Drucksache - 0317/III  

 
 
Betreff: Bebauungsplan X-184
(Neubau JVA Düppel)
Status:öffentlichAktenzeichen:155
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Bezirksamt 
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschluss
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung und Naturschutz Vorberatung
12.06.2007 
8. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Naturschutz ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen     
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Entscheidung
20.06.2007 
10. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)  (155)

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussfassung
BA- BVV- Vorlage X-184 und Entwurf der Verordnung
X-184 Abwägung 2007
X-184 Begründung
Grafik B-Plan X-184
Beschlussempfehlung
Beschluss vom 20.06.2007

1

 

 

1.      Gegenstand der Vorlage:

Bebauungsplan X-184

Neubau JVA Düppel

2.      Berichterstatter:

Bezirksstadtrat Stäglin

Die Bezirksverordnetenversammlung wird gebeten aufgrund des abgewogenen und beschlossenen Ergebnisses der Behördenbeteiligung (§ 4 Abs.2 Baugesetzbuch [BauGB]) und Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch [BauGB]) in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs [AG BauGB])

I.      den Bebauungsplanentwurf X-184 zu beschließen sowie

II.    über den Entwurf der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans X-184 zu entscheiden. (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes [BezVG])

Auf den beigefügten Bebauungsplanentwurf einschließlich Begründung sowie den Entwurf der Festsetzungsverordnung wird verwiesen.

Kopp
Bezirksbürgermeister

Stäglin
Bezirksstadtrat

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Die Vorlage wurde am 12.06.2007 in der 8. Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Naturschutz beraten und bei einer Abstimmung mit 13 Ja-Stimmen und keiner Nein-Stimme bei keiner Enthaltung angenommen.

 

Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Annahme der Vorlage empfohlen.

 

Hampel

Ausschussvorsitzender

 


Entwurf der Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplans X-184

im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Zehlendorf

Vom 05.06.2007

   Auf Grund § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).wird verordnet:

§ 1

   Der Bebauungsplan X-184 vom 21. November 2006 im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Zehlendorf wird festgesetzt.

§ 2

   Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Abteilung Bauen, Stadtplanung und Naturschutz, Bauordnungsamt - Fachbereich Vermessung -, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Abteilung Bauen, Stadtplanung und Naturschutz, Bauordnungsamt - Fachbereiche Stadtplanung und Bau- und Wohnungsaufsicht -, kostenfrei eingesehen werden.

§ 3

   Auf die Vorschriften über

1.        die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

2.    das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung
(§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

wird hingewiesen.

§ 4

(1)  Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

1.    eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

2.    eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

4.    eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

            (2)  Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft

Berlin, den 05.06.2007

  

Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin

            Kopp                                                         Stäglin
                       Bezirksbürgermeister                                              Bezirksstadtrat

 

 


Begründung

 

zum Bebauungsplan X-184

 

 

für das Grundstück Robert-von-Ostertag-Straße 2 (teilweise)

im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Zehlendorf

 

 

X-184 Übersicht mit Geltungsbereich

 


Inhaltsverzeichnis:

 

I.         PLANUNGSGEGENSTAND                                                                                           7

1.        Veranlassung und Erforderlichkeit                                                                                    7

2.        Plangebiet                                                                                                                         7

2.1      Lagebeschreibung und Abgrenzung des Plangebiets                                                      7

2.2      Historische Entwicklung                                                                                                   7

2.3      Stadträumliche Situation                                                                                                   8

2.4      Bestand                                                                                                                             8

2.5      Planerische Ausgangssituation                                                                                      11

a)        Vorbereitende Bauleitplanung                                                                                         11

b)        Verbindliche Bauleitplanung                                                                                            11

II.        PLANINHALT                                                                                                                 12

1.        Entwicklung der Planungsüberlegungen                                                                        12

2.        Intentionen des Plans                                                                                                     12

3.        Wesentlicher Planinhalt                                                                                                  13

4.        Begründung einzelner Festsetzungen, Abwägung                                                        13

4.1      Geltungsbereich                                                                                                              13

4.2      Art der baulichen Nutzung                                                                                              13

4.3      Maß der baulichen Nutzung                                                                                            14

4.4      Überbaubare Grundstücksfläche                                                                                    15

4.5      Verkehrsflächen                                                                                                              15

4.6      Immissionsschutz                                                                                                          16

4.7      Sonstige Festsetzungen                                                                                                 18

4.8      Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan                                                                  20

4.9      Ergebnis der Abwägung                                                                                                 20

III.       UMWELTBERICHT                                                                                                       46

1.        Einleitung                                                                                                                        46

1.1      Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans                                          46

1.2      Planrelevante Ziele des Umweltschutzes aus Fachgesetzen und Fachplanungen      46

2.        Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen                                              49

2.1      Schutzgut Mensch                                                                                                          49

2.2      Schutzgut Tiere und Pflanzen                                                                                        51

2.3      Schutzgut Boden                                                                                                            54

2.4      Schutzgut Wasser                                                                                                          55

2.5      Schutzgut Klima und Lufthygiene                                                                                   56

2.6      Schutzgut Orts- und Landschaftsbild                                                                             57

2.7      Schutzgut Kultur- und andere Sachgüter                                                                       58

2.8      Wechselwirkungen                                                                                                         58

2.9      Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen                                                                59

2.10    Auswirkungen bei Nicht-Durchführung der Planung                                                      59

2.11    Anderweitige Planungsmöglichkeiten                                                                             60

3.        Zusätzliche Angaben                                                                                                      60

3.1      Technische Verfahren bei der Umweltprüfung                                                               60

3.2      Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung                                                  60

3.3      Zusammenfassung                                                                                                         60

IV.       AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS                                                           61

1.        Auswirkungen auf den Verkehr                                                                                       61

2.        Auswirkungen auf die Umwelt                                                                                        61

