Drucksache - 0031/VI  

 
 
Betreff: Bestands-Steganlagen im Bezirk für den Wassersport sichern!
Status:öffentlichAktenzeichen:216/VI
 Ursprungaktuell
Initiator:CDU-FraktionCDU-Fraktion
Verfasser:1. Hippe
2. Voigt
 
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
08.12.2021 
2. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf überwiesen   
Sportausschuss Empfehlung
24.02.2022 
1. konstituierende öffentliche Sitzung des Sportausschusses - Videokonferenz vertagt   
17.03.2022 
2. öffentliche Sitzung des Sportausschusses - Videokonferenz vertagt   
28.04.2022 
3. öffentliche Sitzung des Sportausschusses - Videokonferenz mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Ausschuss für Grünanlagen, Natur, Umwelt Empfehlung
19.05.2022 
4. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Grünanlagen, Natur, Umwelt - Videokonferenz vertagt   
23.06.2022 
5. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Grünanlagen, Natur, Umwelt vertagt   
15.09.2022 
6. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Grünanlagen, Natur, Umwelt vertagt   
13.10.2022 
7. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Grünanlagen, Natur, Umwelt mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Entscheidung
09.11.2022 
11. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Beschlussempfehlung
Beschluss vom 09.11.2022

Die BVV möge beschließen:

 

Die Neufassung des § 31 Naturschutzgesetz Berlin ist ab sofort auf alle in den letzten fünf Jahren zu irgendeinem Zeitpunkt legal bestehenden Steganlagen anzuwenden. Ergangene Bescheide zur Beseitigung sind zu widerrufen. Alle bisher ergangenen Genehmigungen sind zu erneuern.

 

Begründung:

 

Vielfacher Bürgerprotest gegen die Versagungen der Genehmigungsverlängerungen hat das Abgeordnetenhaus Berlin bewogen, die maßgebliche Vorschrift zu ändern. Bisher wurden die Verlängerungen der Genehmigungen versagt, wenn sich das Röhricht näher an den Steg ausgedehnt hatte. War im Umfeld einer Steganlage seit der Genehmigung neues Röhricht entstanden, sah die Verbotsvorschrift vor, die Erteilung einer Steganlagengenehmigung zu versagen, obwohl der Steg dem Röhricht offensichtlich nicht schlecht tat. Denn dieses konnte sich sogar ausbreiten. Alle bisher genehmigten Steganlagen sollen auch weiterhin betrieben werden, auch wenn sich das Röhricht auf diese ausgebreitet hat.

 

 

Der Antrag wurde am 28.04.2022 in der 3. Sitzung des Sportausschusses beraten und wie folgt geändert:

 

Die BVV möge beschließen:

 

Die Neufassung des § 31 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin ist ab sofort auf alle in den letzten fünf Jahren zu irgendeinem Zeitpunkt legal bestehenden Steganlagen anzuwenden. Ergangene Bescheide zur Beseitigung sind aufzuheben und Anträge unter der Maßgabe des § 31 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin neu zu bescheiden.

 

Begründung:

Unverändert.

 

Der Antrag in der geänderten Fassung wurde einstimmig beschlossen.

 

Dem federführenden Ausschuss wird die Annahme des Antrags in der geänderten Fassung empfohlen.

 

 

Perna

Ausschussvorsitzende

 

 

Der Antrag wurde am 13.10.2022 in der 7. Sitzung des Ausschusses für Grünanlagen, Natur, Umwelt beraten und die Fassung vom 28.04.2022 wie folgt geändert:

 

Die BVV möge beschließen:

 

Die Neufassung des § 31 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin ist auf alle in den letzten fünf Jahren zu irgendeinem Zeitpunkt legal bestehenden Steganlagen anzuwenden.

 

Begründung:

Unverändert.

 

Der Antrag in der geänderten Fassung wurde bei Zustimmung von CDU, Grüne, SPD, FDP, Linke einstimmig beschlossen.

 

Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Annahme des Antrags in der geänderten Fassung empfohlen.

 

 

Kräß

Stellv. Ausschussvorsitzender

 

 

Die BVV hat in ihrer 11. Sitzung am 09.11.2022 beschlossen:    

 

Die Neufassung des § 31 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin ist auf alle in den letzten fünf Jahren zu irgendeinem Zeitpunkt legal bestehenden Steganlagen anzuwenden.

 

 

gner-Francke

Bezirksverordnetenvorsteher

 
 

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