Drucksache - 0755/III  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 6-17 B
Ausschluss von Spielhallen in Lankwitz / Lichterfelde-Ost
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Bezirksamt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorl. z.K. und Empfehlung v. Ausschüssen
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung und Naturschutz Kenntnisnahme
09.09.2008 
22. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Naturschutz mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Kenntnisnahme
17.09.2008 
21. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Kenntnisnahme vom 15.07.2008
BE Stapl vom 09.09.2008

1

 

1.       Gegenstand der Vorlage:

Bebauungsplan 6–17 B
Ausschluss von Spielhallen in Lankwitz / Lichterfelde-Ost

 

2.       Berichterstatter:

Bezirksstadtrat Uwe Stäglin

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wird gebeten, von Nachstehendem Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 15.07.2008 beschlossen,

I.          die Aufstellung des Bebauungsplans 6–17 B gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG BauGB) mit nachfolgendem Titel und Geltungsbereich:

Bebauungsplan 6–17 B
für das
Gelände zwischen Leonorenstraße, Bernkasteler Straße, Bruchwitzstraße, Melanchthonstraße, Paul-Schneider Straße, Gallwitzallee, Thaliaweg, Dillgesstraße, Ursulastraße, Barbarastraße, Ingridpfad, Seydlitzstraße, Derfflingerstraße, Jäger-   straße, Oberhofer Weg, Brauerstraße und entlang der Anhalter Bahntrasse sowie die Grundstücke Oberhofer Weg 2/12 und 16/22, Jägerstraße 30 und Brauerstraße 1-3 im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteile Lankwitz und Lichterfelde.

Grundlage bildet der beigefügte Geltungsbereich des Bebauungsplans 6-17 B.

II.        das Bauordnungsamt - Fachbereich Stadtplanung - mit der Durchführung des Beschlusses zu beauftragen.

Auf die beigefügte Begründung wird verwiesen.

 

Norbert Kopp
Bezirksbürgermeister

Uwe Stäglin
Bezirksstadtrat

 

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Die Vorlage zur Kenntnisnahme wurde am 09.09.2008 in der 22. Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Naturschutz beraten und zur Kenntnis genommen.

 

Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Kenntnisnahme der Vorlage empfohlen.

 

Hampel

Ausschussvorsitzender

 


Begründung zum Bebauungsplan 6- 17 B im Bezirk Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Ortsteile Lankwitz und Lichterfelde

 

Planungsrechtliche Ausgangssituation:

 

·         Vorbereitende Bauleitplanung

 

Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08. Januar 2004 (Abl. S. 95), zuletzt geändert am 29. Juni 2006 (Abl. S. 2426) stellt für den Bereich zwischen Kastanienstraße und Oberhofer Weg Wohnbaufläche W3 (GFZ bis 0,8), entlang der Lankwitzer Straße und zwischen Charlotten-, Elisabeth- und Seydlitzstraße gemischte Baufläche M2 sowie für die restliche Bereiche Wohnbaufläche W2 (GFZ bis 1,5) und mit einer Einzelhandelskonzentration am Kranoldplatz und an der Leonorenstraße dar.

·         Verbindliche Bauleitplanung

 

Nach § 173 Abs. 3 BBauG gelten bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne als Bebauungspläne weiter, soweit sie verbindliche Regelungen der im Katalog des § 9 BBauG bezeichneten Art enthalten. Die übergeleiteten Festsetzungen gelten unbefristet nach § 173 Abs. 6 BBauG solange weiter, bis sie in einem Planverfahren nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes geändert oder aufgehoben werden.

 

Danach gelten als z.Z. verbindliches Bauplanungsrecht:

 

Die Bebauungspläne XII-43, XII-53 und XII-106 und der Baunutzungsplan von 1958/60 in Verbindung mit den planungsrechtlichen Bestimmungen der BO 58 und die förmlich festgestellten Straßen- und Baufluchtlinien.

 

 

Planungsabsicht

Städtebauliche Aspekte:

 

Ziel und Zweck der Planung

Ziel und Zweck der Planung ist, die Nutzungsvielfalt und Attraktivität der Ortslagen mit bedeutender geschäftlicher Nutzung zu erhalten. Eine vermehrte Ansiedlung von Spielhallen steht diesem Ziel entgegen. Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO kann in derartigen Fällen im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass eine bestimmte Art einer allgemein im Baugebiet zulässigen Nutzung nicht zulässig ist. Damit sollen eine geordnete städtebauliche Entwicklung gesichert und nachteilige Veränderungen der Struktur dieser Geschäftsstraße einschließlich ihrer Nebenstraßen vermieden werden. Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes und städtebaulichen Qualitätsverlusten soll entgegengewirkt werden.

 

Aktueller Anlass der Planaufstellung

Seit Ende 2007 ist im Bezirk in den Bereichen mit bedeutender geschäftlicher Nutzung auch wegen bestehender Leerstände eine verstärkte Nachfrage nach Spielhallenstandorten festzustellen. Von dieser Entwicklung ist auch der geplante oben näher beschriebene Geltungsbereich betroffen. Neben der vorhandenen Spielhalle in der Lankwitzer Straße nördlich des Kranoldplatzes am Bahndamm liegen 3 Anträge auf Nutzungsänderung zur Einrichtung von Spielhallen vor. Darüber hinaus sind 2 weitere Interessenslagen bekannt.

Das geltende Bauplanungsrecht bietet keine ausreichenden Grundlagen, um zu verhindern, dass sich Spielhallen in einem Umfang ansiedeln, welcher den oben aufgeführten Zielen widerspricht. Die Baugrundstücke im Geltungsbereich sind ganz überwiegend nach dem übergeleiteten Recht des Baunutzungsplanes als gemischte Gebiete, allgemeine Wohngebiete und beschränktes Arbeitsgebiet qualifiziert. Das gleiche gilt auch für die im Geltungsbereich festgesetzten Einzelbebauungspläne (XII-43, XII-53 und XII-106). Nach den städtebaulichen Vorschriften der BO 58 sind sogar im allgemeinen Wohngebiet Spielhallen zulässig, soweit diese den Umfang von gewerblichen Kleinbetrieben nicht überschreiten und die Wohnnutzung nicht stören. In gemischten Gebieten und beschränkten Arbeitsgebieten können Spielhallen in der Regel nur versagt werden, wenn sie kerngebietstypisch sind.

 

Planungskonzept

Textbebauungsplan, Ausschluss von Spielhallen, Sexshops und Bordellen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO. Die Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten kann gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO geregelt werden. Derartige Festsetzungen können auch im Geltungsbereich eines nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans getroffen werden (BVerwG, Urteil vom 15.8.1991 – 4 N 1.89-, BRS 52 Nr. 1).

 

Das Bebauungsplanverfahren soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Da nur eine Unterart einer zulässigen Nutzung ausgeschlossen wird, bleibt die Eigenart der betroffenen Baugebiete gewahrt. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

 


Bebauungsplanverfahren 6 – 17B

 

 

 

 

 

 
 

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