Nach § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV-Anlagen) so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
Heizöl, Altöl, Benzin, Dieselkraftstoff, u. a. sind wassergefährdende Stoffe. Die Lagerung ist anzeigepflichtig, wenn das Volumen der Anlage 10.000 l übersteigt oder die Anlage sich im Erdreich befindet. Unterirdische Anlagen sind regelmäßig durch anerkannte Sachverständige (alle 5 Jahre), in einem Wasserschutzgebiet (alle 2,5 Jahre), überprüfen zu lassen.
Bei oberirdischen Heizöllagerungen, dessen Rauminhalts größer als 10.000 l ist, sind alle 5 Jahre Prüfungen durch Sachverständige erforderlich. In einem Wasserschutzgebiet bedürfen unterirdische Heizöltanks der Sachverständigenprüfung alle 2,5 Jahre.
Gesetzliche Grundlage hierfür ist die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – AwSV