Drucksache - 1048/III  

 
 
Betreff: Gefahr vermeiden, Steuergelder nicht verschwenden, Schilderwald verringern - die StVO hat auch in Steglitz-Zehlendorf Gültigkeit!
Status:öffentlichAktenzeichen:703
 Ursprungaktuell
Initiator:CDU-FraktionCDU-Fraktion
Verfasser:Hippe, Wilhelm 
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
29.04.2009 
28. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr Empfehlung
02.06.2009 
31. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen     
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Entscheidung
17.06.2009 
30. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Ursprungsantrag vom 15.04.2009
BE WiVerk vom 02.06.2009
Beschluss vom 17.06.2009
dazu gehörige BA-Vorlage zur Kenntnisnahme vom 08.06.2010

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, im Bereich vor Kreuzungen Schilder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km dann zu entfernen bzw. zukünftig nicht mehr anbringen zu lassen, wenn davor eine Geschwindigkeitsbegrenzung von z. B. 30 km galt.

 

 

 

Berlin Steglitz-Zehlendorf, den 15.04.2009

 

 

Für die Fraktion der CDU

 

 

Hippe                           Wilhelm

 

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Der Antrag wurde am 02.06.2009 in der 31. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr beraten und bei einer Abstimmung mit 8 Ja-Stimmen und keiner Nein-Stimme bei 4 Enthaltungen angenommen.

 

Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Annahme des Antrags empfohlen.

 

 

Wilhelm

Ausschussvorsitzender

 

 

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Die BVV hat in ihrer 30. Sitzung am 17.06.2009 beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, im Bereich vor Kreuzungen Schilder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km dann zu entfernen bzw. zukünftig nicht mehr anbringen zu lassen, wenn davor eine Geschwindigkeitsbegrenzung von z. B. 30 km galt.

 

 

Rögner-Francke

BVVorsteher

 

 
 

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