Verbrannt werden darf nur abgelagertes, gut durchgetrocknetes (ca. 2 Jahre) und unbehandeltes Holz oder gekauftes Brennholz (z. B. Holzbriketts).
Das Verbrennen von Gartenabfällen (z. B. Laub, Rasen-, Strauch- oder Baumschnitt) stellt keine zulässige Form der Abfallentsorgung dar und ist daher seit 1993 in Berlin ganzjährig verboten. Mit dem Verbot wird ein Beitrag zur Reinhaltung der Berliner Luft geleistet: Durch das Verbrennen von Gartenabfällen kann es zu einem starken Anstieg der Feinstaubbelastung kommen. Auf Grund der kleinen, lungengängigen Partikel kann Feinstaub zu gesundheitlichen Problemen führen.
Gartenabfälle sind ordnungsgemäß über die Biotonne/ Laubsäcke zu entsorgen oder auf dem eigenen Komposthaufen zu verwerten.
Bei berechtigten Beschwerden oder Anzeigen von Bürgerinnen oder Bürgern werden Feuer zur Beseitigungen von Gartenabfällen sowie anderer Abfälle untersagt. Der Verursacherin oder dem Verursacher droht ein Bußgeld.