Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz schreibt vor, dass sich Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren vor dem Eintritt in das Berufsleben einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen haben. Ziel der Untersuchung ist es, Jugendliche am Beginn eines Arbeitslebens vor Tätigkeiten zu schützen, die sie körperlich oder psychisch gefährden könnten. Es ist auch möglich, die Untersuchung bei einem niedergelassenen Arzt durchführen zu lassen. Dafür wird ein Untersuchungsberechtigungsschein benötigt.

Zuständigkeiten

Die Erstuntersuchungen werden durch die Ärzte des Kinder-und Jugendgesundheitsdienstes in dem Bezirk angeboten, in dem der Jugendliche die letzte allgemeinbildende Schule besucht oder besucht hat.

Hier die Liste der weiterführenden Schulen in Steglitz-Zehlendorf

Die Nachuntersuchungen werden durch die Ärzte des KJGD in dem Bezirk angeboten, in dem der Jugendliche gemeldet ist.

Erforderliche Unterlagen für die Untersuchung

  • Erhebungsbogen für Eltern bzw. Sorgeberechtigte (siehe Formulare). Bitte gemeinsam ausfüllen und unterschreiben
  • Personalausweis oder Reisepass (Identitätsnachweis)
  • Impfausweis
  • Hilfsmittel wie z.B. Brille, Hörgeräte
  • Medizinische und/oder therapeutische Befunde (wenn vorhanden)
  • Untersuchungsberechtigungsschein (wenn Untersuchung beim niedergelassenen Arzt durchgeführt werden soll)

Erst- und Nachuntersuchung

Bei der Erstuntersuchung stellt der Arzt neben dem allgemeinen Gesundheitszustand fest, ob durch bestimmte Tätigkeiten eine Gesundheitsgefährdung auftreten oder die Entwicklung des Jugendlichen negativ beeinflusst werden könnte. Darüber hinaus kann der Arzt besondere der Gesundheit dienende Maßnahmen empfehlen.

Spätestens ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung muss – sofern der Jugendliche dann noch nicht 18 Jahre alt ist – eine Nachuntersuchung stattgefunden haben. Hierbei wird der allgemeine Gesundheitszustand kontrolliert, um festzustellen, ob infolge der ausgeübten Tätigkeit negative gesundheitliche Veränderungen aufgetreten sind. Diese Nachuntersuchung kann frühestens neun Monate nach Beginn der Beschäftigung vorgenommen werden.

Wird bei der Erst- oder der Nachuntersuchung festgestellt, dass der Jugendliche seinem altersentsprechenden Entwicklungsstand zurückliegt, gesundheitliche Schäden aufgetreten oder Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung noch nicht auszuschließen sind, kann der Arzt eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen.

Bescheinigung

Durch den Arzt wird nach erfolgter Untersuchung eine Bescheinigung für den Arbeitgeber ausgestellt (ein Exemplar erhalten auch die Personenberechtigten, ein weiteres Exemplar verbleibt beim untersuchenden Arzt). Diese Bescheinigung muss dem Arbeitgeber vor Beschäftigungsbeginn vorgelegt werden.

Der Arbeitgeber darf Jugendliche erst dann beschäftigen, wenn die Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorliegt.
Der Arbeitgeber muss diese Bescheinigung aufbewahren (bis zur Beendigung der Beschäftigung, längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres). Wechseln Jugendliche den Arbeitgeber, müssen die Bescheinigungen für den (neuen) Arbeitgeber mitgenommen und diesem vorgelegt werden. Der neue Arbeitgeber darf den Jugendlichen erst beschäftigen, wenn ihm die entsprechenden Bescheinigungen vorliegen.

Die Bescheinigung über die Erstuntersuchung hat eine Gültigkeit von 14 Monaten.

Auf die erste Nachuntersuchung von Jugendlichen soll neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hingewiesen werden. Die Nachuntersuchung muss spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufs eines Jahres nach Beschäftigungsbeginn vorliegen. Wenn 14 Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung keine Bescheinigung über die Nachuntersuchung vorliegt, darf der Jugendliche nicht weiterbeschäftigt werden.

Diese ärztlichen Untersuchungen sind nicht notwendig, wenn der Jugendliche nur geringfügig oder nicht länger als zwei Monate beschäftigt wird und sich die Tätigkeit ausschließlich auf leichte Arbeiten beschränkt, die gesundheitliche Nachteile für den betreffenden Jugendlichen nicht befürchten lassen. Die Zeitbegrenzung muss jedoch von vornherein bei der Aufnahme einer derartigen Beschäftigung feststehen.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres sind ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mehr vorgesehen.

Beschäftigungsverbot und -einschränkungen

Enthält die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk darüber, dass der Arzt die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen durch die Ausführung bestimmter Arbeiten für gefährdet hält, so darf der Jugendliche mit solchen Arbeiten nicht beschäftigt werden.
Ausnahmen können von der Aufsichtsbehörde (Landesamt für Arbeitsschutz) bewilligt werden. Gegebenenfalls muss geprüft werden, ob eine Berufsausbildung im gewählten Ausbildungsberuf durchführbar ist.

Kosten und freie Arztwahl

Die Kosten für diese gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen werden vom Land Berlin getragen. Für den Jugendlichen oder den Arbeitgeber entstehen keine Arztkosten. Der untersuchende Arzt kann sowohl bei der Erst- als auch bei den Nachuntersuchungen frei gewählt werden.

Untersuchungsberechtigungsschein erforderlich bei Untersuchung durch niedergelassenen Arzt

Auf Wunsch kann die Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz auch durch einen niedergelassenen Arzt durchgeführt werden. Sofern der Jugendliche von der freien Arztwahl Gebrauch machen und die Erstuntersuchung nicht im Kinder- und Jugendgesundheitsdienst durchführen lassen möchte, ist für die Erstuntersuchung ein Untersuchungsberechtigungsschein erforderlich. Dieser wird bei Vorlage eines Ausweisdokuments vom Kinder- und Jugendgesundheitsdienst ausgegeben. Hierzu wenden Sie sich an den Bezirk, in dem die zuletzt besuchte allgemeinbildende Schule liegt.
Für die Nachuntersuchung ist ebenfalls ein Untersuchungsberechtigungsschein erforderlich. Er wird bei Vorlage eines Ausweisdokuments vom Kinder- und Jugendgesundheitsdienst oder vom Bürgeramt im Wohnbezirk des Jugendlichen ausgegeben.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Rechtsgrundlage Jugendarbeitsschutzgesetz

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Untersuchungen sind die §§ 32 bis 44 des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Formulare zur Untersuchung

Bevor der Jugendliche den Arzt aufsucht, ist zu Hause der untenstehende Erhebungsbogen vollständig auszufüllen. Diese Angaben unterliegen ebenso wie das Ergebnis der Untersuchung der ärztlichen Schweigepflicht.

  • Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

    PDF-Dokument (776.5 kB)

  • Erhebungsbogen für die Nachuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

    PDF-Dokument (99.6 kB)