Drucksache - 0743/V
4. Begründung:
Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) stellt die Gemeinde in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf.
Nach § 36 Abs. 2 GVG soll die Vorschlagsliste alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten.
Die Zahl der Haupt- und Hilfsschöffen wurden von den Präsidenten des Landgerichts und des Amtsgerichts für den Bezirk Steglitz-Zehlendorf von Berlin mit insgesamt 331 bestimmt (§ 43 GVG).
Nach § 36 Abs. 4 GVG sind in die Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen nach § 43 GVG bestimmt sind. Der Bezirk Steglitz-Zehlendorf von Berlin hat somit mindestens 662 Personen in die Vorschlagsliste aufzunehmen. Im Bezirk Steglitz-Zehlendorf haben sich insgesamt 724 Personen (371 Frauen und 353 Männer) bereit erklärt, die ehrenamtliche Tätigkeit einer Schöffin/ eines Schöffen zu übernehmen. 551 Personen haben sich freiwillig gemeldet. Da durch diese Meldungen die Mindestzahl alleine nicht erreicht worden ist, war eine zusätzliche Heranziehung von weiteren Personen nach dem Zufallsprinzip erforderlich. Von den nach dem Zufallsprinzip ausgewählten und angeschriebenen Personen haben 173 ihre Bereitschaft erklärt, die Tätigkeit zu übernehmen. Die beigefügten Listen (vgl. Anlagen) umfassen somit 551 Personen aufgrund freiwilliger Meldung und 173 aufgrund des Zufallsprinzips angeschriebene Personen.
Bei der Aufstellung der Vorschlagsliste wurden die Vorschriften der §§ 31 bis 36 GVG hinsichtlich der von den vorgeschlagenen Personen zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen beachtet. Hierbei wurden auch Personen berücksichtigt, die dieses Amt bereits ausüben oder ausgeübt haben.
Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat mit Schreiben vom 11.04.2008 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bis zur Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung und somit auch noch in der Sitzung selbst, die Aufnahme weiterer Personen in die Vorschlagsliste möglich ist. Weitere bis zur Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung im Amt eingehende Erklärungen von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes erfüllen, werden der Bezirksverordnetenversammlung unverzüglich zugeleitet.
Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 GVG ist für die Aufnahme in die Liste die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich.
Nach Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung ist die Vorschlagsliste eine Woche lang zu jedermanns Einsicht öffentlich auszulegen. Die Auslegung wird in der Zeit vom 16.04.2018 bis einschließlich 20.04.2018 erfolgen.
5. Rechtsgrundlagen:
§ 36 GVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.2017 (BGBl. I S. 3618)
Richter-KotowskiKarnetzki BezirksbürgermeisterinBezirksstadtrat
Die BVV hat in ihrer 18. Sitzung am 21.03.2018 per Beschluss folgende Vorlage angenommen:
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt, die benannten Personen (vgl. beigefügte Listen) in die nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes erstellte Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 aufzunehmen.
Kromm Stellv. Bezirksverordnetenvorsteher |
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