Drucksache - 0846/III
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Die
Vorlage wurde am 11.11.2008 in der 24. Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung
und Naturschutz beraten und bei einer Abstimmung mit 12 Ja-Stimmen und 1
Nein-Stimme bei keiner Enthaltung angenommen. Der
Bezirksverordnetenversammlung wird die Annahme der Vorlage empfohlen. Hampel Ausschussvorsitzender -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Die BVV hat in ihrer 23. Sitzung am 19.11.2008 per Beschluss
folgende Vorlage angenommen: Die Bezirksverordnetenversammlung
wird gebeten aufgrund des abgewogenen
und beschlossenen Ergebnisses der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2
Baugesetzbuch [BauGB]) und der erneuten
öffentlichen Auslegung (§ 4 Abs. 3 BauGB) sowie der redaktionellen Überarbeitung des Entwurfs (Korrektur der
Punkte t4 und t5 in der Planzeichnung sowie der Zitierweise der DIN 4109 in der
Planlegende, redaktionelle Überarbeitung der Begründung) in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuchs [AG BauGB]) I. den Bebauungsplanentwurf X-122-2 vom 11. August 2006 mit Deckblatt
vom II. über den Entwurf der
Rechtsverordnung über die Festsetzung des Auf den
beigefügten Entwurf der Festsetzungsverordnung sowie den überarbeiteten
Bebauungsplanentwurf einschließlich der überarbeiteten Begründung wird
verwiesen. Rögner-Francke BVVorsteher Entwurf der Verordnung Auf Grund § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in
der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) in Verbindung
mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur
Ausführung des Baugesetzbuchs (AG BauGB) in der Fassung vom 07. November 1999
(GVBl. S. 578) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. November 2005 (BGBl. I
S. 692) wird verordnet: § 1 Der Bebauungsplan X-122-2 vom 11.
August 2006 mit Deckblatt vom 13. Februar 2007 für das Gelände zwischen Straße
Am Schlachtensee, Salzachstraße, Kirchblick, Matterhornstraße und Breisgauer
Straße sowie für die Straße Kirchblick und für Teilflächen der Grundstücke
Salzachstraße 61 und Matterhornstraße 42 im Bezirk Steglitz - Zehlendorf,
Ortsteile Zehlendorf und Nikolassee wird festgesetzt. § 2 Die
Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von
Berlin, Abteilung Bauen, Stadtplanung und Naturschutz, Bauordnungsamt -
Fachbereich Vermessung -, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können
beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Abteilung Bauen, Stadtplanung
und Naturschutz, Bauordnungsamt - Fachbereiche Stadtplanung und Bau- und
Wohnungsaufsicht -, kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die
Vorschriften über 1.
die
Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2.
das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. § 4 (1)
Wer
die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1.
eine
beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs.1
Satz 1 Nr.1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2.
eine
nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3.
nach §
214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4.
eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 bis 3
innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren
seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt
Steglitz-Zehlendorf von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der
die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1
genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215
Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des
Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden
Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung des
Bebauungsplans X-122 vom 2. April 1975 (GVBl. S. 1091) außer Kraft. Bezirksamt
Steglitz-Zehlendorf von Berlin Norbert Kopp Uwe Stäglin |
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