Drucksache - VIII/1115  

 
 
Betreff: Änderung der Geschäftsordnung vom 14.12.2017
Status:öffentlichVorgang/Beschluss:0700/35/20
 Ursprungaktuell
Initiator:GOStv. BzVV
   
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Ortsbezüge:kein Ortsbezug
Beratungsfolge:
BVV Treptow-Köpenick Entscheidung
18.06.2020 
35. (öffentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)  (0700/35/20)
Anlagen:
dringlicher Antrag, 11.06.2020, GO
Änderungsantrag, 18.06.2020, Einz.-BzV (FDP)
Beschluss, 18.06.2020, stv. BzVV

Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin beschließt:

 

Die Geschäftsordnung vom 14.12.2017 wird wie folgt geändert:

 

§ 1 Abs. 4 wird ergänzt um den Satz 2:

Bei Schaltkonferenzen kann die Teilnahme auch durch die jeweilige Sitzungsleitung bestätigt werden.

 

§ 10 Abs. 4 (neu) wird eingefügt:

Soweit dies im Falle einer Gefährdungssituation zum Schutz von Verordneten bzw. Bürgerdeputierten oder anderen Personen erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist, kann die Vorsteherin oder der Vorsteher Sitzungen von Ausschüssen und der Bezirksverordnetenversammlung aussetzen, die Durchführung von Sitzungen als Schaltkonferenzen anordnen oder die Zuschaltung von Verordneten bzw. Bürgerdeputierten oder anderen Beteiligten zu Präsenzsitzungen per Schaltkonferenz erlauben. Der Ältestenrat und die fraktionslosen Bezirksverordneten sind über die Maßnahmen, deren Gründe, die Geltungsdauer und mögliche Ausnahmen unverzüglich und fortlaufend zu unterrichten. § 30 Abs. 3 bleibt davon unberührt.

 

§ 10 Abs. 4 (alt) bis § 10 Abs. 9 (alt) werden zu § 10 Abs. 5 (neu) bis § 10 Abs. 10 neu.

 

§ 17 Abs. 5 Satz 1 wird geändert in:

Die Ausschüsse tagen grundsätzlich in Präsenzsitzungen zu den von der BVV beschlossenen Terminen.

 

§ 17 Abs. 10 wird gestrichen.

 

§ 17 Abs. 11 (alt) bis § 17 Abs. 18 (alt) werden zu § 17 Abs. 10 (neu) bis § 17 Abs. 17 (neu).

 

§ 17 Abs. 10 (neu) wird geändert in:

Durch Beschluss des Ausschusses können Expertinnen und Experten, Sachverständige und Betroffene zu bestimmten Sachen hinzugezogen werden und damit Rederecht erhalten.

 

§ 17 Abs. 18 (neu) wird eingefügt:

Ein Ausschuss kann im Einvernehmen mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher beschließen, eine Sitzung als Schaltkonferenz durchzuführen oder einzelne Ausschussmitglieder bzw. andere Beteiligte per Schaltkonferenz zuzuschalten.

 

§ 17 Abs. 19 (neu) wird eingefügt:

Über die Sitzungen der Ausschüsse werden Ergebnisprotokolle geführt. Die Festlegung der Protokollführung erfolgt zu Beginn der Sitzung, soweit der Ausschuss keine/n Schriftführer/in bestimmt hat. Zu den Ergebnissen gehören insbesondere Änderungen und die Bestätigung der Tagesordnung, Änderungen und Bestätigungen der vorliegenden Ausschussprotokolle, Änderungen der im Ausschuss zu beratenden Anträge sowie die Abstimmungsergebnisse zu den Beschlüssen des Ausschusses. Weiterhin sollen Aufträge an das Bezirksamt und Festlegungen des Ausschusses enthalten sein. Soweit vorliegend, werden Unterlagen zur Ausschussberatung (z. B. Präsentationen, Berichte) als Anlage beigefügt. Nichtöffentliche Teile von Ausschusssitzungen sind gesondert zu protokollieren. Der Protokollentwurf ist durch die Protokollführenden dem Büro der Bezirksverordnetenversammlung so zuzuleiten, dass dieser möglichst mit der Einladung zur Folgesitzung versandt werden kann.

