Drucksache - 0938/V
Ich frage das Bezirksamt zu folgenden Immobilen:
1) Goerzallee 307, 14167 Berlin-Lichterfelde a) Welche Nutzungen sind in diesem Gebäude zurzeit vorgesehen? b) Welche Nutzungen sind in diesem Gebäude zukünftig gestattet? c) Wird diese Immobilien zur Beherbergung von Personen zur Verfügung stehen? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt dies?
2) Goerzallee 311, 14167 Berlin-Lichterfelde a) Welche Nutzungen sind in diesem Gebäude zurzeit vorgesehen? b) Welche Nutzungen sind in diesem Gebäude zukünftig gestattet? c) Wird diese Immobilien zur Beherbergung von Personen zur Verfügung stehen? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt dies?
3) Reichensteiner Weg 1, 14195 Berlin-Lichterfelde a) Welche Nutzungen sind in diesem Gebäude zurzeit vorgesehen? b) Welche Nutzungen sind in diesem Gebäude zukünftig gestattet? c) Wird diese Immobilien zur Beherbergung von Personen zur Verfügung stehen? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt dies?
Peer Lars Döhnert
Antwort des Bezirksamts:
Sehr geehrter Herr Rögner-Francke,
das Bezirksamt beantwortet die o.g. Anfrage wie folgt:
1) Goerzallee 307, 14167 Berlin-Lichterfelde:
Aktuell ist keine vorgesehene Nutzung bekannt.
In dem Gebäude sind die Nutzungen gestattet, die im „Reinen Arbeitsgebiet/Gewerbegebiet“ zulässig sind.
Für das Gebäude wurde die Beherbergung von Personen genehmigt. Grundlage ist § 246 BauGB (Sonderregelungen für Flüchtlinge und Asylbegehrende in Gewerbegebieten).
2) Goerzallee 311, 14167 Berlin-Lichterfelde:
Aktuell ist keine geplante Nutzung bekannt.
In dem Gebäude sind die Nutzungen gestattet, die im „Reinen Arbeitsgebiet/Gewerbegebiet“ zulässig sind.
Für das Gebäude wurde die Beherbergung von Personen genehmigt. Grundlage ist § 246 BauGB (Sonderregelungen für Flüchtlinge und Asylbegehrende in Gewerbegebieten).
3) Reichensteiner Weg 1, 14195 Berlin-Lichterfelde
Das Gebäude wird seit vielen Jahren zur Unterbringung von Obdachlosen genutzt und aktuell erweitert.
In dem Gebäude sind die Nutzungen gestattet, die in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind.
Ja, Anlagen für soziale Zwecke sind im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Cerstin Richter-Kotowski Bezirksbürgermeisterin |
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