Hilfe zur Pflege

Junge und alte Frau

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Vielen Dank.

Menschen, bei denen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht für den gesamten Bedarf ausreichen und denen keine ihnen nahestehenden Personen in ausreichendem Umfang helfen können, können Hilfe zur Pflege beantragen. Auch Menschen ohne Pflegegrad erhalten Hilfe zur Pflege, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.

Wenn Sie von der Pflegeversicherung keine Leistungen erhalten können, weil Sie nicht Mitglied sind oder die Wartezeit noch nicht abgelaufen ist, erhalten Sie Leistungen für den gesamten Bedarf.

Die Leistungen umfassen die häusliche Pflege, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege, Hilfsmittel und stationäre Pflege. Auch Leistungen für einzelne Tätigkeiten der Haushaltsführung sowie für die gesamte Führung des Haushalts sind möglich.

Es ist immer zu prüfen, ob und inwieweit das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und seiner unterhaltsverpflichteten Angehörigen für die entstehenden Kosten einzusetzen sind.

Zuständig für (im Rahmen des SGB XII):

  • Beratung in Fragen der Hilfe zur Pflege
  • Gewährung von Hilfe in Hospizen
  • Gewährung von weiteren Hilfen nach SGB XII (z.B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) und Landespflegegeldgesetz (LPflGG) bei gleichzeitigen Leistungen der Hilfe zur Pflege
  • Leistungen des Pflegegeldes nach SGB XII
  • Leistungen des Landespflegegeldes nach Landespflegegeldgesetz – LPflGG (bei keiner weiteren Leistungsgewährung nach SGB XII)
  • Leistungen der Blindenhilfe nach SGB XII

Dienstleistungen

Hier finden Sie die Dienstleistungsbeschreibungen der jeweiligen Hilfen und alle dazugehörigen Informationen, Rechtsgrundlagen und Anträge.

WICHTIG! Bitte vergessen Sie nicht den Sozialhilfeantrag auszufüllen!

  • Informationsflyer Hilfe zur Pflege

    PDF-Dokument (117.8 kB)