Drucksache - 0846/III  

 
 
Betreff: Bebauungsplan X-122-2
Nahversorgungszentrum Schlachtensee
Status:öffentlichAktenzeichen:531
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Bezirksamt 
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschluss
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung und Naturschutz Empfehlung
11.11.2008 
24. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Naturschutz ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Entscheidung
19.11.2008 
23. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Ursprungsvorlage vom 14.10.2008
BVV-Vorlage vom 14.10.2008
Begründung X-122-2
Übersichtskarte B-Plan X-122-2 (A3-Format)
BE Stapl vom 11.11.2008
Beschluss vom 19.11.2008

1

 

1.       Gegenstand der Vorlage:

Bebauungsplan X-122-2

Nahversorgungszentrum Schlachtensee

 

2.       Berichterstatter:

Bezirksstadtrat Uwe Stäglin

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wird gebeten aufgrund des abgewogenen und beschlossenen Ergebnisses der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch [BauGB]) und der erneuten öffentlichen Auslegung (§ 4 Abs. 3 BauGB) sowie der redaktionellen Überarbeitung des Entwurfs (Korrektur der Punkte t4 und t5 in der Planzeichnung sowie der Zitierweise der DIN 4109 in der Planlegende, redaktionelle Überarbeitung der Begründung) in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs [AG BauGB])

I.      den Bebauungsplanentwurf X-122-2 vom 11. August 2006 mit Deckblatt vom 13. Februar 2007 erneut zu beschließen sowie

II.    über den Entwurf der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans X-122-2 erneut zu entscheiden (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes [BezVG]).

Auf den beigefügten Entwurf der Festsetzungsverordnung sowie den überarbeiteten Bebauungsplanentwurf einschließlich der überarbeiteten Begründung wird verwiesen.

 

Norbert Kopp
Bezirksbürgermeister

Uwe Stäglin
Bezirksstadtrat

 

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Die Vorlage wurde am 11.11.2008 in der 24. Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Naturschutz beraten und bei einer Abstimmung mit 12 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme bei keiner Enthaltung angenommen.

 

Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Annahme der Vorlage empfohlen.

 

 

Hampel

Ausschussvorsitzender

 

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

 

Die BVV hat in ihrer 23. Sitzung am 19.11.2008 per Beschluss folgende Vorlage angenommen:

Die Bezirksverordnetenversammlung wird gebeten aufgrund des abgewogenen und beschlossenen Ergebnisses der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch [BauGB]) und der erneuten öffentlichen Auslegung (§ 4 Abs. 3 BauGB) sowie der redaktionellen Überarbeitung des Entwurfs (Korrektur der Punkte t4 und t5 in der Planzeichnung sowie der Zitierweise der DIN 4109 in der Planlegende, redaktionelle Überarbeitung der Begründung) in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs [AG BauGB])

I. den Bebauungsplanentwurf X-122-2 vom 11. August 2006 mit Deckblatt vom
   13. Februar 2007 erneut zu beschließen sowie

II. über den Entwurf der Rechtsverordnung über die Festsetzung des
    Bebauungsplans X-122-2 erneut zu entscheiden
(§ 12 Abs. 2 Nr. 4 des
    Bezirksverwaltungsgesetzes [BezVG]).

Auf den beigefügten Entwurf der Festsetzungsverordnung sowie den überarbeiteten Bebauungsplanentwurf einschließlich der überarbeiteten Begründung wird verwiesen.

 

 

Rögner-Francke

BVVorsteher

 


 

Entwurf der Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplans X-122-2
im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteile Zehlendorf und Nikolassee

Vom       Datum Unterschrift BzBm

   Auf Grund § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des

 Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG BauGB) in der Fassung vom 07. November 1999 (GVBl. S. 578) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. November 2005 (BGBl. I S. 692) wird verordnet:

§ 1

   Der Bebauungsplan X-122-2 vom 11. August 2006 mit Deckblatt vom 13. Februar 2007 für das Gelände zwischen Straße Am Schlachtensee, Salzachstraße, Kirchblick, Matterhornstraße und Breisgauer Straße sowie für die Straße Kirchblick und für Teilflächen der Grundstücke Salzachstraße 61 und Matterhornstraße 42 im Bezirk Steglitz - Zehlendorf, Ortsteile Zehlendorf und Nikolassee wird festgesetzt.

§ 2

   Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Abteilung Bauen, Stadtplanung und Naturschutz, Bauordnungsamt - Fachbereich Vermessung -, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Abteilung Bauen, Stadtplanung und Naturschutz, Bauordnungsamt - Fachbereiche Stadtplanung und Bau- und Wohnungsaufsicht -, kostenfrei eingesehen werden.

§ 3

   Auf die Vorschriften über

1.    die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

2.    das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung
(§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

wird hingewiesen.

 

§ 4

(1)      Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

1.    eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

2.    eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

4.    eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

(2)  Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans X-122 vom 2. April 1975 (GVBl. S. 1091) außer Kraft.

Berlin, den        2008   

Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin

Norbert Kopp Uwe Stäglin
Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat

 
 

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