Abwassereinleitung in die öffentliche Kanalisation

Indirekteinleitungen

Die Einleitung von Abwässern aus verschiedenen gewerblichen Betrieben (z.B. Krankenhäusern, Wäschereien, Forschungseinrichtungen, Schwimmbädern usw.) in die öffentliche Kanalisation kann gemäß der Indirekteinleiterverordnung (IndV) genehmigungsbedürftig sein. Ausschlaggebend sind der Herkunftsbereich des Abwassers, die Abwassermenge bzw. die Art und Menge der Schadstoffe im Abwasser.
Hintergrund ist, die Schadstofffracht im Abwasser am Ort des Anfalls so gering wie emöglich zu halten, da nicht alle Schadstoffe im Klärwerk entfernt werden können.

Die Herkunftsbereiche, deren Indirekteinleitung genehmigungsbedürftig sein kann, sind in der Abwasserverordnung (AbwV) und ihren 57 Anhängen aufgeführt. Nachfolgend finden Sie die am häufigsten vorkommenden genehmigungspflichtigen Einleitungen in Steglitz-Zehlendorf:
  • Anhang 31 Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung (z.B. Schwimmbäder),
  • Anhang 40 Metallbearbeitung, Metallverarbeitung (z.B. Galvanik-Betriebe),
  • Anhang 49 Mineralölhaltiges Abwasser (z.B. Tankstellen),
  • Anhang 52 Chemischreinigung,
  • Anhang 53 Fotografische Prozesse (z.B. Fotolabore) und
  • Anhang 55 Wäschereien.

Abwasserbehandlungsanlagen

Abwasserbehandlungsanlagen zum Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen sind anzeige- bzw. genehmigungsbedürftig.
Folgende Bestimmungen gelten für die Errichtung und des Betriebs ausgewählter Abwasserbehandlungsanlagen:

Fettabscheider:
Gemäß der Abwasserbeseitigungssatzung der Berliner Wasserbetriebe (AWS) haben Grundstückseigentümer bzw. die Vertragspartner, bei denen fetthaltige Abwässer anfallen (z.B. bei Mensen, Imbissen, Gaststätten, Fleischereien), Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen und zu betreiben. Im Zweifel erkundigen Sie sich bitte bei den Berliner Wasserbetrieben.
Der Einbau und der Betrieb dieser Fettabscheider ist gemäß § 38 Berliner Wassergesetz (BWG) genehmigungspflichtig. Ein Antrag ist beim Umwelt- und Naturschutzamt zu stellen.
Gemäß des BWG und der DIN 4040-100 sind Fettabscheider einer Generalinspektion vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als 5 Jahren durch einen Fachkundigen zu unterziehen.

Amalgamabscheider
Gemäß der Indirekteinleiterverordnung (IndV) in Verbindung mit Anhang 50 der Abwasserverordnung (AbwV) sind Amalgamabscheider in Zahnarztpraxen und Zahnkliniken vor Inbetriebnahme und in Abständen von nicht länger als 5 Jahren durch einen Sachverständigen auf den ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Als Anzeige akzeptiert das Umwelt- und Naturschutzamt Steglitz-Zehlendorf die Vorlage des Berichts über die Prüfung vor Inbetriebnahme.

Leichtflüssigkeitsabscheider
Der Einbau und der Betrieb von Leichtflüssigkeitsabscheider (auch Ölabscheider genannt, z.B. bei Tankstellen, Abfüllflächen) ist gemäß § 38 BWG anzeigepflichtig, sofern diese Abscheider nach Bauart zugelassen sind. Abscheider ohne Bauartzulassung sind genehmigungspflichtig.
Sie können auch unter den Anwendungsbereich der Indirekteinleiterverordnung fallen. Nach Eingang entsprechender Unterlagen wird dies vom Umwelt- und Naturschutzamt geprüft.
Gemäß des BWG und der DIN 1999-100 sind diese Abscheider einer Generalinspektion vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als 5 Jahren durch einen Fachkundigen zu unterziehen.

Aktuelle Listen über anerkannte Sachverständige oder Fachkundige werden auf Nachfrage gerne zur Verfügung gestellt.

Aufgaben des Umwelt- und Naturschutzamtes

  • Das Umwelt- und Naturschutzamt prüft entsprechende Anträge und erteilt Einleitgenehmigungen. Als Mindestanforderungen an die Abwassereinleitung werden die Bestimmungen des jeweiligen Anhangs der Abwasserverordnung (AbwV) in die Genehmigung aufgenommen (z.B. Durchführung regelmäßiger Abwasserbeprobungen).
  • Die Einhaltung etwaiger Nebenbestimmungen einer Einleitgenehmigung überwacht das Amt. Bei fortgesetzter Nicht-Einhaltung von Nebenbestimmungen ist der Entzug der Einleitgenehmigung möglich.
  • Bei Abwasserbehandlungsanlagen prüft das Amt die Anzeigen und erteilt Genehmigungen, sofern erforderlich. Überwacht wird die fristgerechte Durchführung von Generalinspektionen sowie die Beseitigung festgestellter Mängel. Nötigenfalls können Maßnahmen gebührenpflichtig angeordnet und ggf. zwangsweise durchgesetzt werden.
  • Zudem können Bußgelder verhangen werden.

Zuständigkeiten anderer Behörden

  • Abwassereinleitung in Oberflächengewässer (Direkteinleitungen): Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung Integrativer Umweltschutz

Weitere Informationen

Gesetze, Vorschriften

Umwelt- und Naturschutzamt Steglitz-Zehlendorf

Postadresse: 14160 Berlin

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