3.        Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung                                                                       62

4.        Eigentums- und Pachtverhältnisse                                                                                62

5.        Finanzielle Auswirkungen                                                                                               62

6.        Personalwirtschaftliche Auswirkungen                                                                           62

V.        VERFAHREN                                                                                                                 62

           Mitteilung der Planungsabsicht                                                                                       62

           Aufstellungsbeschluss des Bezirksamtes und Bekanntmachung im Amtsblatt           62

           Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB                                  63

           Wiederaufnahme des Verfahrens, Reduzierung des Geltungsbereichs                       63

           Änderungsbeschluss                                                                                                      63

           Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB                                          63

           Zweite förmliche Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB                                 63

           Zweite förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB                          63

VI.       RECHTSGRUNDLAGEN                                                                                              64

VII.      Anhang                                                                                                                           65

           Textliche Festsetzungen                                                                                                66

 

 


 

I.          PLANUNGSGEGENSTAND

1.         Veranlassung und Erforderlichkeit

Das Plangebiet umfasst die Flächen der Justizvollzugsanstalt Düppel, die geprägt sind durch einen eingeschossigen, barackenartigen Hauptbaukörper mit den Wohnräumen der Inhaftier­ten und den Verwaltungsräumen, durch die Wirtschaftsgebäude und Gewächshäuser des anstaltseigenen Gartenbaubetriebes sowie durch dessen Nutz- und Wirtschaftsflächen. Auf­grund des nicht mehr zeitgemäßen Zustandes der Baulichkeiten sowie einer Neuorganisa­tion des offenen Vollzuges soll der Standort umgebaut und erweitert werden. Zugleich sollen zusätzliche Flächen für den Gartenbaubetrieb gesichert werden, der ein wichtiger Bestandteil des Vollzugskonzeptes ist.

 

Für den Neubau der Justizvollzugsanstalt wurde im Jahr 2005 ein Realisierungswettbewerb durchgeführt. Der prämierte Entwurf sieht einen dreigeschossigen Hauptbaukörper, ver­schiedene Nebenanlagen sowie eine grundlegende Neustrukturierung des Außenbereichs vor. Da das Vorhaben unter den gegenwärtigen planungsrechtlichen Ausgangsbedingungen nicht genehmigungsfähig ist, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich, um eine Rechtsgrundlage für seine Zulässigkeit zu schaffen.

 

2.         Plangebiet

2.1       Lagebeschreibung und Abgrenzung des Plangebiets

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans X-184 liegt im Süden des Ortsteils Zehlendorf, südlich des früheren Gutsbereichs Düppel und unmittelbar nördlich der stillgelegten „Pots­damer Stammbahn“ auf Höhe des früheren S-Bahnhofs Zehlendorf-Süd. Er umfasst den überwiegenden Teil des Grundstücks Robert-von-Ostertag-Straße 2 (Flurstück 646), der zur­zeit durch die Justizvollzugsanstalt (JVA) Düppel sowie durch vier östlich angrenzende Gra­belandparzellen genutzt wird; zum Plangebiet gehört außerdem der westlich angren­zende Abschnitt der Robert-von-Ostertag-Straße bis zur Straßenmitte (Flurstück 641). Die Größe des Plangebietes beträgt etwa 2,1 ha, die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der Plan­zeichnung.

 

Im Westen des Plangebietes grenzen jenseits der Robert-von-Ostertag-Straße die Anlagen und Koppeln eines Reitsportvereins an. Im Norden schließen Freiflächen an, die überwie­gend gartenbaulich genutzt sind. Im Nordosten wird das Plangebiet durch einen Abschnitt des Verbindungsweges östlich der bestehenden Justizvollzugsanstalt sowie durch die Ver­längerung der südlichen Straßenbegrenzungslinie des Hegauer Wegs begrenzt, im Osten durch drei wohngenutzte Parzellen auf der verbleibenden Teilfläche des Flurstücks 646, etwa in Verlängerung der westlichen Randbebauung des Singener Wegs. Im Süden bildet die Trasse der „Potsdamer Stammbahn“ die Grenze des Plangebietes. Die Robert-von-Ostertag-Straße mündet am südwestlichen Eckpunkt des Plangebietes in die Clauertstraße.

 

2.2       Historische Entwicklung

Das Gelände der JVA gehörte früher als Ackerfläche zum Rittergut Düppel, das 1928 nach Berlin eingemeindet wurde. Die noch erhaltenen Gebäude des Gutes werden heute zusam­men mit späteren Standorterweiterungen beiderseits des Königswegs (u.a. durch umfang­reiche Tierkliniken) überwiegend vom Veterinärmedizinischen Institut der Freien Universität Berlin genutzt.

 

Unmittelbar südlich des Plangebietes verlief seit 1838 die Eisenbahntrasse der „Stammbahn“ von Berlin nach Potsdam, auf der nach Einstellung des Fernverkehrs 1945 noch bis 1980 die S-Bahn von Zehlendorf nach Düppel-Kleinmachnow verkehrte; 1972 wurde hier mit einfa­chen Mitteln der Haltepunkt Zehlendorf-Süd angelegt.

 

Auf dem heutigen Gelände der JVA wurden in der NS-Zeit Baracken für ein Lager des Reichsarbeitsdienstes errichtet, die ab 1948 als Außenstelle der JVA Tegel für die Unterbrin­gung von Gefangenen genutzt wurden; seit den 60er Jahren ist die Einrichtung eine selbs­tändige Anstalt des offenen Vollzugs. In den 60er Jahren wurde der Standort um einen Erweiterungsbau in Leichtbauweise mit provisorischem Charakter ergänzt und 1984 durch einen Verwaltungsbau erweitert. Im nördlichen Teil des Grundstücks wurde 1990 ein großes Gewächshaus mit Verkaufsräumen errichtet.

