Kleine Anfrage - Schr. A. 229/V  

 
 
Nummer:Schr. A. 229/VEingang:06.07.2018
Eingereicht durch:Gruner, Mathias
Weitergabe:06.07.2018
Fraktion:LinksfraktionFälligkeit:27.07.2018
Antwort von:BzStR'in SchellenbergBeantwortet:01.08.2018
Parlament:Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von BerlinErledigt:
  Erfasst:
  Geändert:
 
Betreff:Wurde die Sperrung des Radweges vor dem Geisterhaus am Hindenburgdamm 72 von Geisterhand geplant?
Anlagen:
   

Kleine Anfragen Eingangstext

Sehr geehrter Herr Rögner-Francke,

 

die o. g. Schriftliche Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Vorbemerkung: Von der Anfrage sind sowohl das Stadtentwicklungsamt als auch das Straßen- und Grünflächenamt betroffen. Meine Antwort wurde deshalb von der Abteilung Finanzen, Personal, Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung mitgezeichnet.

 

1) Der Leiter der Straßenverkehrsbehörde führte im Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Bürgerdienste am 4. Juli 2018 aus, dass es keine straßenbehördliche Anordnung für die Sperrung des Radweges am Hindenburgdamm 72 gab oder gibt. Wer veranlasste die Sperrung und wer führte sie durch?

Die Aufstellung eines Fußgängerschutztunnels und die Sperrung des daneben liegenden Radweges wurden von der Bau- und Wohnungsaufsicht beim Stadtentwicklungsamt zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung veranlasst.

Die Sperrmaßnahmen wurden auf Grund des Angebotes der Firma FINOW – Vermietungs-Service GmbH vom 16.06.2016 im Auftrag des Bezirksamtes durchgeführt. Das Tiefbauamt wurde entsprechend in Kenntnis gesetzt.

Die Beauftragung umfasste auch die Beantragung der Verkehrsrechtlichen Anordnung. Diese wurde vom Ordnungsamt – Straßenverkehrsbehörde unter dem Az. OA 41-06-AB16-0376-1 am 11.07.2016 erteilt, am 12.07.2016 wurde die Maßnahme ausgeführt.

Dass der Leiter der Straßenverkehrsbehörde im Ausschuss am 04.07.2018 eine andere Aussage getroffen hat, liegt wahrscheinlich daran, dass er erst im Jahr 2017 in diese Position wechselte und zum Zeitpunkt der Anordnung noch nicht mit straßenverkehrsrechtlichen Aufgaben betraut war.

 

2) Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte die Sperrung des Radweges und für wie lange wurde sie angeordnet?

Wegen herabfallender Fassadenteile des benachbarten Wohnhauses war es erforderlich, im Zuge der Gefahrenabwehr für den öffentlichen Fußgänger- und Radverkehr zu dieser Maßnahme zu greifen. Rechtliche Grundlage war § 17 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) – Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Die Auftragserteilung erfolgte für 52 Wochen und wurde seitdem stillschweigend verlängert. Die Sperrung wird anhalten, solange der Gefahrenzustand am Haus nicht beseitigt wurde.

 

3) Welche Überlegungen gab es seitens des Bezirksamtes, für eine sichere Radverkehrsführung während der Sperrung zu sorgen?

Für das Bezirksamt stand im Vordergrund, dass niemand auf dem Geh- und Radweg von herabstürzenden Fassaden- oder Putzteilen verletzt wird. Der Radweg musste gesperrt werden, weil herabfallende Teile, die auf das Dach des Fußgängerschutztunnels prallen, auf den Radweg springen würden. Es wurde ein Zeichen 254 StVO „Verbot für Radverkehr“ mit Zusatzzeichen „absteigen“ aufgestellt, um Radfahrende von der Benutzung des Gefahrenbereiches abzuhalten. Der Radfahrer wird aufgefordert, abzusteigen und sein Fahrrad sicher durch den Fußgängerschutztunnel zu schieben. Somit ist eine „sichere Führung des Radverkehrs“ gegeben.

 

4) Wann und in welcher Form wurden die Straßenverkehrsbehörde in Steglitz-Zehlendorf beziehungsweise die Verkehrslenkung Berlin beteiligt?

Die verkehrsrechtliche Anordnung wurde am 06.07.2016 durch die Verkehrssicherungsfirma bei der bezirklichen Straßenverkehrsbehörde beantragt und von dieser am 11.07.2016 erteilt.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Maren Schellenberg

Bezirksstadträtin

 

 
 

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