Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden (§ 28 KrWG).
Die auf den Grundstücken angefallenen Abfälle sind zu trennen und in die dafür aufgestellten Abfallsammelbehälter einzufüllen bzw. bei dem örtigen Recyclinghöfen (in Steglitz-Zehlendorf: Hegauer Weg und Ostpreußendamm) ordnungsgemäß zu entsorgen.
Bei wilder Abfalllagerung auf einem Privatgrundstück ist jene Person für die ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich, die die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle besitzt (§ 3 KrWG), auch wenn diese von Fremden abgelegt wurden.
Aufgaben des Umwelt- und Naturschutzamtes
- Die erforderlichen Beseitigungsmaßnahmen können angeordnet und nötigenfalls zwangsweise durchgeführt werden.
Ordnungsbehördliches Einschreiten bei unsachgemäßiger Abfalllagerung auf Privatgrundstücken ist insbesondere dann geboten, wenn
- von den Abfällen eine Beeinträchtigung der Umwelt zu erwarten ist,
- es sich um gefährliche Abfälle handelt oder
- weitere unzulässige Abfallablagerungen zu befürchten sind (z.B. bei Abfallablagerungen im öffentlichen Raum bzw. auf frei zugänglichen Grundstücken). - Verstöße gegen Vorschriften können zudem mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 69 Abs. 3 KrWG).