Anerkannte sachverständige Organisationen nach § 5 Abs.1 der Indirekteinleiterverordnung (IndV)

Die von diesem Unternehmen bestellten anerkannten Sachverständigen sind berechtigt, von der Genehmigungspflicht nach § 38 Abs. 3 Berliner Wassergesetz in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Indirekteinleiterverordnung befreite Abwasserbehandlungsanlagen auf ihre Dichtheit und den ordnungsgemäßen Zustand nach § 4 Abs. 2 IndV zu prüfen. Die Prüfberechtigung bezieht sich auf Abwasseranlagen für mineralölhaltige Abwässer im Sinne von Anhang 49 der der Abwasserverordnung.

Fachkundige zur Generalinspektion von Leichtflüssigkeitsabscheidern nach DIN 1999 Teil 100, welche nicht unter den § 2 Abs.1 der Indirekteinleiterverordnung fallen finden hier

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  • TÜ-Service Anlagentechnik GmbH & Co KG
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