Sie haben ein minderjähriges Kind und wollen den Familiennamen des Kindes ändern oder die Reihenfolge der Vornamen des Kindes ändern? Das deutsche Recht sieht in folgenden Fällen eine Namensänderung durch Erklärung beim Standesamt vor:
Erteilung des Namens des anderen Elternteils bei Alleinsorge eines Elternteils
Führt das Kind den Familiennamen eines sorgeberechtigten Elternteils kann dieser dem Kind den Namen des anderen, nichtsorgeberechtigten Elternteils erteilen. Das Kind kann auch einen Doppelnamen aus den Namen beider Elternteile erhalten (mit oder ohne Bindestrich). Der andere Elternteil muss der Namenserteilung zustimmen. Die Namenserteilung kann nicht widerrufen werden, solange das Kind minderjährig ist.
Neubestimmung des Familiennamens bei nachträglicher gemeinsamer Sorge
Wenn die Eltern die gemeinsame Sorge begründen (durch Sorgeerklärung oder Eheschließung), wenn das Kind bereits einen Namen führt, kann dieser Name geändert werden. Das Kind kann den Namen des anderen Elternteils erhalten. Das Kind kann auch einen Doppelnamen aus den Namen beider Elternteile erhalten (mit oder ohne Bindestrich). Die Neubestimmung muss von den Eltern gemeinsam abgegeben werden. Die Neubestimmung ist bindend für alle weiteren gemeinsamen Kinder unter gemeinsamer Sorge der Eltern und kann nicht widerrufen werden, solange das Kind minderjährig ist.
Änderung des Familiennamens bei Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft
Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Name Familienname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, kann der Name auf Antrag der Mutter in den Namen geändert werden, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes geführt hat. Das Kind kann bei einem mehrteiligen Namen der Mutter auch nur einen dieser Namen erhalten.
Anschluss an die Bestimmung / Änderung des Ehenamens der Eltern
Wenn die Eltern nachträglich einen Ehenamen bestimmen bzw. den Ehenamen ändern, erstreckt sich diese Änderung automatisch auf ein unter 5 Jahre altes Kind. Ältere Kinder können sich der Namensänderung anschließen und auch den neuen Ehenamen der Eltern führen. Die Anschlusserklärung muss von den Eltern gemeinsam abgegeben werden.
Erwerb des Ehenamens eines Elternteils und des Stiefelternteils („Einbenennung“)
Wenn ein Elternteil mit einer Person verheiratet ist, die nicht Elternteil des Kindes ist (Stiefelternteil) und diese einen Ehenamen führen, kann das Kind diesen Ehenamen erhalten, wenn das Kind mit Elternteil und Stiefelternteil in einem Haushalt lebt. Es kann auch ein Doppelname aus dem bisherigen Geburtsnamen und dem Ehenamen gebildet werden (mit oder ohne Bindestrich). Die Erteilung des Ehenamens muss von dem Elternteil und seinem neuen Ehegatten abgegeben werden. Der andere Elternteil muss in die Änderung einwilligen, wenn das Kind seinen Namen führt oder er sorgeberechtigt ist.
Widerruf des Erwerbs des Ehenamens eines Elternteils und des Stiefelternteils („Rückbenennung“)
Wenn die Ehe von Elternteil und Stiefelternteil aufgelöst ist oder das Kind den gemeinsamen Haushalt verlassen hat, kann die Einbenennung für das Kind widerrufen werden. Das Kind kann so zum vorherigen Geburtsnamen zurückkehren. Die Rückbenennung muss von einem der sorgeberechtigten Elternteile abgegeben werden.
Änderung des Geburtsnamens nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils
Wenn die Eltern einen Ehenamen geführt haben, den auch das minderjährige Kind führt und ein Elternteil nach Auflösung der Ehe den Geburtsnamen wieder angenommen hat, kann sich das Kind dieser Namensänderung anschließen, wenn es mit diesem Elternteil in einem Haushalt lebt und dieser Elternteil sorgeberechtigt ist. Das Kind kann den neuen Namen dieses Elternteils oder einen Doppelnamen aus dem bisherigen Geburtsnamen und dem neuen Namen dieses Elternteils erhalten. Der andere Elternteil muss in die Namensänderung einwilligen.
