Drucksache - 0333/IV
A. Begründung:
Im Laufe des Haushaltsjahres 2011 entstanden Finanzierungsnotwendigkeiten, für die im Haushaltsplan keine Ausgaben veranschlagt waren. Dies betraf in besonderem Maße Leistungen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes. Soweit in diesen Fällen kein Ausgleich durch Bereitstellung von Verfügungsmitteln (§ 37 Abs.6 LHO) möglich war, mussten außerplanmäßige Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen) zugelassen werden.
Neue Verpflichtungen gegenüber dem Haushaltsplan waren in jedem Falle nur als Haushaltsüberschreitungen möglich. Haushaltsüberschreitungen sind nach § 37 und § 38 der Landeshaushaltsordnung nur in Fällen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses zulässig. Sie bedürfen der nachträglichen Genehmigung der Bezirksverordnetenversammlung (§ 37 Abs.7 LHO).
Die Übersicht über die zugelassenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen ist der beigefügten Anlage 1 zu entnehmen.
B. Rechtsgrundlage:
§ 37 Abs.7 LHO in Verbindung mit § 37 Abs.4 und § 38 Abs.1 LHO
C. Auswirkungen auf den Haushaltsplan:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben sind Bestandteil des Haushaltsergebnisses 2011.
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
keine
Kopp Bezirksbürgermeister
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Die Vorlage wurde am 01.11.2012 in der 17. Sitzung des Haushaltsausschusses beraten und bei einer Abstimmung mit 14 Ja-Stimmen und keiner Nein-Stimme bei keiner Enthaltung angenommen.
Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Annahme der Vorlage empfohlen.
Buchta Ausschussvorsitzender
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Die BVV hat in ihrer 12. Sitzung am 14.11.2012 per Beschluss folgende Vorlage angenommen:
Rögner-Francke Bezirksverordnetenvorsteher
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