Drucksache - 0714/III
1. Gegenstand der Vorlage: Aufstellung der
Vorschlagsliste für Schöffen für das Landgericht sowie das Amtsgericht
Tiergarten für die Geschäftsjahre 2009 bis 2013 2. Berichterstatterin: Bezirksstadträtin
Frau Richter-Kotowski 3. Beschlussentwurf: Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt, die benannten Personen (vgl. beigefügte Liste) in die nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes erstellte Vorschlagsliste für Schöffen für die Geschäftsjahre 2009 bis 2013 aufzunehmen. 4. Begründung: Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
stellt die Gemeinde in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen
auf. Nach § 36 Abs. 2 GVG soll die Vorschlagsliste alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten. Die Zahl der Haupt- und Hilfsschöffen wurden von den
Präsidenten des Landgerichts und des Amtsgerichts für den Bezirk
Steglitz-Zehlendorf von Berlin mit insgesamt 378 bestimmt (§ 43 GVG). Nach § 36 Abs. 4 GVG sind in die Vorschlagsliste mindestens
doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt-
und Hilfsschöffen nach § 43 GVG bestimmt sind. Der Bezirk Steglitz-Zehlendorf
von Berlin hat somit mindestens 756 Personen in die Vorschlagsliste
aufzunehmen. Im Bezirk Steglitz-Zehlendorf haben sich insgesamt 979 Personen freiwillig bereit erklärt, die ehrenamtliche Tätigkeit einer Schöffin/eines Schöffen zu übernehmen. Die erstellte Liste (vgl. Anlage) enthält somit insgesamt 979 Personen (504 Frauen und 475 Männer). Eine Heranziehung von Personen aus der Bevölkerung nach dem Zufallsprinzip war nicht nötig, da die Mindestzahl durch freiwillige Meldungen erreicht worden ist. Bei der Aufstellung der Vorschlagsliste wurden die
Vorschriften der §§ 31 bis 36 GVG hinsichtlich der von den vorgeschlagenen
Personen zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen beachtet. Hierbei wurden
auch Personen berücksichtigt, die dieses Amt bereits ausüben oder ausgeübt
haben. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat mit Schreiben
vom 11.04.2008 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bis zur Beschlussfassung
durch die Bezirksverordnetenversammlung und somit auch noch in der Sitzung
selbst, die Aufnahme weiterer Personen in die Vorschlagsliste möglich ist. Weitere bis zur Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung im
Amt eingehende Erklärungen von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen
für die Ausübung des Amtes erfüllen, werden der Bezirksverordnetenversammlung
unverzüglich zugeleitet. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 GVG ist für die Aufnahme in die
Liste die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf, mindestens jedoch die Hälfte
der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Nach Beschlussfassung durch die
Bezirksverordnetenversammlung ist die Vorschlagsliste eine Woche lang zu
jedermanns Einsicht öffentlich auszulegen. Die Auslegung wird in der Zeit vom
09.06.2008 bis einschließlich 15.06.2008 erfolgen. 5. Rechtsgrundlagen: §§ 40 und 42 GVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Art. 8 d. Gesetzes vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3198) Kopp Richter-Kotowski Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Die BVV hat in ihrer 19. Sitzung am 21.05.2008 per Beschluss folgende Vorlage angenommen: Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt, die benannten Personen (vgl.
beigefügte Liste) in die nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes
erstellte Vorschlagsliste für Schöffen für die Geschäftsjahre 2009 bis 2013
aufzunehmen. Rögner-Francke BVVorsteher (Anmerkung: Die Namen und weiteren persönlichen Angaben von
Bürgern, die von der Bezirksverordnetenversammlung in Ehrenämter gewählt oder
aus diesen abberufen werden, dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht
im Internet veröffentlicht werden. Sie fehlen daher an dieser Stelle. |
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