Namensänderung bei Widerruf des Ehenamens der Eltern bei bestehender Ehe
Widerrufen die Eltern bei bestehender Ehe den vor dem 1. Mai 2025 bestimmten Ehenamen und kehren zur getrennten Namensführung zurück, kann das Kind einen Doppelnamen erhalten, der aus den Namen der beiden Elternteile gebildet wird (mit oder ohne Bindestrich). Der Wechsel zum Namen des anderen Elternteils ist nicht möglich.
Änderung des Namens, wenn der Name nur eines Elternteils geführt wird
Wurde ein Kind vor dem 1. Mai 2025 geboren und führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, kann der Name des Kindes in einen Doppelnamen geändert werden, der aus den Namen beider Elternteile gebildet wird (mit oder ohne Bindestrich). Ein Wechsel vom Namen des einen Elternteils zum Namens des anderen Elternteils ist nicht möglich (Ausnahme: bei nachträglicher gemeinsamer Sorge, siehe oben).
Geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens
Der Geburtsname eines Kindes kann seinem Geschlecht angepasst werden, wenn diese Anpassung nach ausländischer Tradition üblich ist und das Kind oder Name aus dem dortigen Sprachraum stammt.
Anpassung des Geburtsnamens für nationale Minderheiten
Gehört das Kind dem sorbischen Volk, der friesischen Volksgruppe oder der dänischen Minderheit an, kann sein Name entsprechend der jeweiligen Namenstradition neu bestimmt werden.
Änderung der Reihenfolge der Vornamen
Für Kinder, die mehrere Vornamen haben, kann die Reihenfolge der Vornamen neu bestimmt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen und Bindestrichen ist nicht zulässig. Auch die Schreibweise der einzelnen Namen kann nicht geändert werden.
Hinweis
Es können hier nicht alle Möglichkeiten der Namensänderung dargestellt werden. Spezielle Namensänderungen können gerne beim Standesamt angefragt werden. Sollte sich die gewünschte Namensänderung nicht in diesem Katalog wiederfinden, ist wahrscheinlich ein Antrag nach dem Namensänderungsgesetz notwendig. Bitte nehmen Sie auch in diesen Fällen über das Anfrageformular Kontakt zu uns auf.
Voraussetzungen für die aufgeführten Namenserklärungen:
- Das Kind muss minderjährig sein.
- In den meisten Fällen müssen beide sorgeberechtigten Eltern der Namenserklärung zustimmen.
- Kinder ab 14 müssen der Namenserklärung selbst zustimmen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Aktueller Ausdruck aus dem Geburtenregister des Kindes (wenn das Kind nicht in Berlin geboren ist)
- Ggf. Eheurkunde der Eltern bzw. Stiefeltern
- Ggf. die Vaterschaftsanerkennung und die Sorgeerklärung für das Kind bzw. eine Bescheinigung über die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen („Negativbescheinigung“)
- Personalausweis oder Reisepass der Erklärenden
Welche Kosten entstehen?
- Für die Aufnahme einer namensrechtlichen Erklärung im Standesamt fällt eine Gebühr in Höhe von 25 Euro an.
- Für die Aufnahme einer Erklärung über die Neusortierung der Vornamen beträgt die Gebühr 12 Euro.
- Bitte beachten Sie, dass im Standesamt Neukölln ausschließlich Kartenzahlung bzw. kontaktlose Zahlung möglich ist.
Bitte füllen Sie das Anfrageformular aus und übermitteln Sie uns Ihre Anfrage. Bei Rückfragen werden wir Sie kontaktieren. Sie erhalten von uns einen Termin für die Aufnahme der Namenserklärung. Wir sind bemüht, Ihre Terminwünsche im Rahmen der allgemeinen Sprechzeiten zu berücksichtigen.