Drucksache - 1260/V  

 
 
Betreff: Ermessensentscheidungen bei Einbürgerungen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BV GollombeckBV Gollombeck
Verfasser:Gollombeck 
Drucksache-Art:Kleine AnfrageKleine Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
16.01.2019 
26. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf schriftlich beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
Kleine Anfrage vom 09.01.2019
Schriftliche Beantwortung vom 23.01.2019

Ich frage das Bezirksamt:

 

Welche Kriterien mussten bei Anträgen auf Einbürgerung in 2017 und 2018 nach §§ 8 und 9 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erfüllt sein, um aufgrund einer Ermessensentscheidung einen positiven Bescheid zur Einbürgerung zu erlangen?

 

 

 

Sabine Gollombeck

 

 

Antwort des Bezirksamts:

 

 

Sehr geehrter Herr Rögner-Francke,

 

die Kleine Anfrage beantworte ich für das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf schriftlich wie folgt:

 

Welche Kriterien mussten bei Anträgen auf Einbürgerung in 2017 und 2018 nach §§ 8 und 9 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erfüllt sein, um aufgrund einer Ermessensentscheidung einen positiven Bescheid zur Einbürgerung zu erlangen?

Ich möchte zunächst an meine Beantwortung der Kleine Anfrage 1176/V in der BVV am 12.12.2018 erinnern und daraus die entscheidenden zwei Sätze zu den sog. „Ermessenseinbürgerungen“ zitieren:

 

gliche Abweichungen sind im Staatsangehörigkeitsgesetz sowie in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zum StAG geregelt. Über Ermessenseinbürgerungen entscheidet im Land Berlin grundsätzlich die Senatsverwaltung für Inneres und Sport.“

(Zitat Ende)

 

Diese Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI sind bundesweit geltende Verwaltungsvorschriften und sind im Internet leicht zu finden.

www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfassung/stag-anwendungshinweise-06-15.html

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Michael Karnetzki

Bezirksstadtrat

 

 
 

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