Geruchsbelästigungen durch Lagerfeuer und Verbrennen von Gartenabfällen

Menschen am Lagerfeuer

Grundsätzlich sind Lagerfeuer in Berlin nicht verboten. Verbote bestehen nur in bestimmten Gebieten wie z. B. in Landschaftsschutzgebieten oder im Wald. Feuer auf speziell gekennzeichneten Grillplätzen,
eigenen Grundstücken oder mit Einverständnis des Grundeigentümers
müssen bei der Behörde nicht angezeigt werden. In Wohngebieten können Lagerfeuer durchaus mit der notwendigen Sorgfalt betrieben werden.

Was darf und was darf nicht verbrannt werden?

Verbrannt werden darf nur abgelagertes, gut durchgetrocknetes (ca. 2 Jahre) und unbehandeltes Holz oder gekauftes Brennholz (z. B. Holzbriketts).

Das Verbrennen von Gartenabfällen (z. B. Laub, Rasen-, Strauch- oder Baumschnitt) stellt keine zulässige Form der Abfallentsorgung dar und ist daher seit 1993 in Berlin ganzjährig verboten. Mit dem Verbot wird ein Beitrag zur Reinhaltung der Berliner Luft geleistet: Durch das Verbrennen von Gartenabfällen kann es zu einem starken Anstieg der Feinstaubbelastung kommen. Auf Grund der kleinen, lungengängigen Partikel kann Feinstaub zu gesundheitlichen Problemen führen.

Gartenabfälle sind ordnungsgemäß über die Biotonne/ Laubsäcke zu entsorgen oder auf dem eigenen Komposthaufen zu verwerten.

Bei berechtigten Beschwerden oder Anzeigen von Bürgerinnen oder Bürgern werden Feuer zur Beseitigungen von Gartenabfällen sowie anderer Abfälle untersagt. Der Verursacherin oder dem Verursacher droht ein Bußgeld.

Was sollte beim Abbrennen eines Holzfeuers im Freien beachtet werden?

  • Es dürfen nur unbehandeltes, trockenes Holz, trockenes Astwerk oder Holzbriketts verbrannt werden.
  • Brennstoffhaufen erst vor dem Anzünden aufschichten, damit versteckte Tiere nicht mit angezündet werden.
  • Höhe und Durchmesser eines Brennstoffhaufens sollten einen Meter nicht überschreiten.
  • Ein ausreichender Abstand von mindestens 50 m zu brennbaren Materialien wie Gebäuden, Bäumen, trockener Vegetation u.ä. sollte eingehalten werden.
  • Zum Anzünden handelsübliche Anzünder verwenden, niemals Benzin oder flüssigen Alkohol (Verpuffungsgefahr).
  • Es wird empfohlen, ein Schutzstreifen aus Steinen oder Sand um die Feuerstelle zu legen.
  • Eine erwachsene Person muss die Feuerstelle ständig beaufsichtigen und ist für eventuelle Brandschäden verantwortlich.
  • Sand, Wasser oder Feuerlöscher als Löschmittel bereithalten.
  • Die Feuerstelle erst nach vollständigem Erlöschen der Glut verlassen. Glutnester sind unter der Asche oft nicht sichtbar. Daher mit viel Wasser ablöschen.

Mich stört das Lagerfeuer. Muss ich Rauchgeruch erdulden?

Beim Betreiben eines Lagerfeuers, insbesondere beim Anfeuern, aber auch bei ungünstigen Witterungsbedingungen oder der Verwendung unzureichend durchgetrockneten Holzes, kommt es erfahrungsgemäß – zumindest zeitweise – zur Rauchentwicklung und daraus resultierenden Gerüchen. Die Nachbarschaft darf hierdurch nicht erheblich belästigt werden. Bei der Bestimmung des Begriffs „erheblich“ zählt nicht das subjektive Empfinden der benachbarten Personen, sondern die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) dient als Beurteilungsgrundlage. Nach dieser liegt eine schädliche Umwelteinwirkung im immissionsschutzrechtlichen Sinne vor, wenn die Geruchsbelästigung mehr als 10 % der Jahresstunden (876 Std./ Jahr) in Wohn- und Mischgebieten bzw. mehr als 15 % der Jahresstunden (1.314 Std./ Jahr) in Gewerbe- und Industriegebieten dauert.
In der Regel werden diese Werte nicht überschritten, so dass der gelegentliche, sachgemäße Betrieb eines Lagerfeuers keinen Verstoß gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften darstellt.

Fühlen Sie sich durch das Abbrennen eines Lager-/ Grillfeuers im Freien oder auf einem Balkon belästigt, kann ein nachbarschaftliches Gespräch helfen, in welchem Sie auf die vorliegende Rauchbelästigung hinweisen und einen sachgerechteren Umgang mit offenen Feuern anregen. Weitere Regelungen können durch die Grundstückeigentümer/innen oder der beauftragten Hausverwaltung auf zivilrechtlicher Ebene (z. B. im Rahmen der Haus-/ Gartenordnung) getroffen werden.

Weitere Informationen

Gesetze, Vorschriften

Umwelt- und Naturschutzamt Steglitz-Zehlendorf

Postadresse: 14160 Berlin

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