Allgemeine Leinenpflicht für Hunde ab dem 01.01.2019

Japanische Rasse Tosa Inu Hund im Garten

Für wen gilt die allgemeine Leinenpflicht?

Ab 01.01.2019 gilt im gesamten Stadtgebiet die allgemeine Leinenpflicht grundsätzlich für alle Hunde, deren Haltung nach dem 22.07.2016 aufgenommen wurde.

Für Hunde die schon vor diesem Zeitpunkt gehalten wurden, gilt die allgemeine Leinenpflicht nicht. Sie benötigen daher auch keine Sachkundebescheinigung (sog. „Hundeführerschein“) um Ihren Hund ohne Leine zu führen.

Für den Nachweis, dass Sie bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes Ihren Hund gehalten haben, genügen z.B. Haftpflichtpolice, Steuerbescheid, Eintrag im Heimtierausweis oder die Registrierung bei einem Heimtierregister (z.B. Tasso, Findefix, etc.).

Wenn Sie Ihren Hund schon seit mindestens 3 Jahren ohne Beanstandung halten, können Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt ab 01.01.2019 dennoch eine Sachkundebescheinigung beantragen.

Ich habe die Haltung meines Hundes nach dem 22.07.2016 aufgenommen. Wie kann ich meinen Hund von der allgemeinen Leinenpflicht befreien lassen?

Ihr Hund ist von der allgemeinen Leinenpflicht befreit, wenn Ihnen von Ihrem zuständigen Veterinäramt eine Sachkundebescheinigung (sog. „Hundeführerschein“) ausgestellt worden ist.
Diese Sachkundebescheinigung können Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt ab 01.01.2019 beantragen.

Gilt meine Sachkundebescheinigung auch für andere Hunde?

Nein, die Bescheinigung gilt grundsätzlich nur für einen bestimmten Hund. D. h., für jeden weiteren gehaltenen Hund ist eine gesonderte Sachkundebescheinigung erforderlich.

Gilt meine Sachkundebescheinigung für alle den Hund ausführenden Personen?

Nein, die Bescheinigung gilt nur für die Person, auf deren Namen sie ausgestellt ist. Andere den Hund ausführende Personen müssten ggf. eine eigene Sachkundebescheinigung für den Hund erwerben.

Muss ich, wenn ich meinen Hund schon vor dem 22.07.2016 hatte oder Inhaber einer Sachkundebescheinigung bin, meinen Hund überhaupt nicht mehr anleinen?

Nein. An folgenden Orten muss jeder Hund immer angeleint geführt werden:

Mit einer maximal 1 Meter langen Leine:

  • In allen der Hausgemeinschaft zugänglichen Bereichen eines Mehrfamilienhauses,
  • in Büro- und Geschäftshäusern, Ladengeschäften, Verwaltungsgebäuden und anderen öffentlich zugänglichen Anlagen und deren Zuwegen,
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen und an Haltestellen,
  • in belebten Einkaufsstraßen und Fußgängerzonen,
  • bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen.

Mit einer maximal 2 Meter langen Leine:

  • in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen („Tulpenschild“),
  • auf Waldflächen (außer Hundeauslaufgebiete),
  • auf Sport- und Campingplätzen,
  • in Kleingartenkolonien.
    Zudem müssen läufige Hündinnen grundsätzlich an der Leine geführt werden.