Luft/ Gerüche - Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Hier finden Sie die häufigsten Fragen an das Umwelt- und Naturschutzamt zu den Themen Luftverunreinigungen und Geruchsbeeinträchtigungen sowie die passenden Antworten.

  • Was ist der Unterschied zwischen Luft-Emissionen und Luft-Immissionen?
    • Emissionen ist die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen.
    • Immissionen sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkenden Luftverunreinigungen.
  • Aus dem Schornstein meines Nachbars kommen ungewöhnliche Luftemissionen (z.B. schwarzer Rauch). Wo kann ich das melden?

    Kleine und mittlere Feuerungsanlagen wie Schornsteine, Holzheizungen und Kaminöfen müssen nach der Kleinfeuerungsanlagenverordnung (1. BImSchV) zur Reinhaltung der Luft verschiedene technische Anforderungen einhalten. Diese werden durch die Bezirksschornsteinfeger/innen überprüft. Die Zuständigkeit liegt bei der bezirklichen Bauaufsicht im Stadtentwicklungsamt. Bitte wenden Sie sich dort hin.

  • Ich möchte unangenehme Gerüche anzeigen, weiß aber nicht, wie ich diese beschreiben soll. Was nun?

    Gerüche lassen sich beispielsweise wie folgt beschreiben: rottig, erdig, faulig, fettig, gärig, ranzig, stechend, süßlich, fruchtig, chemisch, verbrannt, nach Lösungsmitteln riechend.

  • Ich rieche regelmäßig unangenehme Gerüche, kann sie aber nicht orten. Was nun?

    Sofern Sie die Quelle des Störgeruches außerhalb Ihres Hauses/ Ihrer Wohnung vermuten, sollten Sie auf einem Rundgang Ihr Wohnumfeld nach möglichen Verursachern absuchen. Prüfen Sie zum Beispiel, ob in der Umgebung Firmen ansässig sind, die diese Gerüche verursachen könnten. Werden Sie nicht fündig, kann die Führung eines Geruchsprotokolls zur Eingrenzung des Verursacherkreises hilfreich sein, insbesondere wenn die Gerüche mehreren Firmen zuzuordnen sind, nicht durchgehend oder nicht in gleicher Stärke auftreten.

    Eine Vorlage über ein Geruchsprotokoll finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik Formulare.

  • Wann sind Gerüche schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes? In welchen Fällen handelt die Behörde, in welchen nicht?

    Die Beurteilung erfolgt anhand der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft). Für genehmigungsbedürftige Anlagen (in der Zuständigkeit der Senatsverwaltung) gibt die TA Luft einzuhaltende Emissions- und Immissionswerte sowie technische Standards vor. Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gelten diese Werte nicht. Die Beurteilung, ob es sich bei Gerüchen um schädliche Umwelteinwirkungen handelt, wird in diesen Fällen vorrangig nach der Dauer der Geruchseinwirkung und der Gebietsausweisung vorgenommen. Treten Gerüche an mehr als 10 % der Stunden eines Jahres (876 Stunden) in Wohn- und Mischgebieten bzw. an mehr als 15 % der Jahresstunden (1314 Stunden) in Gewerbe- und Industriegebieten auf, können sie als schädliche Umwelteinwirkung eingestuft werden.

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