Drucksache - 0333/IV  

 
 
Betreff: Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2011
Status:öffentlichAktenzeichen:209
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Bezirksamt 
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschluss
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
17.10.2012 
11. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin überwiesen   
Haushaltsausschuss Empfehlung
01.11.2012 
17. öffentliche Sitzung des Haushaltsausschusses ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Entscheidung
14.11.2012 
12. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Ursprungsvorlage vom 25.09.2012
2. Anlage - Übersicht
3. BE HH vom 01.11.2012
4. Beschluss vom 14.11.2012

1

1. Gegenstand der Vorlage:

Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2011

2. Berichterstatter:

Bezirksbürgermeister Kopp

3. Beschlussentwurf:

Die Bezirksverordnetenversammlung genehmigt gemäß § 37 Abs.7 LHO in Verbindung mit § 37 Abs.4 LHO und § 38 Abs.1 LHO nachträglich die vom Bezirksamt zugelassenen, in den vorgelegten Nachweisungen enthaltenen Haushaltsüberschreitungen in folgender Aufteilung:

 

Überplanmäßige Ausgaben

keine

 

Außerplanmäßige Ausgaben

1.070.891,89 EUR

 

Überplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen

keine

 

Außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen

1.116.794,93 EUR

 

 

A. Begründung:

 

Im Laufe des Haushaltsjahres 2011 entstanden Finanzierungsnotwendigkeiten, für die im Haushaltsplan keine Ausgaben veranschlagt waren. Dies betraf in besonderem Maße Leistungen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes. Soweit in diesen Fällen kein Ausgleich durch Bereitstellung von Verfügungsmitteln (§ 37 Abs.6 LHO) möglich war, mussten außerplanmäßige Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen) zugelassen werden.

 

Neue Verpflichtungen gegenüber dem Haushaltsplan waren in jedem Falle nur als Haushaltsüberschreitungen möglich. Haushaltsüberschreitungen sind nach § 37 und § 38 der Landeshaushaltsordnung nur in Fällen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses zulässig. Sie bedürfen der nachträglichen Genehmigung der Bezirksverordnetenversammlung (§ 37 Abs.7 LHO).

 

Die Übersicht über die zugelassenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen ist der beigefügten Anlage 1 zu entnehmen.

 

 

B.              Rechtsgrundlage:

 

§ 37 Abs.7 LHO in Verbindung mit § 37 Abs.4 und § 38 Abs.1 LHO

 

C.              Auswirkungen auf den Haushaltsplan:

 

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben sind Bestandteil des Haushaltsergebnisses 2011.

 

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

keine

 

 

 

Kopp

Bezirksbürgermeister

 

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Die Vorlage wurde am 01.11.2012 in der 17. Sitzung des Haushaltsausschusses beraten und bei einer Abstimmung mit 14 Ja-Stimmen und keiner Nein-Stimme bei keiner Enthaltung angenommen.

 

Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Annahme der Vorlage empfohlen.

 

 

Buchta

Ausschussvorsitzender

 

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Die BVV hat in ihrer 12. Sitzung am 14.11.2012 per Beschluss folgende Vorlage angenommen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung genehmigt gemäß § 37 Abs.7 LHO in Verbindung mit § 37 Abs.4 LHO und § 38 Abs.1 LHO nachträglich die vom Bezirksamt zugelassenen, in den vorgelegten Nachweisungen enthaltenen Haushaltsüberschreitungen in folgender Aufteilung:

 

Überplanmäßige Ausgaben

keine

Außerplanmäßige Ausgaben

1.070.891,89 EUR

Überplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen

keine

Außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen

1.116.794,93 EUR

 

 

 

Rögner-Francke

Bezirksverordnetenvorsteher

 

 
 

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