 

2.3       Stadträumliche Situation

Das Plangebiet liegt im Südwesten des Ortsteils Zehlendorf im Raum Düppel. Die stadt- bzw. landschaftsräumliche Situation ist geprägt durch ein inhomogenes Umfeld, das zum einen bestimmt wird durch Freiflächen, die landwirtschaftlich, für den Pferdesport, als Muse­umsdorf oder im Zusammenhang mit den Tierkliniken genutzt werden sowie durch Gärten, zum anderen durch unterschiedliche Siedlungsformen, darunter Einfamilienhaus­gebiete, Geschosswohnungsbau, ein Gewerbegebiet und einen Hochschulkomplex.

 

Die südlich an das Plangebiet angrenzende stillgelegte Bahntrasse bildet eine deutliche Zäsur. Südlich der Trasse ist die stadträumliche Situation durch Wohnsiedlungen der Nach­kriegsjahre geprägt, mit drei- bis viergeschossigen, vereinzelt auch höheren Zeilenbauten der 60er und 70er Jahre und eingestreuten Einzel- und Reihenhausgebieten.

 

Nördlich der Bahntrasse verschränken sich Siedlungsgebiete und stadtrandtypische Frei­raumnutzungen zu einem heterogenen Geflecht. Westlich des Plangebietes liegt ein Bereich mit provisorisch wirkenden Baulichkeiten und Einrichtungen eines Reitsportvereins, der im Norden über Pferdekoppeln zu den Stallungen und veterinärmedizinischen Kliniken der FU überleitet. Der Bereich nördlich des Plangebietes wirkt insgesamt als großer, landwirtschaft­lich bzw. gartenbaulich genutzter Freiraum, der durch die Allee der Robert-von-Ostertag-Straße begleitet wird; langfristig ist geplant, die veterinärmedizinischen Einrichtungen in die­sem Bereich zu erweitern. Im Nordosten bilden verschiedene kleingartenähnlich, für den Reitsport, als Lagerflächen oder gartenbaulich genutzte Parzellen den Übergang zu einem in den 30er Jahren entstandenen Einfamilienhausgebiet beiderseits des Singener und des Hegauer Wegs. In etwas größerer Entfernung zum Plangebiet gelegen, tragen das durch einen schmalen Kleingartengürtel abgeschirmte Gewerbegebiet am Hohentwielsteig und das Veterinärmedizinische Institut mit ihren Großbauten und Weideflächen sowie das Museums­dorf Düppel zum heterogenen Gesamtbild bei.

 

2.4       Bestand

Bebauung

Das Gelände der Justizvollzugsanstalt ist mit mehreren eingeschossigen Baukörpern unter­schiedlichen Alters bebaut. Das annähernd H-förmige, parallel zur Bahntrasse ausgerichtete Hauptgebäude beinhaltet neben den Unterkunfts- und Aufenthaltsbereichen der Insassen die Verwaltung der Haftanstalt und Betriebsräume für den Gartenbaubetrieb. An der nordöst­lichen Grundstückgrenze liegt das Hauptgewächshaus mit einer Grundfläche von ca. 850 m². In dieses integriert ist der Verkaufsraum für die im Gartenbaubetrieb erzeugten Produkte sowie Sozialräume. Ein zweites, kleineres Gewächshaus mit der Heizzentrale befindet sich südlich des Hauptgebäudes. Im rückwärtigen Teil des Anstaltsgeländes liegen weitere Nebengebäude mit Werkstatt-, Garagen- und Abstellräumen.

 

Der östliche Teil des Plangebietes, der zurzeit als Grabeland genutzt wird, weist lediglich kleingartentypische Lauben und Geräteschuppen auf.

 

Nutzung

Der größere westliche Teil des Plangebietes wird durch die Justizvollzugsanstalt Düppel für den offenen Strafvollzug genutzt; der Anstalt ist ein Gartenbaubetrieb zugeordnet, der die beiden Gewächshäuser sowie Freiflächen innerhalb und außerhalb des Geländes bewirt­schaftet.

 

Auf dem umzäunten Anstaltsgelände liegen südlich des Hauptgebäudes größere Pflanz­flä­chen und Beete. Der Grundstücksbereich zwischen den Gebäudeflügeln des Hauptge­bäu­des ist überwiegend versiegelt, der westliche zur Robert-von-Ostertag-Straße gelegene Teil wird als Hoffläche genutzt, östlich grenzen Betriebsflächen der Gärtnerei an. Nördlich des Anstaltsgebäudes liegt der Sportplatz für die Inhaftierten. Das Hauptgewächshaus mit ange­gliedertem Verkaufsladen ist eingebettet in einen gärtnerisch gestalteten Bereich mit Ver­kaufsbeeten. Die gesamte Anlage der Justizvollzugsanstalt hat eine Größe von rund 1,5 ha. Östlich des offen zugänglichen und befahrbaren Feldweges, der den Königsweg durch das Plangebiet hindurch mit der Stammbahn und an dieser entlang mit der Clauertstraße verbin­det, liegen vier von diesem Weg aus zugängliche Pachtgärten; die Größe dieses Bereichs beträgt rund 0,5 ha.

 

Die verbleibenden Plangebietsflächen werden durch die genannte Wegeverbindung sowie durch die Robert-von-Ostertag-Straße eingenommen.

 

Verkehr

a)         Öffentliche Verkehrsmittel

Das Plangebiet ist mit dem Bus über die etwa 100 m entfernte Haltestelle an der Kreuzung Clauertstraße / Ludwigfelder Straße vom Zehlendorfer Zentrum und dem S-Bahnhof aus in etwa acht Minuten gut erreichbar. Eine weitere Bushaltestelle liegt etwa 500 m nordwestlich des Plangebietes an der Ecke Clauertstaße/ Lindenthaler Allee und stellt von dort aus die Verbindung mit dem U-Bahnhof Krumme Lanke her.

