Feuerwerk und Pyrotechnik - ganzjährig und an Silvester

großes explodierendes Feuerwerk

Kategorien

  • Kategorie

    Erklärung

  • Kategorie 1

    z.B. Knallerhits, Knallerbsen, Knallteufel etc.

    Diese dürfen ganzjährig verwendet und an Personen ab 12 Jahren verkauft werden.

  • Kategorie 2

    z.B. Böller, Raketen, Feuerwerksbatterien, Raketen etc.

    Diese dürfen nur in der Silvesterzeit vom 31.12. ab 18:00 Uhr bis zum 01.01. 07:00 Uhr gezündet werden.

  • Kategorie 3, 4

    Profifeuerwerkskörper (sind nicht frei erhältlich!)

  • Kategorie T1

    Technische Feuerwerkskörper (frei erhältlich)

  • Kategorie T2

    Profifeuerwerkskörper die Verwendung auf z.B. Bühnen finden (sind nicht frei erhältlich!).

Erlaubnisse zum Vertrieb oder Abbrand von pyrotechnischen Artikeln

Für den Vertrieb oder das Abbrennen von pyrotechnischen Artikeln der Kategorie 2, 3 und 4, T1 und T 2 ist nach § 14 des Sprengstoffgesetzes eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde erforderlich bzw. ist der Abbrand anzuzeigen. Die Erteilung der Erlaubnis obliegt den Ordnungsämtern.

Die jeweilige Kategorie kann dem Aufdruck auf der Verpackung oder dem Feuerwerkskörper entnommen werden.

Was ist erlaubt?

Feuerwerk der Kategorie 2 darf nur am 31.12. und 01.01. eines jeden Jahres frei abgebrannt werden. Außerhalb dieser Zeit kann ein Feuerwerk nur nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder durch einen Pyrotechniker gezündet werden.

Diese Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Erwerbens und Verwendens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (z.B. Hochzeiten, Geburtstage etc.) beantragen Sie beim örtlichen Ordnungsamt.

Grundsätzlich sind die Anträge auch formlos möglich, müssen jedoch mindestens 14 Tage vor dem geplanten Beginn gestellt werden. Dem Antrag sind eine maßgetreue Skizze des Abbrennplatzes mit allen Hindernissen und ein aktueller Haftpflichtversicherungsnachweis beizufügen.

Ausnahmegenehmigung Formular

  • Antrag auf Ausnahmegenehmigung Privatperson

    PDF-Dokument (8.1 kB) - Stand: 2018

Anzeigemeldung für Pyrotechniker

Der Pyrotechniker unterliegt der Anzeigepflicht.

Der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • Anzeigenformular
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung
  • Befähigungsschreiben nach § 20 Sprengstoffgesetz
  • Kopie der Erlaubnis der zuständigen Senatsverwaltung nach § 7 Sprengstoffgesetz
  • Satellitenfoto der Abbrennstelle

Anzeigemeldung Pyrotechnik Formular

  • Anzeige- Abbrennen eines Feuerwerks (Pyrotechniker)

    PDF-Dokument (596.1 kB) - Stand: 2018

wichtige Hinweise

Bitte beachten Sie folgendes:

Das Feuerwerk muss

  • in der Winterzeit (November bis Februar) spätestens 22:00Uhr beendet sein.
  • während der Mitteleuropäischen Sommerzeit (März bis Oktober) um 22:30 Uhr beendet sein.
  • in den Monaten Mai bis Juli um 23:00Uhr (Nachtruhe) beendet sein.

An Silvester dem 31.12. ab 18 Uhr bis 01.01. ist die Nachtruhe ausgesetzt. Feuerwerke dürfen bis zum 01.01. 07:00 Uhr abgebrannt werden.

Das Abbrennen von Feuerwerken in unmittelbarer Nähe zu brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen unter anderem Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist verboten!

Weitere Sicherheitshinweise erhalten Sie auf der Internetseite der Berliner Feuerwehr.

Informationen für den Einzelhandel

Um pyrotechnische Artikel der Kategorien 1, 2 und T1 zu verkaufen bedarf es der Anzeige bei dem zuständigen Ordnungsamt mindestens 2 Wochen vor Verkaufsbeginn.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Internetseite der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung siehe Link

Himmelslaternen

Himmelslaternen dürfen nur mit Genehmigung der deutschen Flugsicherung GmbH aufsteigen.

Aufgrund der möglichen Beeinträchtigungen des Luftverkehrs werden diese in Berlin jedoch grundsätzlich nicht erteilt.

Von den Himmelslaternen geht zudem eine große Brandgefahr aus!