Luftreinhaltung bei Notstromanlagen, mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV)

Notstromanlage / Notstromaggregat

Worum geht es?

Die 44. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (44. BImSchV) regelt den Betrieb von mittelgroßen Feuerungsanlagen, Gasturbinen und Verbrennungsmotoranlagen. Sie setzt eine europäische Vorgabe um: die EU-Richtlinie zur Begrenzung von Schadstoffemissionen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen (EU-Richtlinie 2015/2193). Mit der Verordnung wurden außerdem frühere Regelungen aus der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) zusammengeführt und an den aktuellen Stand der Technik angepasst. Die Verordnung gilt in Deutschland seit 20. Juni 2019. Ihr Ziel ist es, Luftschadstoffe zu reduzieren und die Luftqualität zu verbessern.

Die 44. BImSchV gilt auch für Notstromaggregate (Netzersatzanlagen) ab einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von 1 Megawatt (MW). Die Anlage muss bei der zuständigen Behörde registriert werden. Der Einsatz mobiler Stromerzeugungsanlagen ist nicht zulässig, wenn ein Anschluss an das vorhandene Stromnetz möglich ist.

Welche Anlagen sind betroffen

Sie betrifft Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 Megawatt (MW). Dazu gehören zum Beispiel größere Heizungs- oder Energieanlagen in Betrieben oder Einrichtungen. Die Regelungen gelten unabhängig davon, ob die Anlage eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz benötigt oder nicht. Auch Anlagen, die nur gelegentlich betrieben werden, fallen unter die Verordnung.

Die Umwelt- und Naturschutzämter sind außschließlich zuständig für:
  • Notstromaggregate (Netzersatzanlagen), welche nicht nach Nr. 1.2 Anhang 1 zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftig sind
  • Anlagen zur Abdeckung von Spitzenlasten, die höchstens 300 Stunden pro Jahr laufen
Die Bau- und Wohnungsämter sind außschließlich zuständig für:
  • alle nicht genehmigungsbedürftigen „mittelgroßen Feuerungsanlagen“, d. h. Anlagen zur Erzeugung von Wärme, im Anwendungsbereich der 44. BImSchV (1 MW < 50 MW), welche der Beheizung von Gebäuden dienen, die dem Aufgabenbereich der bezirklichen Bauämter im Rahmen der Bauaufsicht und des Baugenehmigungsverfahrens entsprechen

weitere Informationen

  • Für Anlagen, die der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) unterliegen, ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) die zuständige Behörde.
    LaGetSi

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