 

Eine Wiederinbetriebnahme der Stammbahnstrecke mit dem unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Bahnhof Zehlendorf-Süd ist seit einigen Jahren in der Diskussion, konkrete Planungen wurden jedoch noch nicht eingeleitet.

 

b)         Kfz-Individualverkehr

Das Plangebiet ist von der Potsdamer Chaussee, die im Stadtentwicklungsplan Verkehr als großräumige Straßenverbindung (Stufe I) ausgewiesen ist und die Verbindung zur Autobahn und zur Berliner Stadtmitte herstellt, über die Lindenthaler Allee und die Clauertstraße etwa einen Kilometer entfernt. In Richtung Osten ist das Zehlendorfer Zentrum über die innerört­liche Berlepschstraße in ca. 1,5 Kilometern erreichbar. Das Anstaltsgelände wird von der Clauertstraße aus über die Robert-von-Ostertag-Straße erreicht.

 

Die unbefestigte öffentliche Straße dient daneben als Zufahrt für die westlich angrenzenden Reitsporteinrichtungen sowie als Wirtschaftsweg. Sie hat keine Verbindungsfunktion für den Kfz-Verkehr, da sie im Norden auf den Königsweg trifft, der in diesem Abschnitt als Sack­gasse ausgebildet und lediglich für den Anliegerverkehr nutzbar ist. Die Randbereiche der Straße, die teilweise über die eigentliche Straßenparzelle hinausgehen, werden zum Abstel­len von Pferdeanhängern und als Parkraum für Besucher des Reitklubs und der Justizvoll­zugsanstalt genutzt. Die Straße wird an ihrem äußeren Rand gesäumt von einem lücken­haften Alleebaumbestand unterschiedlichen Alters.

 

c)         Fußgänger- und Radverkehr

In der Robert-von-Ostertag-Straße und in den Fahrwegen südlich und östlich der Justizvoll­zugsanstalt sind keine Gehwege oder Radwege angelegt. Fußgänger und Radfahrer nutzen den gemeinsamen unbefestigten Verkehrsraum. Ein schmaler, zweifach abknickender Fuß­weg stellt die Verbindung zum Hegauer Weg her. Die Wege werden in geringem Umfang für den Quell- und Zielverkehr sowie auch für den Erholungsverkehr genutzt.

Die Straßen in der Umgebung des Plangebietes verfügen über separate Gehwege, teilweise jedoch nur auf einer Straßenseite (Clauertstraße) in unterschiedlicher Ausführungsqualität. Eigenständige Radwege sind in der Umgebung des Plangebietes nur in der Ludwigsfelder Straße und der Berlepschstraße vorhanden.

 

d)         Erschließung der Grundstücke

Die Zufahrt der JVA liegt an der Robert-von-Ostertag-Straße, der gegenwärtige Hauptzu­gang an dem unbefestigten und nicht als öffentliche Straße gewidmeten Fahrweg entlang der Bahntrasse. Dessen in bis zu 15 m Breite befahrbare Fläche liegt teilweise (in einer Breite von etwa 5 m) auf dem Flurstück der Justizvollzugsanstalt, im Übrigen auf dem Bahn­gelände. Der Fahrweg dient auch der Erschließung der auf dem Bahngelände angesiedelten Pferdesporteinrichtungen sowie als informeller Parkplatz. Er ist über einen ebenfalls unbe­festigten und nicht gewidmeten, parallel zur Robert-von-Ostertag-Straße verlaufenden Fahr­weg geradlinig mit dem Königsweg verbunden; von diesem Weg aus werden die Pacht­grundstücke im östlichen Teil des Plangebietes sowie die Anstaltsgärtnerei (u.a. für den Kundenverkehr) erschlossen.

 

Natur und Umwelt

Die umweltbezogene Ausgangssituation im Plangebiet wird im Kapitel III. 2 dieser Begrün­dung (Umweltbericht) dargestellt und bewertet.

 

Technische Infrastruktur

Die Medienerschließung des Plangebietes (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) ist über die Robert-von-Ostertag-Straße, die Abwasserentsorgung über eine Verbindungsleitung zum Hegauer / Singener Weg sichergestellt.

 

Eigentumsverhältnisse

Das Flurstück 646, auf dem die Justizvollzugsanstalt und die Pachtgrundstücke liegen, sowie das Flurstück 641 der öffentlichen Verkehrsfläche Robert-von-Ostertag-Straße liegen im Eigentum des Landes Berlin.

 

2.5       Planerische Ausgangssituation

a)         Vorbereitende Bauleitplanung

Flächennutzungsplan von Berlin

Der Flächennutzungsplan Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Ja­nuar 2004 (Abl. S. 95) zuletzt geändert am 29. Juni 2006 (Abl. S. 2426), stellt das Plange­biet überwiegend als Teil einer Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil dar, die sich nach Norden bis zum Königsweg erstreckt und im Westen über die Clauertstraße hinausge­hend das Museumsdorf Düppel einschließt. Im Bereich des Plangebietes werden – ohne Abgren­zung gegeneinander – die Zweckbestimmungen "Hochschule und Forschung" sowie "Sicherheit und Ordnung" ausgewiesen.

Der östliche, zurzeit für Pachtgärten genutzte Teil des Plangebietes wird als Wohnbaufläche W3 dargestellt, die sich im Norden über zurzeit noch unbebautes Gelände bis zum Königs­weg und im Osten bis zur Idsteiner Straße fortsetzt.

Im Süden verläuft entlang der Bahntrasse eine Grünverbindung, die in symbolischer Breite dargestellt ist. Südlich davon stellt der FNP die Bahntrasse (jedoch keinen Bahnhof) dar, jenseits davon schließt wieder eine Wohnbaufläche W3 an.

