Auszug - Öffentliche städtebauliche Verträge
Herr Pönitz stellt den Antrag vor. Das Bezirksamt verweist auf die bereits beantworteten Kleinen Anfragen, eine Veröffentlichung würde die Verhandlungsposition des Bezirksamtes bei anderen Vorhabenträgern schwächen, die dann die Auflagen vergleichen könnten. Zudem wird der zweite Teil des Antrages bereits erfüllt. Herr Pönitz fragt nach, weshalb die Veröffentlichung die Verhandlungsposition schwächen könnte. Frau Zeidler erwidert, dass Investoren dazu neigen, die einzelnen Klauseln in den städtebaulichen Verträgen und Durchführungsverträgen zu vergleichen. Es gibt eine Vorgabe von SenStadtUm, dass die Verträge nicht veröffentlicht werden sollen, weil das die Verhandlungen beschweren könnte. Frau Belz kann das Anliegen generell nachvollziehen, aber der Antragssteller muss sich Frage stellen, warum das in Hamburg geht und in Berlin nicht. Sie verweist auf das Berliner Informationsgesetz, dass im Gegensatz zum Hamburger Transparenzgesetz nicht über eine Veröffentlichungspflicht der öffentlichen Behörden verfügt. Das Berliner Informationsgesetz kennt nur Auskunftsersuchen und Einsichtnahme. Auf Nachfrage von Herrn Welters stimmt Frau Belz zu, dass Änderungen die Landesebene betreffen würden, nicht die Bezirksebene. Der Antrag wird mit 0/6/5 abgelehnt. Es wird folgende Beschlussempfehlung beschlossen:
In der Sitzung der BVV am 03.03.2016 wurde nachfolgende Drucksache zur Behandlung und Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Ausschuss für Stadtentwicklung und Tiefbau überwiesen:
Drs. VII/1240 Das Bezirksamt wird ersucht, in städtebaulichen Verträgen (einschließlich Durchführungsverträgen) mit Vorhabensträgern einen Passus auszuhandeln, nach dem diese Verträge der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden dürfen und dies fortan auch zu tun (z. B. als Anlage zur Drucksache über die Beschlussfassung des Bebauungsplanes in der Bezirksverordnetenversammlung). Das Bezirksamt wird ferner ersucht, falls mit einem Vorhabensträger keine solche Regelung zu Stande kommt, Regelungen, die sowohl als Festsetzung im Bebauungsplan als auch im Durchführungsvertrag geregelt werden können, im Interesse der öffentlichen Nachvollziehbarkeit ausschließlich im Bebauungsplan festzusetzen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Tiefbau hat die Drucksache auf seiner Sitzung am 16.03.2016 abschließend beraten und empfiehlt der BVV einstimmig (0:6:5) die Ablehnung des Antrages. Abstimmungsergebnis: dafür: 0; dagegen: 6; Enthaltung: 5. |
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