Teilhabefachdienst für Menschen mit Behinderung nach SGB IX

Frau hält mit beiden Händen einen Stift, sie trägt rechts eine Armprothese

Einladung zur Mitgestaltung im Teilhabe-Beirat

Der Bezirk Marzahn-Hellersdorf sucht engagierte Menschen mit Behinderung, die Lust haben, sich im Teilhabe-Beirat einzubringen. Egal, welche Art von Behinderung Sie haben – Ihre Stimme hat unschätzbaren Wert und ist herzlich willkommen.

Im Teilhabe-Beirat haben Sie die Möglichkeit, die Bezirksverwaltung in wichtigen Fragen der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu beraten. Darüber hinaus können Vorschläge, Anregungen und Stellungnahmen eingebracht werden, die von den Bezirks-Politikern ernsthaft behandelt werden müssen.

Nutzen Sie die Chance, für vier Jahre Teil dieses wichtigen Beirates zu sein und Ihre Stimme für eine inklusive Zukunft zu erheben! Gemeinsam können wir Veränderungen bewirken und die Lebensqualität für alle im Bezirk verbessern. Lassen Sie uns gemeinsam Großes erreichen! Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

Sie haben Interesse? Bewerben Sie sich hier:

Geschäftsstelle des Teilhabe-Beirates Marzahn-Hellersdorf:
Jugendamt Marzahn-Hellersdorf Teilhabefachdienst Juliane Kleinfelder
Telefon: (030) 90293 4897
Fax: (030) 90293 4925
E-Mail: Juliane.Kleinfelder@ba-mh.berlin.de
Riesaer Straße 94
12627 Berlin

Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderungen nach SGB IX

Die Eingliederungshilfe ist im Sozialgesetzbuch SGB IX geregelt und ist eine der wichtigsten staatlichen Leistungen für Menschen mit Behinderungen.
Mit den Leistungen der Eingliederungshilfe soll die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden. Deswegen werden diese Leistungen auch Teilhabeleistungen genannt.
Die Leistung soll Menschen mit Behinderung befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrzunehmen.

Was bedeutet Teilhabe?
Teilhabe bedeutet das Einbezogensein in konkrete Lebenssituationen. Zum Beispiel sollen die Leistungen der Eingliederungshilfe Menschen mit Behinderungen darin unterstützen, die von ihnen gewünschte soziale Teilhabe oder auch Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen. Das Wunsch- und Wahlrecht sowie das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben stehen hierbei an zentraler Stelle.

Wann liegt eine Behinderung vor?
Nach dem Gesetz (§ 2 SGB IX) liegt eine Behinderung vor, wenn Menschen körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.

Wann können Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden?
Leistungen der Eingliederungshilfe können gewährt werden, wenn Menschen aufgrund ihrer Behinderungen wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind oder davon bedroht sind (§ 99 SGB IX). Das heißt, sie können wegen Ihrer Behinderung viele Dinge im Alltag, im Berufsleben oder in anderen Bereichen im Leben nicht machen oder haben dabei große Schwierigkeiten. Zudem muss die Aussicht bestehen, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Das bedeutet, es muss möglich sein, mit der Leistung die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen.

Die Eingliederungshilfe wird nur auf Antrag gewährt.

Rechtsgrundlagen § 99 SGB IX

  • Informationsflyer des Teilhabefachdienstes

    PDF-Dokument (97.3 kB)

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