Drucksache - 1077/III
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Vorlage wurde am 12.05.2009 in der 30. Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung
und Naturschutz beraten und zur Kenntnis genommen. Der Bezirksverordnetenversammlung
wird die Kenntnisnahme der Vorlage empfohlen. Hampel Ausschussvorsitzender Anlage Begründung zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan 6-21VE Ziele und Zwecke der
Planung: Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für den weitgehenden Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz und deren
Ergänzung durch Wohnungsneubau schaffen. Veranlassung und Erforderlichkeit des Planverfahrens: Bei dem Vorhabensträger des o.a. Grundstücks besteht ein
Entwicklungsinteresse für Wohnungsbau. Aufgrund der planungsrechtlichen
Situation (GI) müssen die Flächen überplant werden. Der Vorhabenträger hat hierfür einen Antrag gemäß § 12 Abs.
2 BauGB mit Datum vom 16.01.2009 gestellt. Aufgrund der isolierten Lage, der geringen Größe und des
Denkmalschutzes dürfte eine gewerbliche Entwicklungsperspektive kaum bestehen,
so dass letztlich neues Baurecht – und in diesem Zusammenhang auch eine
Änderung des FNP- mit den städtebaulichen Zielsetzungen vereinbar wäre. Bestandsbeschreibung: Das Gelände
ist überwiegend mit Hallen sowie einem kleinen Verwaltungs- und mehreren Wohn-
und Nebengebäuden der ehemaligen Teltowwerft bebaut. Große Teile der
Bausubstanz stehen unter Denkmalschutz. Teile der
Hallen werden – überwiegend als Abstellflächen – gewerblich genutzt, zu Teilen
stehen die Gebäude leer. Die dem gegenüber untergeordneten Wohngebäude werden
noch heute bewohnt. Der Bauhafen mit Slipanlage ist weitgehend ungenutzt. Die
wenigen Grünräume und Bäume befinden sich überwiegend in den Randbereichen. Die
Grundstücke des Vorhabenträgers und das Ergänzungsgebiet (Sachtlebenstraße
64/66) befinden sich im privaten Eigentum. Planungsrechtliche
Ausgangssituation: ·
Vorbereitende
Bauleitplanung Im Flächennutzungsplan
(FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABL. S. 95)
zuletzt geändert am 25. September 2008 (ABl. S. 2330), ist das Plangebiet als
gewerbliche Baufläche dargestellt. Der
Stadtentwicklungsplan (StEP Gewerbe) weist den Geltungsbereich des
Bebauungsplans als Gewerbestandort unter der Bezeichnung „Zehlendorfer
Stichkanal“ mit Gewerbebetrieben für die teilräumliche Versorgung aus. ·
Verbindliche
Bauleitplanung Im Geltungsbereich gilt der Baunutzungsplan von 1958/60 in
Verbindung mit den planungsrechtlichen Bestimmungen der BO 58 mit Ausnahme der
Art der Nutzung. Die ursprüngliche Festsetzung lautete: „Reines Arbeitsgebiet“.
Ansonsten gilt für das Maß der Nutzung GRZ = 0,5 (§ 7 Abs.
15 Satz 4 BO 58) und GFZ =0,9, Baustufe III/3. Für die Art der Nutzung ist der Bebauungsplan X-B 6 in
Verbindung mit der BauNVO 1977 heranzuziehen, der für den Geltungsbereich
Industriegebiet (GI) festsetzt. Städtebauliche Aspekte: Die Planung sieht den weitgehenden Erhalt der
denkmalgeschützten Gebäude und deren rücksichtsvolle Ergänzung durch
Wohnungsneubau vor. Da es ansonsten bei der Umsetzung des Konzepts zu einem
Nebeneinander von Wohnen und (möglicher) industrieller Nutzung käme, werden die
Flächen eines Nachbargrundstücks eines anderen Eigentümers als Ergänzungsgebiet
gemäß § 12 Abs. 4 BauGB in die Planung einbezogen .Die denkmalgeschützten
Hallen (ehem. Lokomotivschuppen, ehem. Umformerstation) sollen durch
kleinteiligen Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistungen genutzt werden, ansonsten
ist der Neubau von ca. 100 -120 Wohneinheiten und einer Tiefgarage vorgesehen.
Der Bauhafen bleibt erhalten. Die Durchwegungen entlang des Teltowkanals einschließlich
möglicher Brückenschläge über den Bauhafen und den Teltowkanal sollen berücksichtigt
werden. Das städtebauliche Konzept des Vorhabenträgers wurde bereits mit dem
Bezirk vorabgestimmt. Dieser Prozess ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Planungskonzept des Bebauungsplans: Nach
derzeitigem Planungsstand soll der Plan die folgenden Festsetzungen treffen: Art der baulichen Nutzung: Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO Maß der baulichen Nutzung: Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB i.V.m. § 16 Abs. 3 BauNVO durch die Größe der Grundfläche und die Höhe
der baulichen Anlagen festgesetzt. Beabsichtigte Verfahrensart: Die Absicht zur Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans 6-21VE wurde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit
Schreiben vom 6. Februar 2009 mitgeteilt. Die Senatsverwaltung hat mit Schreiben vom 10.3.2009 der
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zugestimmt. Unter Berücksichtigung der Randlage in Bezirk und der damit
verbundenen und umweltbezogenen Aspekte soll das Verfahren zum Bebauungsplan
nicht nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Das Verfahren zum vorhabenbezogene Bebauungsplan 6-21VE wird
nach § 12 BauGB mit Umweltbericht durchgeführt. |
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