Drucksache - 0717/V  

 
 
Betreff: Altersfeststellung bei zweifelhaftem Alter von unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbern
Status:öffentlichAktenzeichen:513/V
 Ursprungaktuell
Initiator:AfD-FraktionAfD-Fraktion
Verfasser:1. Döhnert
2. Graffstädt
 
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
21.02.2018 
17. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin überwiesen   
Jugendhilfeausschuss Empfehlung
27.03.2018 
9. öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses vertagt   
24.04.2018 
10. öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses erledigt   
Gesundheitsausschuss Empfehlung
26.04.2018 
10. öffentliche Sitzung des Gesundheitsausschusses erledigt   
Integrationsausschuss Empfehlung
28.03.2018 
11. öffentliche Sitzung des Integrationsausschusses erledigt   
Ausschuss für Haushalt, Personal und Verwaltungsmodernisierung Empfehlung
07.06.2018 
22. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Personal und Verwaltungsmodernisierung vertagt   
06.09.2018 
23. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Personal und Verwaltungsmodernisierung im Ausschuss abgelehnt   
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Entscheidung
19.09.2018 
22. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf in der BVV abgelehnt   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag vom 14.02.2018
Antragsänderung vom 27.02.2018
Nichtbefassung Integ vom 28.03.2018
Antragsänderung vom 24.04.2018
Nichtbefassung JHA vom 24.04.2018
Nichtbefassung Ges vom 26.04.2018
BE HHPV vom 06.09.2018
Beschluss vom 19.09.2018

 

 

Die BVV möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, das örtliche Jugendamt anzuweisen,

 

1)   Bei der Inobhutnahme von unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbern (UMA) nach §§ 42, 42a SGB VIII in solchen Fällen, bei denen der UMA

 

  1.      keine gültigen Reise- bzw. Personaldokumente bei sich führt, und
  2. noch von keiner zur medizinischen Altersfeststellung berechtigten deutschen Behörde eine Altersfeststellung durchgeführt wurde, unverzüglich und regelmäßig die Altersfeststellung nach § 42f Abs. 2 SGB VIII zu veranlassen.

 

2)   Soweit Leistungsbezug anhält, gilt dies auch rückwirkend für sämtliche betroffenen Personen der Zeiträume 2015-2018.

 

Der BVV ist bis 01.08.2018 zu berichten.

 

Begründung:

 

Asylbewerber, die angeblich minderjährig, tatsächlich aber volljährig sind („minderjährige unbegleitete Asylbewerber“ (UMA)), verursachen in der Bundesrepublik jährlich Kosten von bis zu 5 Milliarden Euro. Sie sind vor strafrechtlicher Verfolgung und auch vor Abschiebung in der Regel geschützt. Dadurch ist der volkswirtschaftliche Schaden enorm. Auch wenn §42f SGB VIII bereits jetzt in Zweifelsfällen eine Altersüberprüfung bereits von Amts wegen anordnet, findet dies jedoch aktuell zumindest mancherorts unzureichend bis gar nicht statt. Gerade einmal 3% aller angeblich minderjährigen Asylbewerber werden medizinisch auf ihr Alter überprüft. Die Hälfte der Untersuchten war bereits erwachsen. (Anfrage der AfD-Landtagsfraktion in Sachsen (Drs. 6/11355)).

 

 

 

Berlin-Steglitz-Zehlendorf, den 14. Februar 2018

 

 

r die AfD-Fraktion

 

 

hnertGraffstädt

 

 

Am 27.02.2018 hat die Antrag stellende Fraktion den Antrag wie folgt geändert:

 

Die BVV möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, das örtliche Jugendamt anzuweisen,

 

1)   Bei der Inobhutnahme von unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbern (UMA) nach §§ 42, 42a SGB VIII in solchen Fällen, bei denen der UMA

 

  1. keine gültigen Reise- bzw. Personaldokumente bei sich führt, und
  2. noch von keiner zur medizinischen Altersfeststellung berechtigten deutschen Behörde eine Altersfeststellung durchgeführt wurde, unverzüglich und regelmäßig die Altersfeststellung nach § 42f Abs. 2 SGB VIII zu veranlassen.

 

2)   Soweit Leistungsbezug anhält, gilt dies auch rückwirkend für sämtliche betroffenen Personen der Zeiträume 2015-2018.

 

Der BVV ist bis 01.08.2018 zu berichten.

