Bestimmung eines Ehenamens (= gemeinsamer Familienname)
Wenn bei der Eheschließung kein gemeinsamer Ehename bestimmt worden ist und die Ehe noch besteht, kann die gemeinsame Erklärung zur Bestimmung eines Ehenamens nachgeholt werden. Die Ehegatten können aus ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen einen Ehenamen bestimmen. Auch ein aus den Namen der Ehegatten zusammengesetzter Doppelname kann zum Ehenamen bestimmt werden – mit oder ohne Bindestrich. Der Ehename darf nur aus höchstens zwei Namensbestandteilen bestehen.
Wenn die Ehegatten nachträglich einen Ehenamen bestimmen, erstreckt sich diese Änderung automatisch auf ein unter 5 Jahre altes Kind. Ältere Kinder können sich der Namensänderung anschließen und auch den neuen Ehenamen der Eltern führen.
Wenn die Ehe besteht und bereits ein Ehename geführt wird
Grundsätzlich kann der Ehename während des Bestehens der Ehe nicht geändert oder abgelegt werden. Ehegatten, die bereits vor dem 1. Mai 2025 einen Ehenamen bestimmt haben, können jedoch einen aus den früheren Namen zusammengesetzten Doppelnamen neu zum Ehenamen bestimmen – mit oder ohne Bindestrich. Diese Änderung erstreckt sich automatisch auf ein unter 5 Jahre altes Kind. Ältere Kinder können sich der Bestimmung anschließen und auch den Doppelnamen führen.
Alternativ kann ein vor dem 1. Mai 2025 bestimmter Ehename durch die Ehegatten widerrufen werden. Die Ehegatten führen dann wieder getrennte Namen. In diesen Fällen kann für gemeinsame Kinder ein Doppelname bestimmt werden.
Bestimmung eines Doppelnamens für nur einen der beiden Ehegatten („Begleitname“)
Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen („Begleitname“). Der Begleitname kann mit oder ohne Bindestrich geführt werden. Der Begleitname wird nur von einem der beiden Ehegatten geführt und nicht auf Kinder übertragen.
Widerruf des Begleitnamens
Die Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung des Begleitnamens, den nur einer der Ehegatten führt (s.o.), kann jederzeit widerrufen werden. Die erneute Bestimmung eines Begleitnamens ist dann nicht mehr möglich.
Ein gemeinsam zum Ehenamen bestimmter Doppelname kann jedoch nicht widerrufen werden.
Wiederannahme eines früher geführten Namens nach Auflösung der Ehe
Nach Auflösung der Ehe (durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten) kann der Geburtsname oder der bis zur Bestimmung des Ehenamens geführte Familienname wieder angenommen werden. Diese Erklärung ist unwiderruflich.
Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens
Der Ehename kann nach dem Geschlecht eines Ehegatten angepasst werden, wenn diese Anpassung nach ausländischer Namenstradition üblich ist und der Namensträger oder der Name aus dem dortigen Sprachraum stammt. Gehört ein Ehegatte dem sorbischen Volk an, kann der Ehename ebenfalls entsprechend der sorbischen Tradition dem Geschlecht angepasst werden.
Hinweis
Es können hier nicht alle Möglichkeiten der Namensänderung dargestellt werden. Spezielle Namensänderungen können gerne beim Standesamt angefragt werden. Sollte sich die gewünschte Namensänderung nicht in diesem Katalog wiederfinden, ist wahrscheinlich ein Antrag nach dem Namensänderungsgesetz notwendig. Bitte nehmen Sie auch in diesen Fällen über das Anfrageformular Kontakt zu uns auf.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- Bei Eheschließung im Inland: ein aktueller Ausdruck aus dem Eheregister mit Hinweisen, wenn die Ehe nicht in Neukölln geschlossen wurde
- Bei Eheschließung im Ausland: eine aktuelle Heiratsurkunde (mehrsprachig oder mit Übersetzung in die deutsche Sprache durch einen beeidigten Übersetzer) ggf. mit Apostille oder Legalisation durch die deutsche Botschaft
- Ggf. aktuelle Geburtsurkunden der Ehegatten
- Ggf. Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
- Ggf. Nachweis über die Auflösung der Ehe (rechtskräftiger Scheidungsbeschluss, Sterbeurkunde)
- wenn dies nicht Ihre erste Ehe ist: Eheurkunde der Vorehe und Nachweis über die Auflösung der Ehe (rechtskräftiger Scheidungsbeschluss oder Sterbeurkunde)
Welche Kosten entstehen?
- Für die Aufnahme einer namensrechtlichen Erklärung im Standesamt fällt eine Gebühr in Höhe von 25 Euro an.
- Bitte beachten Sie, dass im Standesamt Neukölln ausschließlich Kartenzahlung bzw. kontaktlose Zahlung möglich ist.
Bitte füllen Sie das Anfrageformular aus und übermitteln Sie uns Ihre Anfrage. Bei Rückfragen werden wir Sie kontaktieren. Sie erhalten von uns einen Termin für die Aufnahme der Namenserklärung. Wir sind bemüht, Ihre Terminwünsche im Rahmen der allgemeinen Sprechzeiten zu berücksichtigen.