Abwasserbehandlungsanlagen zum Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen sind anzeige- bzw. genehmigungsbedürftig.
Folgende Bestimmungen gelten für die Errichtung und des Betriebs ausgewählter Abwasserbehandlungsanlagen:
Fettabscheider:
Gemäß der Abwasserbeseitigungssatzung der Berliner Wasserbetriebe (AWS) haben Grundstückseigentümer bzw. die Vertragspartner, bei denen fetthaltige Abwässer anfallen (z.B. bei Mensen, Imbissen, Gaststätten, Fleischereien), Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen und zu betreiben. Im Zweifel erkundigen Sie sich bitte bei den Berliner Wasserbetrieben.
Der Einbau und der Betrieb dieser Fettabscheider ist gemäß § 38 Berliner Wassergesetz (BWG) genehmigungspflichtig. Ein Antrag ist beim Umwelt- und Naturschutzamt zu stellen.
Gemäß des BWG und der DIN 4040-100 sind Fettabscheider einer Generalinspektion vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als 5 Jahren durch einen Fachkundigen zu unterziehen.
Amalgamabscheider
Gemäß der Indirekteinleiterverordnung (IndV) in Verbindung mit Anhang 50 der Abwasserverordnung (AbwV) sind Amalgamabscheider in Zahnarztpraxen und Zahnkliniken vor Inbetriebnahme und in Abständen von nicht länger als 5 Jahren durch einen Sachverständigen auf den ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Als Anzeige akzeptiert das Umwelt- und Naturschutzamt Steglitz-Zehlendorf die Vorlage des Berichts über die Prüfung vor Inbetriebnahme.
Leichtflüssigkeitsabscheider
Der Einbau und der Betrieb von Leichtflüssigkeitsabscheider (auch Ölabscheider genannt, z.B. bei Tankstellen, Abfüllflächen) ist gemäß § 38 BWG anzeigepflichtig, sofern diese Abscheider nach Bauart zugelassen sind. Abscheider ohne Bauartzulassung sind genehmigungspflichtig.
Sie können auch unter den Anwendungsbereich der Indirekteinleiterverordnung fallen. Nach Eingang entsprechender Unterlagen wird dies vom Umwelt- und Naturschutzamt geprüft.
Gemäß des BWG und der DIN 1999-100 sind diese Abscheider einer Generalinspektion vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als 5 Jahren durch einen Fachkundigen zu unterziehen.
Aktuelle Listen über anerkannte Sachverständige oder Fachkundige werden auf Nachfrage gerne zur Verfügung gestellt.