 

Bereichsentwicklungsplanung (BEP)

Eine Bereichsentwicklungsplanung liegt für diesen Bereich nicht vor.

 

Stadtentwicklungsplanung

-    Im Stadtentwicklungsplan "Wohnen" (2000) sind die Freiflächen nördlich des Plangebietes als Wohnungsbaustandort (Standortentwicklung im Rahmen der Marktfähigkeit) darge­stellt; eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans wurde eingeleitet, jedoch u.a. wegen der Flächenansprüche der Freien Universität (Veterinärmedizinisches Institut) in die­sem Bereich nicht zu Ende geführt, so dass diese Planung als überholt gelten muss.

 

-    Im Stadtentwicklungsplan "Verkehr" (2003) ist die Clauertstraße als "Ergänzungsstraße (Straße von besonderer Bedeutung)" ohne Einstufung dargestellt. Der Plan nimmt den Aus­bau der Potsdamer Stammbahn von der Landesgrenze bis Zehlendorf in seinen "Maßnah­menkatalog bis 2015" auf, allerdings mit der Einschränkung, dass die Maß­nahme nur dann im mittelfristigen Zeitrahmen (bis 2015) realisierbar ist, wenn die Ent­wicklung des Ausgabe­rahmens über dem mittleren Finanzszenario liegt; im Plan "ÖPNV-Netz - verkehrliche Priori­täten 2030" ist eine Trassenfreihaltung für die Regionalbahn dar­gestellt.

 

Weitere Stadtentwicklungspläne enthalten keine für das Plangebiet relevanten Darstel­lun­gen.

 

Landschaftsprogramm (LaPro)

Siehe Kapitel 1.2 (e) des Umweltberichtes (Kapit. III der Begründung).

 

b)         Verbindliche Bauleitplanung

Übergeleitete Bebauungspläne

Der Baunutzungsplan für Berlin vom 28. Dezember 1960 (Abl. S. 742) in Verbindung mit den städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21. November 1958 (GVBl. S. 1087, 1104) weist das gesamte Plangebiet und die westlich und nördlich angrenzenden Grundstücke bis zum Königsweg als „Baulandreserve“ aus. Diese Festset­zung wurde – anders als die Baugebietsfestsetzungen – jedoch nicht in neueres Planungs­recht übergeleitet. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet, das auf­grund der umliegenden Acker-, Grabeland- und Reitsportflächen als Teil des Außenbereichs zu betrachten ist, bestimmt sich daher zurzeit nach den Vorschriften des § 35 BauGB. Da das geplante Bauvorhaben der Justizvollzugsanstalt danach nicht zulässig wäre, wird ein Bebauungsplan erarbeitet.

 

Angrenzende Bebauungspläne

Unmittelbar an das Plangebiet grenzen keine festgesetzten Bebauungspläne an. Für den östlich anschließenden Siedlungsbereich bis zur Idsteiner Straße und für das südlich, jen­seits der Bahntrasse liegende Wohngebiet zwischen Ludwigsfelder Straße und Loebellstraße befindet sich jeweils ein Bebauungsplan seit 1999 in Aufstellung. Ziel dieser Pläne ist die Bestandssicherung der dort vorhandenen Wohnbebauung. Für die nördlich des Königswegs gelegenen Flächen des Gutes Düppel, die von der Freien Universität genutzt werden, besteht ein am 25.07.1974 festgesetzter Bebauungsplan, der ein Sondergebiet festsetzt.

 

 

II.         PLANINHALT

1.         Entwicklung der Planungsüberlegungen

Die derzeit vorhandenen Baulichkeiten der Justizvollzugsanstalt Düppel entsprechen – bis auf das Anfang der 90er Jahre errichtete Gewächshaus – nicht mehr den heutigen Anfor­derungen. Dieses gilt sowohl für den baulichen Zustand der Gebäude, die im Kern auf ein Barackenlager aus der NS-Zeit bzw. der unmittelbaren Nachkriegszeit zurückgehen, als auch im Hinblick auf die Kapazität der Anlage, die von derzeit etwa 100 auf 240 Inhaftierte erweitert werden soll.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat 2005 einen begrenzt offenen Realisierungs­wettbewerb für den Neubau der Justizvollzugsanstalt mit angeschlossenem Gartenbaube­trieb ausgeschrieben. Der prämierte Entwurf sieht ein dreigeschossiges Gebäude an der Robert-von-Ostertag-Straße, ein Ergänzungsgebäude zum Bestandsgewächshaus sowie weitere Funktionsnebengebäude im rückwärtigen Grundstücksteil vor. Der Außenbereich des Anstaltsgeländes soll ebenfalls neu gestaltet werden, die Funktionsbereiche - Wirtschaftsbe­reich Gärtnereibetrieb, Aufenthalts- und Freizeitbereich sowie Sportbereich - werden neu zugeordnet und angelegt.

 

2.         Intentionen des Plans

Der Bebauungsplan soll auf der Grundlage des Wettbewerbsergebnisses die planungsrecht­liche Grundlage für den Neubau der Justizvollzugsanstalt Düppel schaffen. Im Einzelnen soll der Plan

-    den Neubau eines dreigeschossigen Hauptgebäudes für die Verwaltung und etwa 240 Inhaftierte im südwestlichen Teilbereich des Plangebietes an der Robert-von-Ostertag-Straße ermöglichen,

-    das vorhandene Gewächshaus im nördlichen Grundstücksbereich sichern und bauliche Erweiterungsmöglichkeiten gewährleisten,

-    im mittleren Grundstücksbereich eingeschossige Baulichkeiten für Werkstätten und sons­tige Nebengebäude ermöglichen,

-    die Einfügung der neuen Baulichkeiten in den Siedlungs- und Landschaftsraum gewähr­leisten,

-    ausreichende Freiflächen für die Pflanz- und Betriebsflächen des Gartenbaubetriebes sowie für die Aufenthalts-, Freizeit- und Sportbereiche sichern,

-    die Erschließung der Justizvollzugsanstalt und der nördlich anschließenden Freiflächen sicherstellen,

-    Flächen für einen Fuß- und Radweg entlang der Stammbahntrasse im Zuge der im Flächen­nutzungsplan dargestellten Grünverbindung vorhalten.

