Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Altöllager

Foto von einem Fasslager für wassergefährdende Flüssigkeiten

Worum geht es?

Die Gewässer und das Grundwasser sind vor Verunreinigungen durch wassergefährdende Stoffe zu schützen. Deswegen wurden im Wasserhaushaltsgesetz und im Berliner Wassergesetz Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen festgelegt. Der Umgang mit diesen Stoffen umfasst das Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden. Spezielle Regelungen enthält die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – AwSV.

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind zum Teil anzeige- und prüfpflichtig.

Anzeigepflicht gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – AwSV

Mindestens sechs Wochen vor der Errichtung oder einer wesentlichen Änderung sind prüfpflichtige AwSV-Anlagen dem örtlich zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt schriftlich anzuzeigen. Die jeweiligen Formulare sowie eventuell Lagepläne, -skizzen und Zulassungen sind beizulegen. Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe sind ebenfalls vorab anzuzeigen.

Im Folgenden sind Beispiele für anzuzeigende Anlagen aufgeführt. Online-Formulare gibt es demnächst für jeden Anlagentyp.

Lageranlagen
  • Heizöltanks einschließlich der ölführenden Leitungen bis zum Brenner
  • Lagertanks für Dieselkraftstoff (z.B. von Notstromaggregaten)
  • Fass- und Gebindelager für Farben, Öle, Reinigungsmittel, Altöle
  • Gefahrstofflager
  • Lager für feste wassergefährdende Stoffe z. B. Streu- und Tausalze, Baustellenabfälle
Abfüll-/ Umschlaganlagen
  • Abfüllplätze von Tankstellen oder Altöllagertanks
  • Flächen, auf denen wassergefährdende Stoffe ent- und beladen werden
Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden
  • Hydraulikanlagen (Parklifts, Müllpressen, Aufzüge, Hebebühnen)
  • Notstromaggregate
  • Kälteanlagen
  • Anlagen in Forschungseinrichtungen und Laboren

Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers gemäß AwSV

Viele Anlagen sind durch einen zugelassenen Sachverständigen
  • einmalig vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen oder auch
  • wiederkehrend sowie bei Stilllegung zu prüfen.

Das ist von der Gefährdungsstufe und dem Einbauort der Anlagen abhängig. Die Gefährdungsstufe (§ 39 AwSV) ergibt sich aus der Art und Menge der wassergefährdenden Stoffe. Die genauen Prüffristen für die Anlagen sind in Anlage 5 zur AwSV aufgeführt (für Wasserschutz- bzw. Überschwemmungsgebiete in Anlage 6).

Nachfolgend einige Beispiele:

Anlagen, die vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen zu prüfen sind:
  • oberirdische Heizöltanks mit einer Gesamtlagermenge von mehr als 1 m³
  • alle unterirdischen Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe
  • Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen mit einer Masse von mehr als 1000 t
Anlagen, die außerdem wiederkehrend alle 5 Jahre sowie bei Stilllegung zu prüfen sind:
  • oberirdische Heizöltanks mit einer Gesamtlagermenge von mehr als 10 m³
  • unterirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe außerhalb von Wasserschutz- bzw. Überschwemmungsgebieten
  • Anlagen im Freien für feste wassergefährdende Stoffe oder unterirdische Anlagen für feste wassergefährdende Stoffe mit einer Masse von mehr als 1.000 t

Formulare / Broschüren / Merkblätter

Gesetze / Vorschriften

Weiterführende Informationen