Drucksache - 2341/V  

 
 
Betreff: Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2020
Status:öffentlichAktenzeichen:1353/V
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Bezirksamt 
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschluss
Beratungsfolge:
Ausschuss für Haushalt, Personal und Verwaltungsmodernisierung Empfehlung
12.08.2021 
56. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Personal und Verwaltungsmodernisierung - Videokonferenz ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Entscheidung
25.08.2021 
50. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf - Videokonferenz ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Anlage
BE HHPV vom 12.08.2021
Beschluss vom 25.08.2021

1. Gegenstand der Vorlage: Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2020

 

2. Berichterstatter: Bezirksbürgermeisterin Richter-Kotowski

 

3. Beschlussentwurf: Die Bezirksverordnetenversammlung genehmigt gem. § 37 Abs. 7 LHO nachträglich die vom Bezirksamt zugelassenen überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von 9.476.161,55 EUR sowie i.V.m. § 38 Abs. 1 LHO außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 1.508.238,69 EUR.

 

4. Begründung:

Im Laufe des Haushaltsjahres 2020 entstanden Finanzierungsnotwendigkeiten, für die die im Haushaltsplan veranschlagten Ansätze nicht ausreichten. Soweit in diesen Fällen kein Ausgleich durch Bereitstellung von Bewilligungsmitteln (§ 37 Abs. 6 LHO) möglich war, mussten überplanmäßige Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen) zugelassen werden. Die überplanmäßigen Ausgaben wurden über das vorzutragende Jahresergebnis ausgeglichen.

 

Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind nach § 37 Abs. 1 LHO nur in Fällen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses zulässig und bedürfen der nachträglichen Genehmigung des Abgeordnetenhauses (§ 37 Abs. 4 LHO) sowie der Bezirksverordnetenversammlung (§ 37 Abs. 7 LHO).

 

r benötigte Verpflichtungsermächtigungen, die nicht im Haushaltsplan enthalten sind, gelten gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 LHO die Regelungen nach § 37 Abs. 1, 4 und 7 LHO entsprechend.

 

Die im Einzelnen zugelassenen überplanmäßigen Ausgaben und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen sind der beigefügten Übersicht zu entnehmen.

 

5. Rechtsgrundlagen:

§ 37 Abs. 7 LHO, § 38 Abs. 1 LHO

 

6. Auswirkungen auf den Haushaltsplan:

Die überplanmäßigen Ausgaben sind Bestandteil des Haushaltsergebnisses 2020. Die außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen haben Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren zur Folge.

 

 

 

Cerstin Richter-Kotowski

Bezirksbürgermeisterin

 

 

Die Vorlage wurde am 12.08.2021 in der 56. Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Personal und Verwaltungsmodernisierung beraten und mit 13 Ja-Stimmen einstimmig beschlossen.

 

Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Annahme der Vorlage empfohlen.

 

 

Buchta

Ausschussvorsitzender

 

 

Die BVV hat in ihrer 50. Sitzung am 25.08.2021 beschlossen:   

 

Die Bezirksverordnetenversammlung genehmigt gem. § 37 Abs. 7 LHO nachträglich die vom Bezirksamt zugelassenen überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von 9.476.161,55 EUR sowie i.V.m. § 38 Abs. 1 LHO außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 1.508.238,69 EUR.

 

 

gner-Francke

Bezirksverordnetenvorsteher

 
 

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