Drucksache - 1077/III  

 
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan 6-21 VE
Gelände der ehemaligen Teltowwerft
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Bezirksamt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorl. z.K. und Empfehlung v. Ausschüssen
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung und Naturschutz Kenntnisnahme
12.05.2009 
30. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Naturschutz mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Kenntnisnahme
20.05.2009 
29. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Ursprungsvorlage vom 07.04.2009
Anlage 1 - Begründung
Anlage 2 - Flurkarten und Projektplan
BE Stapl vom 12.05.2009

1

 

1.       Gegenstand der Vorlage:

Vorhabenbezogener Bebauungsplan 6–21VE
Gelände der ehemaligen Teltowwerft

 

2.       Berichterstatter:

Bezirksstadtrat Uwe Stäglin

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wird gebeten, von nachstehendem Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 07.04.2009 beschlossen,

I.          die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 6–21VE gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG BauGB) mit nachfolgendem Titel und Geltungsbereich:

Vorhabenbezogener Bebauungsplan 6–21VE
für die Grundstücke Sachtlebenstraße 60, 64/66 und die Flurstücke 1328/3 und 3535/3 in Flur 11 im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Zehlendorf.

Grundlage bilden der Antrag des Vorhabenträgers vom 16.01.2009 gemäß § 12 Abs. 2 BauGB und beigefügten Entwürfe des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, des Vorhabenplans sowie des Projekts, Stand März 2009

II.        das Bauordnungsamt - Fachbereich Stadtplanung - mit der Durchführung des Beschlusses zu beauftragen.

Auf die beigefügte Begründung wird verwiesen.

 

Norbert Kopp
Bezirksbürgermeister

Uwe Stäglin
Bezirksstadtrat

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Die Vorlage wurde am 12.05.2009 in der 30. Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Naturschutz beraten und zur Kenntnis genommen.

Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Kenntnisnahme der Vorlage empfohlen.

 

Hampel          

Ausschussvorsitzender


Anlage

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 6-21VE

Ziele und Zwecke der Planung:

 

Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den weitgehenden Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz und deren Ergänzung durch Wohnungsneubau schaffen.

 

Veranlassung und Erforderlichkeit des Planverfahrens:

 

Bei dem Vorhabensträger des o.a. Grundstücks besteht ein Entwicklungsinteresse für Wohnungsbau. Aufgrund der planungsrechtlichen Situation (GI) müssen die Flächen überplant werden.

Der Vorhabenträger hat hierfür einen Antrag gemäß § 12 Abs. 2 BauGB mit Datum vom 16.01.2009 gestellt.

Aufgrund der isolierten Lage, der geringen Größe und des Denkmalschutzes dürfte eine gewerbliche Entwicklungsperspektive kaum bestehen, so dass letztlich neues Baurecht – und in diesem Zusammenhang auch eine Änderung des FNP- mit den städtebaulichen Zielsetzungen vereinbar wäre.

 

Bestandsbeschreibung:

 

Das Gelände ist überwiegend mit Hallen sowie einem kleinen Verwaltungs- und mehreren Wohn- und Nebengebäuden der ehemaligen Teltowwerft bebaut. Große Teile der Bausubstanz stehen unter Denkmalschutz.

Teile der Hallen werden – überwiegend als Abstellflächen – gewerblich genutzt, zu Teilen stehen die Gebäude leer. Die dem gegenüber untergeordneten Wohngebäude werden noch heute bewohnt. Der Bauhafen mit Slipanlage ist weitgehend ungenutzt. Die wenigen Grünräume und Bäume befinden sich überwiegend in den Randbereichen.

Die Grundstücke des Vorhabenträgers und das Ergänzungsgebiet (Sachtlebenstraße 64/66) befinden sich im privaten Eigentum.

 

Planungsrechtliche Ausgangssituation:

 

·         Vorbereitende Bauleitplanung

Im Flächennutzungsplan (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABL. S. 95) zuletzt geändert am 25. September 2008 (ABl. S. 2330), ist das Plangebiet als gewerbliche Baufläche dargestellt.

Der Stadtentwicklungsplan (StEP Gewerbe) weist den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Gewerbestandort unter der Bezeichnung „Zehlendorfer Stichkanal“ mit Gewerbebetrieben für die teilräumliche Versorgung aus.

 

·         Verbindliche Bauleitplanung

Im Geltungsbereich gilt der Baunutzungsplan von 1958/60 in Verbindung mit den planungsrechtlichen Bestimmungen der BO 58 mit Ausnahme der Art der Nutzung. Die ursprüngliche Festsetzung lautete: „Reines Arbeitsgebiet“.

Ansonsten gilt für das Maß der Nutzung GRZ = 0,5 (§ 7 Abs. 15 Satz 4 BO 58) und GFZ =0,9, Baustufe III/3.

Für die Art der Nutzung ist der Bebauungsplan X-B 6 in Verbindung mit der BauNVO 1977 heranzuziehen, der für den Geltungsbereich Industriegebiet (GI) festsetzt.

 

Städtebauliche Aspekte:

Die Planung sieht den weitgehenden Erhalt der denkmalgeschützten Gebäude und deren rücksichtsvolle Ergänzung durch Wohnungsneubau vor. Da es ansonsten bei der Umsetzung des Konzepts zu einem Nebeneinander von Wohnen und (möglicher) industrieller Nutzung käme, werden die Flächen eines Nachbargrundstücks eines anderen Eigentümers als Ergänzungsgebiet gemäß § 12 Abs. 4 BauGB in die Planung einbezogen .Die denkmalgeschützten Hallen (ehem. Lokomotivschuppen, ehem. Umformerstation) sollen durch kleinteiligen Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistungen genutzt werden, ansonsten ist der Neubau von ca. 100 -120 Wohneinheiten und einer Tiefgarage vorgesehen. Der Bauhafen bleibt erhalten.

Die Durchwegungen entlang des Teltowkanals einschließlich möglicher Brückenschläge über den Bauhafen und den Teltowkanal sollen berücksichtigt werden. Das städtebauliche Konzept des Vorhabenträgers wurde bereits mit dem Bezirk vorabgestimmt. Dieser Prozess ist jedoch noch nicht abgeschlossen.

Planungskonzept des Bebauungsplans:

Nach derzeitigem Planungsstand soll der Plan die folgenden Festsetzungen treffen:

 

Art der baulichen Nutzung:

 

Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO

 

Maß der baulichen Nutzung:

 

Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 3 BauNVO durch die Größe der Grundfläche und die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt.

 

Beabsichtigte Verfahrensart:

 

Die Absicht zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 6-21VE wurde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit Schreiben vom 6. Februar 2009 mitgeteilt.

Die Senatsverwaltung hat mit Schreiben vom 10.3.2009 der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zugestimmt.

 

Unter Berücksichtigung der Randlage in Bezirk und der damit verbundenen und umweltbezogenen Aspekte soll das Verfahren zum Bebauungsplan nicht nach § 13a BauGB durchgeführt werden.

 

Das Verfahren zum vorhabenbezogene Bebauungsplan 6-21VE wird nach § 12 BauGB mit Umweltbericht durchgeführt.

 

 

 
 

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