 

§ 17 Abs. 19 (alt) wird zu § 17 Abs. 20 (neu).

 

§ 23 Abs. 4 wird geändert in:

Große Anfragen, die in der Sitzung nicht erledigt werden, sollen vom Bezirksamt innerhalb eines Monats schriftlich beantwortet werden, sofern die Einreichenden einer schriftlichen Beantwortung nicht innerhalb von drei Arbeitstagen widersprechen.

 

§ 26 Abs. 1 Satz 3 wird geändert in:

Die Anfragen müssen bis 8 Uhr am zweiten Arbeitstag (Mo.-Fr.) vor Beginn der Sitzung bei dem Vorsteher / der Vorsteherin eingegangen sein. Bei technisch bedingten Verzögerungen, die durch das Bezirksamt zu verantworten sind, kann nach dessen Anhörung davon abgewichen werden.

 

§ 29 Abs. 3 wird ergänzt um den Satz 2:

Nicht fristgerecht eingegangene Berichte zu den Beschlüssen der BVV werden in den Mitteilungen des Vorstehers einmal jährlich veröffentlicht.

 

§ 32 Abs. 1 Satz 1 wird geändert in:

Die Bezirksverordnetenversammlung tagt grundsätzlich in öffentlicher Präsenzsitzung.

 

§ 33 Abs. 7 wird ergänzt um den Satz 3:

Nicht behandelte Tagesordnungspunkte werden vertagt.

 

§ 34 Abs. 4 Satz 2 entfällt.

 

§ 34 Abs. 4 Satz 3 (alt) wird zu § 34 Abs. 4 Satz 2 (neu).

 

§ 34 Abs. 6 wird geändert in:

Die BVV kann die Aussprache vertagen. Ein Antrag hierzu kann von jedem / jeder Bezirksverordneten gestellt werden. Wird dem Antrag widersprochen, wird eine Rede für und eine gegen den Antrag gehört. Dann wird ohne weitere Aussprache abgestimmt.

 

§ 35 Abs. 3 wird geändert in:

Es gelten Redezeiten bei der Behandlung von Drucksachen.

Die Redezeiten sind im Einzelnen:

  1. Fraktionen und fraktionslose Bezirksverordnete können die Aussprache zu jeder Drucksache verlangen.
  2. Dabei stehen jeder Fraktion fünf Minuten Redezeit zu, die auf bis zu zwei Rednerinnen und Redner aufgeteilt werden können. Große Anfragen sind davon ausgenommen.
  3. Fraktionslosen Bezirksverordneten ist jeweils zwei Minuten Redezeit je Tagesordnungspunkt einzuräumen. Soweit sie über den selben Wahlvorschlag gewählt wurden, können sie ihre Redezeit untereinander abtreten.
  4. Jede Fraktion kann zu jeweils einem Tagesordnungspunkt je Sitzung eine verlängerte Aussprache von zehn Minuten pro Fraktion verlangen, die auf bis zu vier Rednerinnen und Redner je Fraktion aufgeteilt werden können.
  5. Die Fraktionen sind bei der Zuteilung der Redezeiten und der Anzahl der Rednerinnen und Redner gleich zu behandeln.
  6. Ergreift das Bezirksamt das Wort, erhalten Fraktionen und Einzelbezirksverordnete zwei Minuten Redezeit für einen Redebeitrag zur Erwiderung.

Prioritäten nach Satz 2 Nr. 3 werden im Ältestenrat angezeigt und zu Beginn der BVV-Sitzung mit dem Beschluss über die Tagesordnung zur Kenntnis gegeben.

Wird die Redezeit überschritten, so entzieht die Vorsteherin oder der Vorsteher nach einmaliger Mahnung das Wort.

Die Vorsteherin / Der Vorsteher kann bei Drucksachen von außerordentlicher Bedeutung Ausnahmen von der Redezeitbegrenzung vorschlagen; die BVV beschließt darüber mit einfacher Mehrheit.

