Die 44. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (44. BImSchV) regelt den Betrieb von mittelgroßen Feuerungsanlagen, Gasturbinen und Verbrennungsmotoranlagen. Sie setzt eine europäische Vorgabe um: die EU-Richtlinie zur Begrenzung von Schadstoffemissionen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen (EU-Richtlinie 2015/2193). Mit der Verordnung wurden außerdem frühere Regelungen aus der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) zusammengeführt und an den aktuellen Stand der Technik angepasst. Die Verordnung gilt in Deutschland seit 20. Juni 2019. Ihr Ziel ist es, Luftschadstoffe zu reduzieren und die Luftqualität zu verbessern.
Die 44. BImSchV gilt auch für Notstromaggregate (Netzersatzanlagen) ab einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von 1 Megawatt (MW). Die Anlage muss bei der zuständigen Behörde registriert werden. Der Einsatz mobiler Stromerzeugungsanlagen ist nicht zulässig, wenn ein Anschluss an das vorhandene Stromnetz möglich ist.