symptombeginn (oder Antigen-Schnelltest) oder bei asymptomatischen Verläufen ab dem PCR-Testdatum, der mittels PCR-Testung positiv getesteten Person, zu der Sie Kontakt hatten. Beispiel: Person A symptomfrei und Antigen-Schnell positiv am 01.11. und per PCR-Testung vom 03.11. bestätigt ? Für Person B aus demselben Haushalt gilt eine Quarantäne bis einschließlich 11.11.
      2. Nicht im selben Haushalt lebende Personen: 10 Tage Quarantäne. Gerechnet ab Tag des letzten relevanten Kontaktes. Beispiel: Person A Symptombeginn 02.11., mittels PCR-Testung positiv getestet am 04.11., letzter Kontakt mit Person B am 01.11. -> Quarantäne für Person B als Kontaktperson bis einschließlich 11.11.
    • Die Möglichkeiten zur Verkürzung der Quarantäne entnehmen Sie den RKI-Empfehlungen: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html;jsessionid=00BF3756C26E2AA5BD94B7B168BD74A4.internet091?nn=13490888#doc13516162bodyText16
    • Vollständig geimpft oder genesen: Keine Quarantänepflicht. Ein genaues Beobachten eventuell auftretender Symptome ist jedoch notwendig. Sollten Sie Symptome entwickeln, die auf eine Infektion hindeuten, müssen Sie sich umgehend in Quarantäne begeben und eine PCR-Testung vornehmen lassen. Zum Zweck einer PCR-Testung dürfen Sie die Quarantäne, unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen, verlassen. Sollten Sie keinen Test über die hausärztliche Versorgung erhalten, melden Sie sich unter hygiene-mh@ba-mh.berlin.de
    • Falls Sie Kontaktperson zu einer PCR-positiv getesteten Person sind, welche nicht in Marzahn-Hellersdorf wohnhaft ist, dann melden Sie sich bei dem Gesundheitsamt des Bezirks in dem die Person wohnhaft ist.
    • Falls Sie enge Kontaktperson zu einer mittels PCR-Testung positiv getesteten Person sind, welche nicht in Berlin wohnhaft ist, melden Sie sich beim Gesundheitsamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin, sofern Sie selbst in Marzahn-Hellersdorf wohnhaft sind.

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  • Bekomme ich eine Nachricht oder ein Schreiben zur Beendigung der Quarantäne vom GA?

    Nein. Wer ein Quarantäneschreiben mit Beginn- und Enddatum vom GA
    bekommen hat, erhält kein separates Schreiben zusätzlich zur Beendigung der
    Quarantäne. Ausnahmen sind aber, Bürgerinnen und Bürgern, bei denen
    zwischendurch Krankheitssymptome auftreten oder sich im Nachhinein noch
    andere Kontakte herausgestellt haben und/oder das GA reagiert hat.

  • Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen

    Anträge auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bei Verdienstausfall eines Arbeitnehmers auf Grund behördlich angeordneter Quarantäne oder Tätigkeitsverbot nach § 56 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
    sind im Land Berlin an die Senatsverwaltung für Finanzen
    Klosterstr. 59, 10179 Berlin zu stellen.

Datenschutzerklärung

Die notwendigen Informationen zum Datenschutz finden Sie unter diesem Link