Drucksache - 1705/IV  

 
 
Betreff: Einstellung des Landschaftsplanes XII-2 "Lichterfelde-Süd"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Bezirksamt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
20.07.2016 
52. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Ursprungsvorlage vom 28.06.2016
2. Anlagen zum Landschaftsplan

 

1.              Gegenstand der Vorlage:

Einstellung des Landschaftsplanes XII-2 „Lichterfelde-d“

 

2.              Berichterstatter:

Bezirksstadträtin Markl-Vieto

 

 

 

  1. Die Bezirksverordnetenversammlung wird gebeten, von Nachstehendem Kenntnis zu nehmen:

 

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Der Bezirksverordnetenversammlung wurde am 14. Dezember 1983 folgende Vorlage zur Kenntnis gegeben:

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 29.11.1983 die Aufstellung des Landschaftsplanes XII-2 beschlossen.

 

Es wird gebeten zur Kenntnis zu nehmen, dass das Bezirksamt das Verfahren zur Erstellung des Landschaftsplans XII-2 „Lichterfelde Süd“ eingestellt hat.

 

Begründung:

 

Die vorgesehenen Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs sind der Anlage zu entnehmen. Sie umfassen Teile des Bebauungsplanes 6-30 „Lichterfelde Süd“, einen kleinen mittlerweile bebauten Bereich westlich des S-Bahnhofs Lichterfelde Süd und die Kleingartenanlagen östlich der Osdorfer Straße. Der Landschaftsplan wurde nicht weiterbearbeitet  und wurde daher nie rechtskräftig. Die Aufstellungsgründe, Gebietsabgrenzung und Zielsetzung des Landschaftsplans XII-2 entsprechen nicht mehr den heutigen Zielen bzw. den schon abgeschlossenen baulichen Entwicklungen. Das Bezirksamt verfolgt die Planungsabsichten von 1983 nicht weiter.

Darüber hinaus haben sich die Rechtsvorschriften für Landschaftspne seit dem Aufstellungsbeschluss 1983 geändert. Unter anderem wird durch die Einführung der Pflicht einer Strategischen Umweltprüfung und durch Änderungen der Berliner Bauordnung seitens der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit Schreiben vom 13.04.2006 empfohlen, ältere Landschaftspläne hinsichtlich ihrer Fortführung zu prüfen und die Einstellung einzuleiten.

 

a) Aktuelle Entwicklungsziele

Die Entwicklungsvorstellungen für dieses Gebiet wurden seit dem Mauerfall vollständig überholt. Die Änderung des Flächennutzungsplans 1995 sah auf den Flächen unmittelbar südlich der Réaumurstraße bereits Wohnbebauung vor. Durch den aktuellen Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans 6-30 „Lichterfelde Süd“ (vgl. Vorlage z. K. und Empfehlung v. Ausschüssen Drs. Nr. 1371/IV vom 30.Juni 2015) werden die bezirklichen Planungsabsichten nun neu definiert bzw. im Sinne des letzten Standes des Flächennutzungsplanes (28.01.2016 Zustimmung des Abgeordnetenhauses ABL. S. 296) konkretisiert. Die ursprünglichen Ziele des 1983 eingeleiteten Landschaftsplans stehen nicht mehr im Einklang mit den im Bebauungsplan und Flächennutzungsplan für dieses Gebiet formulierten Zielen.

 

b) Rechtliche Sicherung von grünordnerischen und Naturschutzmaßnahmen

Grundsätzlich ist der Landschaftsplan ein Instrument mit dem die örtlichen Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dargestellt und festgesetzt werden können. Der Gesetzgeber fordert daher die Aufstellung eines Landschaftsplans, wenn „generelle landschaftsplanerische Ziele und Zwecke“ dies begründen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, so dass eine Fortführung des Verfahrens in zu ändernden Grenzen unter den gegeben Bedingungen nicht sinnvoll erscheint, weder für die Grüne Mitte (s. Pkt. c)) noch für den Bereich des künftigen Wohngebietes.

Vielmehr wird durch den Bebauungsplan ein durch einen konkreten Eingriff hervorgerufener Kompensationsbedarf ausgelöst, der im Rahmen des Umweltberichtes zum Bebauungsplan genau zu beschreiben ist. Die Umsetzung ist u.a. durch Festsetzungen, städtebauliche Verträge oder Dienstbarkeiten rechtsverbindlich zu gewährleisten.

Zudem kann die bodenrechtliche Sicherung von Grünflächen, Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft und von Kompensationsmaßnahmen nur im Bebauungsplan erfolgen.

 

c) Langfristiges Ziel für die Entwicklung der Grünen Mitte

Perspektivisch wird für die dauerhafte Sicherung der Grünen Mitte südlich der künftigen Bebauung eine Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet angestrebt.  Hierzu muss ein planerisches Gesamtkonzept erstellt werden, das alle Nutzungsinteressen integriert und konkrete Aussagen über Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen des Gebietes enthält. Ein Pflege- und Entwicklungsplan ist Grundlage für ein Schutzgebietsausweisungsverfahren.

Hierfür ist ein Landschaftsplan nicht das adäquate Instrument. Er hat gegenüber einer Landschaftsschutzgebietsverordnung eine wesentlich geringere rechtliche Bindungskraft. Daher wäre es nicht sinnvoll nach derzeitigem Kenntnisstand und zum jetzigen Zeitpunkt für Lichterfelde Süd ein Landschaftsplanverfahren (mit angepasstem Grenzverlauf) einzuleiten oder fortzuführen.

 

 

 

Norbert Kopp              Christa Markl-Vieto Bezirksbürgermeister              Bezirksstadträtin

 

 

 

Anlagen:              Geltungsbereich

              BVV-Vorlage 14.12.1983

 

 

 
 

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