Für die Umsetzung des Entwicklungskonzeptes der Justizvollzugsanstalt, insbesondere für zukünftige Wirtschaftsflächen des Gartenbaubetriebes werden über die bereits heute genutz­ten Flächen hinaus zusätzliche Flächen benötigt, die im östlichen Teil des Geltungsbereiches auf bisherigen gepachteten Grabelandflächen bereitgestellt werden sollen.

 

3.         Wesentlicher Planinhalt

Der Bebauungsplan soll festsetzen:

-    die Abgrenzung zwischen Verkehrsflächen und Baulandflächen;

-    die überbaubaren Grundstücksflächen;

-    die Art und das Maß der baulichen Nutzung;

-    die Grundflächen;

-    die Höhe der baulicher Anlagen (OK in m über die NHN);

-    die Fläche für einen Fuß- und Radweg.

 

4          Begründung einzelner Festsetzungen, Abwägung

4.1       Geltungsbereich

Der gemäß § 9 Abs. 7 BauGB durch den Bebauungsplan festgesetzte Geltungsbereich umfasst den westlichen Teil des Grundstücks Robert-von-Ostertag-Straße 2 (Flurstück 646) zwischen der Wohnbebauung in Verlängerung des Singener Wegs und der Robert-von-Ostertag-Straße sowie den angrenzenden Straßenabschnitt bis zur Straßenmitte.

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs begründet sich durch die Flächenerfordernisse der Justizvollzugsanstalt, einschließlich der zugehörigen Gärtnerei mit ihren Nebenanlagen und bewirtschafteten Freiflächen, deren Betrieb ein wesentliches Element im Vollzugskonzept der Anstalt darstellt. Im Osten werden Teile des Flurstücks 646 aus dem Plangebiet ausge­nommen, da diese Flächen überwiegend wohngenutzt sind und das Wohngebiet am Singe­ner und Hegauer Weg sinnvoll abrunden. Im Nordosten wird in Verlängerung des Hegauer Wegs eine weitere Teilfläche des Flurstücks 646 aus dem Plangebiet ausgenommen, um die Möglichkeit einer Erschließung der nördlich anschließenden, im Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen dargestellten Freiflächen langfristig offen zu halten.

Die gewählte Abgrenzung ist sinnvoll und erforderlich, um die städtebauliche Neuordnung des Plangebietes nach einem einheitlichen Konzept planungsrechtlich vorzubereiten und erforderliche Betriebsflächen der Justizvollzugsanstalt sowie eine geordnete Erschließung zu sichern.

 

4.2       Art der baulichen Nutzung

Fläche für den Gemeinbedarf

Der Bebauungsplan setzt auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Justizvollzugsanstalt" fest. Damit wird die bishe­rige Nutzung als Justizvollzugsanstalt für den offenen Vollzug planungsrechtlich gesichert und es werden die räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten für die erforderliche Neubebauung und für die betriebliche Entwicklung der anstaltseigenen Gärtnerei festgelegt.

 

Das bisher schon für die JVA genutzte Areal wird durch die Festsetzung der Fläche für den Gemeinbedarf im Osten um vier zurzeit gärtnerisch genutzte Pachtgrundstücke erweitert, die zum kleineren Teil für die Neubebauung und deren Außenanlagen genutzt und im Übrigen für die anstaltseigene Gärtnerei gesichert werden sollen, da deren gegenwärtig genutzten, nördlich an das Plangebiet angrenzenden Wirtschaftsflächen voraussichtlich nicht langfristig zur Verfügung stehen werden. Die Parzellen werden auf der Grundlage kurzfristiger Pacht­verträge genutzt, so dass ein Vollzug der Festsetzungen des Bebauungsplans insofern nicht in Frage steht. Fragen hinsichtlich der Auflösung der Pachtverträge, möglicher Entschädi­gungsansprüche und der Bereitstellung von Ersatzflächen sind nicht Gegenstand des Be­bauungsplanverfahrens, sondern müssen zwischen den Pächtern und dem Land Berlin als Grundstückseigentümer gesondert geklärt werden. Die bestehenden Pachtverträge mit den Nutzern der Grabelandflächen werden zeitnah gekündigt.

 

Die bisher nicht durch die JVA genutzten Teilflächen des Flurstücks 646 zwischen dem Anstaltszaun und der Robert-von-Ostertag-Straße sowie des unbefestigten Fahrweges ent­lang der Bahntrasse werden nicht in die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche einbezogen, um Entwicklungsmöglichkeiten für die Straßenverkehrsfläche und für einen bahnbegleiten­den Fuß- und Radweg offen zu halten (s. Kap. II.4.5).

 

4.3       Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 3 BauNVO durch die Größe der Grundfläche und die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt.

Entsprechende Festsetzungen sind erforderlich, um einerseits eine Bebauung entsprechend dem Wettbewerbsergebnis zu ermöglichen bzw. den Bestand (Gewächshaus) zu sichern, andererseits den im Flächennutzungsplan dargestellten „hohen Grünanteil“ auf der Gemein­bedarfsfläche zu gewährleisten, die Einfügung der Baukörper in die Maßstäblichkeit der Um­gebung sicherzustellen, den Eingriff in Natur und Landschaft zu begrenzen und eine Beein­trächtigung des umliegenden Landschaftsraumes zu vermeiden.

