Anlagenüberwachung in Neukölln

Das Umweltinformationsgesetz (UIG) in Kombination mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) verpflichtet alle Stellen der öffentlichen Verwaltung, Maßnahmen zur Unterstützung des freien Zugangs zu Umweltinformationen zu ergreifen und eine aktive Informationsverbreitung im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten zu gewährleisten.

Im Bereich des Umweltschutzes zählen dazu unter anderem folgende Informationen:

  • Verwendung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen gemäß der 2. BImSchV
  • Verwendung von flüchtigen organischen Verbindungen gemäß der 31. BImSchV
  • Verdunstungskühlanlagen gemäß 42. BImSchV
  • Netzersatzanlagen (Notstromaggregate) gemäß der 44. BImSchV
  • gewerbliche Abwassereinleitung in die Misch / Schmutzwasserkanalisation (Indirekteinleitung)
  • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

2. Bundes-Immissionsschutzverordnung (2. BImSchV)

Die 2. BImSchV regelt die Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (LHKW) und anderen flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen. Der Anwendungsbereich umfasst die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen mit diesen chemischen Verbindungen umgegangen wird. Dazu zählen unter anderem Oberflächenbehandlungsanlagen und chemische Reinigungen.

In Neukölln sind folgende Anlagen in Betrieb:
ca. 2 Oberflächenbehandlungsanlagen
ca. 2 chemische Reinigungen

weitere Informationen zur 2. BImSchV im Umweltportal Berlin

31. Bundes-Immissionsschutzverordnung (31. BImSchV)

Die 31. BImSchV (Lösemittelverordnung) regelt die Begrenzung und Reduzierung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC).
Die Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von gewerblichen und industriellen Anlagen, die organische Lösungsmittel nutzen zum Beispiel bei der Oberflächenreinigung, Fahrzeuglackierung, Textilveredelung oder Druckerei, sofern sie bestimmte Verbrauchsschwellenwerte überschreiten.

In Neukölln sind folgende Anlagen in Betrieb:
ca. 2 Anlage zur Reinigung von Oberflächen
ca. 2 Anlagen zur Beschichtung von Oberflächen
ca. 3 chemische Reinigungen (KWL – Reinigungsmaschinen)

weitere Informationen zur 31. BImSchV im Umweltportal Berlin

42. Bundes-Immissionsschutzverordnung (42. BImSchV)

Die 42. Bundes-Immissionsschutzverordnung (42. BImSchV) regelt die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern. Das Ziel der Verordnung ist es, die Bevölkerung vor gesundheitlichen Risiken durch Legionellen zu schützen, die sich in diesen technischen Systemen vermehren und über feine Wassertropfen (Aerosole) in die Atemluft gelangen können. Die Betreiber müssen regelmäßige betriebsinterne Überprüfungen sowie Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf Legionellen durchführen.

In Neukölln sind folgende Anlagen in Betrieb:
ca. 24 Verdunstungskühlanlagen
ca. 4 Kühltürme

weitere Informationen zur 42. BImSchV im Umweltportal Berlin

44. Bundes-Immissionsschutzverordnung (44. BImSchV)

Die 44. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (44. BImSchV) regelt den Betrieb von mittelgroßen Feuerungsanlagen, Gasturbinen und Verbrennungsmotoranlagen. Die Verordnung gilt in Deutschland seit 20. Juni 2019. Ihr Ziel ist es, Luftschadstoffe zu reduzieren und die Luftqualität zu verbessern. Mit der Verordnung wurden außerdem frühere Regelungen aus der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) zusammengeführt und an den aktuellen Stand der Technik angepasst.

Sie betrifft Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 Megawatt. Dazu gehören zum Beispiel größere Heizungs- oder Energieanlagen in Betrieben oder Einrichtungen. Die Regelungen gelten unabhängig davon, ob die Anlage eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz benötigt oder nicht. Auch Anlagen, die nur gelegentlich betrieben werden, fallen unter die Verordnung.

Das Umwelt- und Naturschutzamt ist ausschließlich zuständig für:
  • Notstromaggregate, welche nicht nach Nr. 1.2 Anhang 1 zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftig sind
  • Anlagen zur Abdeckung von Spitzenlasten, die höchstens 300 Stunden pro Jahr laufen

weitere Informationen zur 44. BImSchV im Umweltportal Berlin

  • Register der Anlagen zur 44. BImSchV - BA Neukölln

    Das Register für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem BImSchG zur 44. BImSchV, die im Zuständigkeitsbereich des Umwelt- und Naturschutzamtes Neukölln liegen, finden Sie hier

    PDF-Dokument (117.0 kB)

IndV - gewerbliche Abwassereinleitung in die Schmutz- bzw. Mischwasserkanalisation (Indirekteinleitung)

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), die Indirekteinleiterverordnung (IndV), die Abwasserverordnung (AbwV) und das Berliner Wassergesetz (BWG) regeln Anforderungen an die Einleitung in die Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisation und den Bau und Betrieb von Abwasseranlagen.

In Neukölln werden ca. 863 gewerbliche Abwassereinleitungen mit den dazugehörigen Abwasseranlagen überwacht.

weitere Informationen zur Indirekteinleitung im Umweltportal Berlin

AwSV - Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) regelt die technischen Anforderungen an diese Anlagen und notwendige Prüfungen.
Sind einmalige oder wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben, ist durch den Betreiber unaufgefordert ein Sachverständiger nach § 53 AwSV zu beauftragen.

In Neukölln werden ca. 2871 Anlagen zum Umgang mit gefährlichen Stoffen überwacht.

weitere Informationen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Umweltportal Berlin

Gesetze und Vorschriften

Umwelt- und Naturschutzamt Neukölln

Gradestr. 36 , 6. Etage

Verkehrsanbindungen