 

Begründung:

 

Asylbewerber, die angeblich minderjährig, tatsächlich aber volljährig sind („minderjährige unbegleitete Asylbewerber“ (UMA)), verursachen in der Bundesrepublik jährlich Kosten von bis zu 5 Milliarden Euro. Sie sind vor strafrechtlicher Verfolgung und auch vor Abschiebung in der Regel geschützt. Dadurch ist der volkswirtschaftliche Schaden enorm. Auch wenn §42f SGB VIII bereits jetzt in Zweifelsfällen eine Altersüberprüfung bereits von Amts wegen anordnet, findet dies jedoch aktuell zumindest mancherorts unzureichend bis gar nicht statt.

 

 

gner-Francke

Bezirksverordnetenvorsteher

 

 

Der Antrag wurde am 28.03.2018 in der 11. Sitzung des Integrationsausschusses mit folgendem Ergebnis beraten:

 

Wegen Nichtzuständigkeit des Bezirks hat der Ausschuss mit 1 Nein-Stimme die Nichtbefassung mit dem Antrag beschlossen.

 

 

Wojahn

Ausschussvorsitzende

 

 

Am 24.04.2018 hat die Antrag stellende Fraktion den Antrag wie folgt geändert:

 

Die BVV möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, die zuständigen bezirklichen Stellen (insbesondere das Jugendamt) damit zu beauftragen,

 

1)   bei der Inobhutnahme von unbegleiteten minderjährigen Jugendlichen (Asylbewerbern) nach den §§ 42-42f SGB VIII die Altersfeststellung nach den im SGB beschriebenen Verfahrensmöglichkeiten und Verfahrensvarianten ausnahmslos zu veranlassen, wenn

           keine gültigen Reise- bzw. Personaldokumente vorgelegt werden und

      noch von keiner zur Altersfeststellung berechtigten deutschen Behörde eine Variante der Altersfeststellung durchgeführt wurde.

 

2)   bei Altfällen ohne erfolgte Altersfeststellung, soweit Leistungsbezug gegeben ist, sollte rückwirkend eine entsprechende Altersfeststellung durchgeführt werden.

 

Begründung:

Das Sozialgesetzbuch regelt die behördlichen Verfahren zur Altersfeststellung. Es lässt die Nicht-Altersfeststellung nicht zu, es gibt dem Jugendamt mehrere Möglichkeiten und Verfahrenshinweise an die Hand. In den Fällen, in denen die Altersfeststellung landesbehördlich bereits erfolgt ist bzw. versucht wurde und das Ergebnis dem Bezirksamt vorliegt, entfällt die unmittelbare Handlungsverpflichtung des BA. In Zweifelsfällen bzw. bei neueren Erkenntnissen haben die bezirklichen Stellen im Sinne des SGB tätig zu werden. Auch eine ggf. rückwirkend erforderlich werdende Überprüfung gehört zu den Pflichtaufgaben der Exekutive, denn diese hat jeglichen Schaden von dem Land Berlin abzuwenden, was bei nicht berüchtigtem und nicht geahndetem Leistungsbezug gegeben sein könnte.

 

 

gner-Francke

Bezirksverordnetenvorsteher

 

 

Der Antrag wurde am 24.04.2018 in der 10. Sitzung des Jugendhilfeausschusses mit folgendem Ergebnis beraten:

 

Der Ausschuss hat mit 9 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen bei 1 Enthaltung die Nichtbefassung mit dem Antrag beschlossen.

 

 

Serowy

Ausschussvorsitzender

 

 

Der Antrag wurde am 26.04.2018 in der 10. Sitzung des Gesundheitsausschusses mit folgendem Ergebnis beraten:

 

Der Ausschuss hat mit 12 Ja-Stimmen die Nichtbefassung mit dem Antrag beschlossen.

 

 

Ziffels

Ausschussvorsitzender

 

 

Der Antrag wurde am 06.09.2018 in der 23. Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Personal und Verwaltungsmodernisierung beraten und bei einer Abstimmung mit 1 Ja-Stimme und 6 Nein-Stimmen bei 5 Enthaltungen abgelehnt.

 

Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Ablehnung des Antrages empfohlen.

 

 

Buchta

Ausschussvorsitzender

 

 

Die BVV hat in ihrer 22. Sitzung am 19.09.2018 beschlossen:    

 

Der Antrag ist abgelehnt.

 

 

gner-Francke

Bezirksverordnetenvorsteher

 
 

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