Das Umweltinformationsgesetz (UIG) in Kombination mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) verpflichtet alle Stellen der öffentlichen Verwaltung, Maßnahmen zur Unterstützung des freien Zugangs zu Umweltinformationen zu ergreifen und eine aktive Informationsverbreitung im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten zu gewährleisten.
Im Bereich des Umweltschutzes zählen dazu unter anderem folgende Informationen:
- Verwendung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen gemäß der 2. BImSchV
- Verwendung von flüchtigen organischen Verbindungen gemäß der 31. BImSchV
- Verdunstungskühlanlagen gemäß 42. BImSchV
- Netzersatzanlagen (Notstromaggregate) gemäß der 44. BImSchV
- gewerbliche Abwassereinleitung in die Misch / Schmutzwasserkanalisation (Indirekteinleitung)
- Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)