Drucksache - 0755/III
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Die Vorlage zur Kenntnisnahme wurde am 09.09.2008 in der 22. Sitzung
des Ausschusses für Stadtplanung und Naturschutz beraten und zur Kenntnis
genommen. Der Bezirksverordnetenversammlung wird die
Kenntnisnahme der Vorlage empfohlen. Hampel Ausschussvorsitzender Begründung zum Bebauungsplan 6- 17 B
im Bezirk Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Ortsteile Lankwitz und Lichterfelde Planungsrechtliche
Ausgangssituation: ·
Vorbereitende
Bauleitplanung Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 08. Januar 2004 (Abl. S. 95), zuletzt geändert am 29.
Juni 2006 (Abl. S. 2426) stellt für den Bereich zwischen Kastanienstraße und
Oberhofer Weg Wohnbaufläche W3 (GFZ bis 0,8), entlang der Lankwitzer Straße und
zwischen Charlotten-, Elisabeth- und Seydlitzstraße gemischte Baufläche M2
sowie für die restliche Bereiche Wohnbaufläche W2 (GFZ bis 1,5) und mit einer
Einzelhandelskonzentration am Kranoldplatz und an der Leonorenstraße dar. ·
Verbindliche
Bauleitplanung Nach § 173 Abs. 3 BBauG gelten bei
Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bestehende baurechtliche Vorschriften und
festgestellte städtebauliche Pläne als Bebauungspläne weiter, soweit sie
verbindliche Regelungen der im Katalog des § 9 BBauG bezeichneten Art
enthalten. Die übergeleiteten Festsetzungen gelten unbefristet nach § 173 Abs.
6 BBauG solange weiter, bis sie in einem Planverfahren nach den Vorschriften
des Bundesbaugesetzes geändert oder aufgehoben werden. Danach gelten als z.Z. verbindliches
Bauplanungsrecht: Die Bebauungspläne XII-43, XII-53
und XII-106 und der Baunutzungsplan von 1958/60 in Verbindung mit den
planungsrechtlichen Bestimmungen der BO 58 und die förmlich festgestellten
Straßen- und Baufluchtlinien. Planungsabsicht Städtebauliche
Aspekte: Ziel und Zweck der
Planung
Ziel und
Zweck der Planung ist, die Nutzungsvielfalt und Attraktivität der Ortslagen mit
bedeutender geschäftlicher Nutzung zu erhalten. Eine vermehrte Ansiedlung von
Spielhallen steht diesem Ziel entgegen. Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO kann in
derartigen Fällen im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass eine bestimmte Art
einer allgemein im Baugebiet zulässigen Nutzung nicht zulässig ist. Damit
sollen eine geordnete städtebauliche Entwicklung gesichert und nachteilige
Veränderungen der Struktur dieser Geschäftsstraße einschließlich ihrer
Nebenstraßen vermieden werden. Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes
und städtebaulichen Qualitätsverlusten soll entgegengewirkt werden. Aktueller Anlass der
Planaufstellung
Seit Ende
2007 ist im Bezirk in den Bereichen mit bedeutender geschäftlicher Nutzung auch
wegen bestehender Leerstände eine verstärkte Nachfrage nach
Spielhallenstandorten festzustellen. Von dieser Entwicklung ist auch der
geplante oben näher beschriebene Geltungsbereich betroffen. Neben der
vorhandenen Spielhalle in der Lankwitzer Straße nördlich des Kranoldplatzes am
Bahndamm liegen 3 Anträge auf Nutzungsänderung zur Einrichtung von Spielhallen
vor. Darüber hinaus sind 2 weitere Interessenslagen bekannt. Das
geltende Bauplanungsrecht bietet keine ausreichenden Grundlagen, um zu
verhindern, dass sich Spielhallen in einem Umfang ansiedeln, welcher den oben
aufgeführten Zielen widerspricht. Die Baugrundstücke im Geltungsbereich sind
ganz überwiegend nach dem übergeleiteten Recht des Baunutzungsplanes als
gemischte Gebiete, allgemeine Wohngebiete und beschränktes Arbeitsgebiet
qualifiziert. Das gleiche gilt auch für die im Geltungsbereich festgesetzten
Einzelbebauungspläne (XII-43, XII-53 und XII-106). Nach den städtebaulichen
Vorschriften der BO 58 sind sogar im allgemeinen Wohngebiet Spielhallen
zulässig, soweit diese den Umfang von gewerblichen Kleinbetrieben nicht
überschreiten und die Wohnnutzung nicht stören. In gemischten Gebieten und
beschränkten Arbeitsgebieten können Spielhallen in der Regel nur versagt
werden, wenn sie kerngebietstypisch sind. Planungskonzept Textbebauungsplan,
Ausschluss von Spielhallen, Sexshops und Bordellen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO. Die
Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten kann gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO geregelt
werden. Derartige Festsetzungen können auch im Geltungsbereich eines nach § 173
Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans getroffen werden (BVerwG,
Urteil vom 15.8.1991 – 4 N 1.89-, BRS 52 Nr. 1). Das Bebauungsplanverfahren soll im vereinfachten Verfahren
nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Da nur eine Unterart einer zulässigen
Nutzung ausgeschlossen wird, bleibt die Eigenart der betroffenen Baugebiete
gewahrt. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Bebauungsplanverfahren 6 – 17B |
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