 

§ 35 Abs. 4 wird geändert in:

Die Reden sollen in freiem Vortrag gehalten werden. Es können hierbei Aufzeichnungen benutzt werden. Im Wortlaut vorbereitete Reden sollen eine Ausnahme sein. Wörtliches Zitieren ist anzuzeigen.

 

§ 39 Abs. 2 Satz 3 entfällt.

 

§ 43 wird geändert in:

Durchführung der Abstimmung

(1)   Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel mithilfe eines elektronischen Abstimmungssystems durchgeführt. Hierbei wird in der Funktionalität zwischen offener, geheimer und namentlicher Abstimmung/Wahl unterschieden.

Art der Abstimmung bzw. Wahl

Ergebnisanzeige im Saal
für

 

 BzV  Fraktion     BVV

Ergebnisanzeige im Protokoll

offen

J/N/E

J/N/E

J/N/E
+ Gesamtzahl

Fraktion; BVV

geheim

----

----

J/N/E
+ Gesamtzahl

BVV

namentlich

J/N/E

J/N/E

J/N/E
+ Gesamtzahl

BzV; BVV

 

(2)   Die Bezirksverordneten erhalten für die Dauer der Sitzung ein auf ihre Person registriertes Abstimmungsgerät. An einer Abstimmung teilnehmen dürfen nur Bezirksverordnete, die sich zum Zeitpunkt der Abstimmung im Sitzungssaal aufhalten und ausschließlich mit dem auf ihre Person registrierten Abstimmungsgerät. Abstimmungsgeräte sollen den Sitzungssaal nicht verlassen und sind beim endgültigen Verlassen bzw. beim Ende der Sitzung abzugeben.

(3)   Wird nicht mithilfe eines elektronischen Abstimmungssystems abgestimmt, erfolgt die Abstimmung in der Regel durch Handzeichen. Der Vorsteher / Die Vorsteherin kann von sich aus und muss auf Verlangen die Gegenprobe vornehmen. Liefert auch die Gegenprobe kein sicheres Ergebnis, werden die Stimmen ausgezählt. Stimmenthaltungen können unmittelbar nach der Abstimmung zu Protokoll gegeben werden.

(4)   Soweit eine Sitzung als Schaltkonferenz durchgeführt wird, erfolgt auf Verlangen eines Mitglieds die Abstimmung durch Einzelabfrage.

(5)   Auf Verlangen einer Fraktion oder von drei Bezirksverordneten wird bei einer geheimen Wahl auf die Anwendung des elektronischen Abstimmungsverfahren verzichtet.

 

§ 44 wird geändert in:

Bei der Abstimmung ist nachfolgende Reihenfolge einzuhalten:

a)      Anträge auf Vertagung der Aussprache,

b)     Anträge, die ohne die Sache zu berühren, lediglich Vorfragen betreffen, insbesondere Überweisung an einen Ausschuss, Einholung einer Auskunft und dergleichen,

c)      Änderungsanträge,

d)     Ersatzanträge,

e)      Abstimmung über den Beratungsgegenstand selbst.

Im Übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen Anträge gleich weit, so ist über den älteren zuerst abzustimmen.

 

§ 46 Abs. 2 wird ergänzt um den Satz 3:

Soweit die Vorsteherin oder der Vorsteher eine Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung auf der Grundlage von § 10 (4) ausgesetzt hat, kann eine dringend erforderliche geheime Wahl per Brief erfolgen.

 

§ 51 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 werden geändert in:

Es soll jeweils nur eine thematische Angelegenheit in einer Frage, die eine kurze Beantwortung ermöglicht, behandelt werden. Die Frage muss einen erkennbaren Bezug zum Bezirk Treptow-Köpenick haben.

Stammbaum:
VIII/1115   Änderung der Geschäftsordnung vom 14.12.2017   GO   Beschluss
VIII/0874   Schluss mit der Rednerbegrenzung – für eine offene Debattenkultur (erledigt mit Beschluss zur Drucksache VIII/1115)   AfD   Antrag
 
 

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