Drucksache - 2000/III
Ich frage das Bezirksamt:
1. Trifft es zu, dass im Bezirk Steglitz-Zehlendorf Schulaufsichtsbeamte/- innen Abiturvorsitze übernommen haben und weiter übernehmen, die entgegen den Vorschriften der VO-GO (§ 32) eine Befähigung für die Laufbahn des/der Studienrates/-rätin nicht nachweisen können?
2. Wie vielen im Bezirk eingesetzten Schulaufsichtsbeamten/ -innen wurde die dafür erforderliche Laufbahnzuerkennung (gemäß VO-GO § 32) erteilt?
3. Welche beruflichen (fachliche Kompetenzen/ Zusatzprüfungen u. ä.) Voraussetzungen sind für dieses Laufbahnzuerkennungsverfahren notwendig?
Berlin Steglitz-Zehlendorf, den 23. August 2011
Marion Berning
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