Ist die Abwassereinleitung keinen Herkunftsbereich der Abwasserverordnung (AbwV) zuzuordnen, besteht in Berlin eine zusätzliche Genehmigungspflicht nach § 3 Abs. 2 der Indirekteinleiterverordnung (IndV), wenn an dem Ort vor der Vermischung des Abwassers die in der Anlage zur Indirekteinleiterverordnung genannte parameterbezogene Konzentration erreicht wird und der tägliche Abwasseranfall insgesamt mindestens zwanzig Kubikmeter beträgt.
Die gesetzlichen Grundlagen sind zusammengefasst, der § 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 3 Berliner Indirekteinleiterverordnung (IndV) und der Abwasserverordnung (AbwV) für die Abwassereinleitung und der § 60 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit dem § 38 Berliner Wassergesetz (BWG) für den Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen.
Reines häusliche bzw. sanitäres Abwasser ist von der Genehmigungspflicht nicht betroffen.
Einen Antrag auf eine wasserrechtliche Genehmigung oder zur Prüfung, ob Ihr Abwasser unter die Genehmigspflicht fällt, können Sie formlos bei Ihrem örtlich zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt stellen.
Nachfolgend finden Sie die in Berlin am häufigsten vorkommenden genehmigungspflichtigen Einleitungen:
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Für die Einleitung von Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen oder gleichwertigen Einrichtungen, die der Bauart nach zugelassen sind und den Anforderungen der Abwasserverordnung an die Abwasserqualität genüge tun, ist in Berlin die Genehmigungspflicht durch eine Anzeigepflicht ersetzt worden. Treffen die genannten Bedingungen im Einzelfall nicht zu, ist jedoch weiterhin eine Genehmigung erforderlich.
Für folgende Anhänge der Abwasserverordnung (AbwV) ist das Anzeigeverfahren bei Verwendung der eingeführten Formulare möglich:
Die dem Anzeigeverfahren unterliegenden Abscheideranlagen sind regelmäßig nur durch vom Land Berlin zugelassene Sachverständige Stellen zu prüfen. Berichte anderer Prüfer können von den Umwelt- und Naturschutzämtern nicht anerkannt werden.