Bitte prüfen Sie zunächst, ob eine Namenserklärung in folgenden Fällen möglich ist:
Namensänderung für volljährige Personen
Namensänderung für minderjährige Kinder
Namensänderung für den Namen in der Ehe oder nach Auflösung der Ehe
Namensänderung nach Einbürgerung und für Spätaussiedler
Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach dem SBGG
Nur wenn danach keine Namenserklärung im Standesamt möglich ist, kann der Name öffentlich-rechtlich geändert werden.
Die Namensänderungsbehörde des Bezirksamtes Neukölln von Berlin behandelt alle Fälle von behördlichen Namensänderungen, die nicht durch die Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen und/oder Personenstandsrechts abgedeckt sind. Antragsberechtigt sind Deutsche und Deutschen Gleichgestellte (z.B. Asylberechtigte oder Staatenlose mit deutschem Wohnsitz), die in Berlin-Neukölln Ihren Hauptwohnsitz haben.
Für eine behördliche Namensänderung (egal ob Vor- und/oder Familienname) ist immer ein wichtiger Grund erforderlich.
Die vorzulegenden Unterlagen können erfragt werden. Eine behördliche Namensänderung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren hängt vom Einkommen des Antragstellers in Verbindung mit dem Verwaltungsaufwand ab.
Bitte beachten Sie, dass wir während der Öffnungszeiten vorrangig für die vorsprechenden Bürger da sind. Eine telefonische Erreichbarkeit kann daher zu diesen Zeiten nicht gewährleistet werden.