Auszug - Absperrgitter Parkplätze Steglitzer Damm 31-39
Herr Bezirksstadtrat Karnetzki erklärt dazu, dass es für das Absperrgitter keine straßenverkehrsbehördliche Anordnung gäbe. <im Vorfeld der Einrichtung des damaligen Wochenmarktes wurde allerdings eine Aufstellung empfohlen. Es handelt sich somit nicht um eine Verkehrseinrichtung nach § 43 StVO. Die Zuständigkeit für die Entfernung der Absperrgitter liege beim Straßeneigentümer. Aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht gäbe es keinen Grund die Gitter stehen zu lassen. Lediglich zwei neben der Fahrbahn befindliche oberirdirsche Versorgungskästen müssten dann gegen den Fahrzeugverkehr abgesichert werden. Das Amt wird dem Fachbereich Tiefbau empfehlen, dass Schutzgitter kurzfristig zu entfernen. Der Antrag wird mit 13 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen bei keiner Enthaltung angenommen. |
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