 

Mit dieser Zielsetzung werden für drei Teilbereiche des Plangebietes unterschiedliche Nut­zungsmaße festgesetzt:

-    Im südwestlichen Teilbereich wird durch Festsetzung einer Grundfläche von 3.000 m² und einer Oberkante baulicher Anlagen von 52,5 m über Normalhöhenull (NHN) - dies ent­spricht einer Gebäudehöhe von maximal rund 9,5 m über Geländeniveau - der geplante Hauptbau­körper der Justizvollzugsanstalt ermöglicht und zugleich der Umfang und die Höhe dieses Neubaus auf ein mit der Umgebung verträgliches Maß begrenzt.

-    Im nördlichen, näher am offenen Landschaftsraum gelegenen Teilbereich orientiert sich die festgesetzte Oberkante baulicher Anlagen mit einer Höhe von 50,0 m über NHN (dies entspricht einer Gebäudehöhe von rund 6,5 m über Geländeniveau) an dem vorhandenen Gewächshaus, die festgesetzte Grundfläche von 1.000 m² ermöglicht die vorgesehene bauliche Ergänzung um weitere Verkaufsräume.

-    Im südöstlichen Teilbereich werden mit einer festgesetzten Grundfläche von 500 m² und einer festgesetzten Oberkante baulicher Anlagen mit einer Höhe von 47,0 m über NHN (dies entspricht einer Gebäudehöhe von rund 4 m über Geländeniveau) die im Bebau­ungskonzept hier vorgesehenen Garagen und Werkstätten ermöglicht. Sowohl in der Grundfläche als auch in der Höhe geben die festgesetzten Maße einen Spielraum für mögliche Planungsänderungen im Zuge der weiteren Konkretisierung des Bauvorhabens.

 

Die festgesetzte Grundfläche erlaubt die Errichtung der geplanten Gebäude. Wegen der lan­gen Erschließungswege und der erforderlichen versiegelten Betriebsflächen wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 BauNVO textlich festgesetzt, dass im nördlichen und im südöstlichen Teilbereich die festgesetzten Grundflächen (Fläche ABCDEFGHA) durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten und durch untergeord­nete Nebenanlagen um bis zu 100% überschritten werden können. Bei Ausschöpfung dieser Überschreitungsmög­lichkeit ergibt sich für den nördlichen Teilbereich eine rechnerische GRZ von 0,5 und für den südwestlichen Teilbereich eine rechnerische GRZ von 0,4.

 

4.4       Überbaubare Grundstücksfläche

Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO durch Baugrenzen. Der überbaubare Bereich ergibt sich im We­sentlichen aus den baulichen Anforderungen der Justizvollzugsanstalt, die in einem Wettbe­werb räumlich konkretisiert wurden. Von der nördlichen Grundstücks­grenze soll ein Mindest­abstand von 5 m freigehalten werden, von der Straßenverkehrsfläche wegen der dort vor­han­denen Großbäume ein Abstand von 5,8 m. Der südliche Abstand zwischen Baugrenze und Grundstücksgrenze beträgt 8,0 m, um einen größtmöglichen Abstand zwischen dem Gebäude und dem Schienenstrang der Stammbahntrasse sicherstellen zu können. Im Osten geht die Bau­grenze vom Bestandsgebäude der Gärtnerei aus, das im Bestand gesichert werden soll, und folgt damit zugleich der östlichen Abgrenzung der im Bauprojekt vorge­se­henen Nebenge­bäude. Eine mindestens 50 m breite Pufferzone zur Wohnbebauung am Singener/ Hegauer Weg, die für Pflanzflächen der Gärtnerei vorgesehen ist, wird von Bebau­ung (und durch text­liche Festsetzung auch von Nebenanlagen, s.u.) freigehalten. Im Nord­westen wird ein gegenwärtig als Sportplatz genutzter, zukünftig für Beete der Gärtnerei vor­gesehener Bereich ebenfalls von einer Überbauung freigehalten, um hier Pflanzflächen ein­ordnen und einen abgestuften Übergang zum nördlich anschließenden Landschaftsraum bilden zu kön­nen.

 

4.5       Verkehrsflächen

Straßenverkehrsfläche

Die im Geltungsbereich gelegene Teilfläche der Robert-von-Ostertag-Straße wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. In diese Verkehrsfläche wird neben dem Straßenflurstück (Nr. 641) auch ein etwa 2,5 m breiter Randstreifen des Flur­stücks 646 einbezogen, der außerhalb der gegenwärtigen Umzäunung der JVA liegt und auch durch das Neubaukonzept für den Standort nicht in Anspruch genommen wird. Dies ist erforderlich, um den Erhalt der landschaftsbildprägenden Eichenallee mit Baumstandorten unmittelbar an der Flurstücksgrenze langfristig sicherzustellen und um den verkehrlichen Anforderungen genügen zu können, die entsprechend den Darstellungen des Flächennut­zungsplans bei einer späteren Erweiterung des nördlich gelegenen Hochschulstandortes (z.B. für das veterinärmedizinische Institut und die Tierkliniken) zu erwarten sind, der voraus­sichtlich nicht mehr ausschließlich über den Königsweg erschlossen werden kann.

 

Die Straßenverkehrsfläche wird durch eine Straßenbegrenzungslinie gegen die Gemeinbe­darfsfläche abgegrenzt. Zur Klarstellung wird mit der textlichen Festsetzung Nr. 6 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB textlich festgesetzt, dass die Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand des Bebauungsplans ist.

