Auszug - Graffitiwand  

 
 
22. öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses
TOP: Ö 9.3
Gremium: Jugendhilfeausschuss Beschlussart: mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
Datum: Di, 21.01.2014 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: BVV-Saal
Ort: Rathaus Zehlendorf
0685/IV Graffitiwand
   
 
Status:öffentlichAktenzeichen:523
 Ursprungaktuell
Initiator:GRÜNE-FraktionGRÜNE-Fraktion
Verfasser:Köhne, Stahr, von Wittich 
Drucksache-Art:AntragBeschluss
 
Wortprotokoll

Der vorliegende Antrag wird inhaltlich besprochen und mit der Änderung:

Der vorliegende Antrag wird inhaltlich besprochen und mit der Änderung:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, im Rahmen der geplanten Jugendkunstschule oder im Zusammenarbeit einer Jugendeinrichtung, zeitnah ein einjähriges Projekt durchzuführen, bei dem Jugendlichen die Möglichkeit gegeben wird, legal Graffiti zu sprühen. Bei diesem Projekt soll eine Wand zur Verfügung gestellt werden, auf der Jugendliche auch ohne Aufsicht sprühen können. Das Projekt soll hinsichtlich der Frage inwiefern die Graffitiwand einen negativen Einfluss auf Vandalismus in der Umgebung dieser Fläche hat, pädagogisch begleitet und evaluiert werden. Sollte ein messbarer Anstieg von Vandalismus nachweisbar sein, wird die Fläche nach dem Projekt zeitnah nicht weiter zur Verfügung stehen. Ist dieser Effekt nicht messbar, soll geprüft werden, inwiefern eine solche Fläche dauerhaft zur Verfügung gestellt werden kann.

 

Begründung:

Es ist sinnvoll, im Bezirk Räume zu schaffen, in denen Jugendliche sich ihren Lebensraum selbst erschaffen können. Viele Jugendliche im Bezirk wünschen sich eine Graffitiwand, da sie gerne Graffiti sprayen, jedoch nicht Vandalismus ausüben wollen. In anderen Bezirken gibt es solche legalen Graffitiwände bereits, und es ist gerade für einen kinderreichen Bezirk wie Steglitz-Zehlendorf sinnvoll, den Jugendlichen im Bezirk auch ein solches Angebot zu machen. Dafür kann der Bezirk ggf. auch mit denen zusammen arbeiten, denen ein Gelände im Bezirk gehört, wo eine Wand auch vorübergehend einem solchen Zweck zur Verfügung gestellt werden kann.

 

mit 12 : 2 : 0 Stimmen angenommen.

 
 

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