 

Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung

Entlang der südlichen Geltungsbereichgrenze wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ein im Mindestmaß 5 m breiter Streifen als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "Fuß- und Radweg" festgesetzt. Damit wird die Möglichkeit einer grünen Wegeverbindung entlang der Stammbahn auch bei deren Wiederinbetriebnahme sichergestellt und dem Gebot der Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Rechnung getragen, der hier einen Grünzug dar­stellt, der die südwestlich anschließenden Freiflächen des krummen Fenns und des Muse­umsdorfes Düppel mit einem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Grünzug vom Teltow­kanal über den Machnower Busch zum Königsweg verbindet.

Die Verbindung kann jedoch endgültig erst dann realisiert werden, wenn ihre östliche Ver­längerung bis zur Idsteiner Straße ebenfalls gesichert ist. Eine vorläufige Verbindung ist auf der Stammbahntrasse gegeben, würde jedoch bei einer Wiederinbetriebnahme des Bahn­verkehrs möglicherweise entfallen (abhängig von der Gleislage und der Ein- bzw. Zwei­glei­sigkeit an dieser Stelle). Die nördlich des Stammbahngleises für eine Weiterführung des Weges in Frage kommenden Flächen der Bahn bzw. des Landes Berlin sind zzt. privat ver­pachtet (Pferdehaltung bzw. Wohnen).

Die Weiterführung des Fuß- und Radweges auf Flächen des Landes Berlin oder auf Teilflä­chen der S-Bahntrasse ist außerhalb dieses Bebauungsplanverfahrens zu klären.

 

4.6       Immissionsschutz

Lärmschutz

Seitens der Länder Berlin und Brandenburg sowie der Bahn AG ist mittelfristig die Wieder­inbetriebnahme der das Plangebiet im Südosten begrenzenden Stammbahnstrecke geplant. Ein genauer Zeitplan dafür liegt noch nicht vor.[1] Ausgestaltung und Bestellung des Bahnver­kehrs sind derzeit nur in groben Zügen bekannt. Das mit den Ländern Berlin und Branden­burg sowie mit der DB AG und dem Bund abgestimmten Betriebsprogramm sieht für den Abschnitt südlich des Geltungsbereiches folgende Ausbaustufe vor:

-    eingleisige Trasse, nicht elektrifiziert,

-    zwei Regionalbahnlinien im 30-Minuten-Takt,

-    Höchstgeschwindigkeit 100 km/h,

-    Haltepunkt Zehlendorf Süd entfällt,

-    kein Güterzugverkehr.

 

Bei einer Wiederinbetriebnahme der Stammbahntrasse werden Lärmimmissionen auf das Plangebiet einwirken, die im Bebauungsplan zu berücksichtigen sind. Das tagsüber (6 h‑22 h) und nachts (22 h‑6 h) zu erwartende Immissionsraster sowie die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) für die Tagzeit wurden deshalb auf der Grundlage des genannten Planungsrahmens von einem Immissionsgutachter berech­net[2].

 

Danach werden für den Schallschutz im Außenraum die nach der DIN 18 005 (Schallschutz im Städtebau) maßgeblichen Orientierungswerte für Mischgebiete[3] ausschließlich nachts im südlichen Teilbereich des Plangebietes entlang der Bahnstrecke im Mittel um 3 dB(A), maxi­mal um 5dB(A) im südöstlichen Teilbereich, überschritten.

Des Weiteren ist nach DIN 4109 für Baukörper im südlichen Teilbereich des Plangebietes ein resultierendes Schalldämm-Maß für Außenwände, die der Bahnlinie zugewandt sind, von R w,res 30 dB und für Fenster, die der Bahnlinie zugewandt sind, von R wFenst 25 dB erforder­lich.

 

Aus diesen Anforderungen ergibt sich für den Tag-Zeitraum keine Notwendigkeit einer Regelung im Bebauungsplan, da das notwendige Schalldämmmaß für Außenbauteile nach dem Stand der Technik, insbesondere aufgrund der Vorschriften des Berliner Energieein­sparungsgesetzes, ohnehin zu gewährleisten ist.

Zudem sind schutzbedürftige Außenräume (z.B. Aufenthalts- oder Erholungsflächen) zur Bahnlinie hin nicht vorgesehen.

 

Von einer Regelung im Bebauungsplan zur Überschreitung der Orientierungswerte nachts wird aufgrund des Fehlens von schutzbedürftigen Außenräumen zur Bahnlinie hin ebenfalls abgesehen.

Weitergehende Festsetzungen zum Schallschutz für Gebäude werden nicht getroffen, da zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt ist, ob und ggf. wann die Bahnstrecke in Betrieb genommen wird und wie die Bestellung von Verkehrsleistungen auf der Strecke und damit die Lärmimmissionen sich genau gestalten werden. Zudem wurde im Laufe des Verfahrens die südliche Baugrenze gegenüber den im Gutachten getroffenen Annahmen um 3,0 Meter nach Norden verschoben, so dass die auftretenden Geräuschimmissionen entsprechend geringer ausfallen werden. In Anbetracht der derzeit nicht genau bestimmbaren Rahmen­bedingungen (Gleislage, Taktfrequenz, Art der eingesetzten Fahrzeuge, Länge der Züge, insbesondere in den Nachtstunden[4]), zu denen durch die Immissionsprognose nur annä­herungsweise Annahmen getroffen werden konnten, werden in Abwägung des Schutzzieles gesunder Wohnverhältnisse gegen den möglicherweise erforderlichen Aufwand keine Schall­schutzfestsetzungen auf der Ebene des Bebauungsplanes getroffen. Da die Erforderlichkeit und ggf. der Umfang entsprechender Maßnahmen zzt. nicht absehbar ist, stünden die erreichbaren positiven Wirkungen zu dem unter Umständen nicht unerheblichen Aufwand für einen passiven Schallschutz nicht in einem vertretbaren Verhältnis, zumal im Falle der Erfor­derlichkeit die Möglichkeit einer Nachrüstung gegeben ist.

 

Unabhängig hiervon sind außerhalb des Bebauungsplanverfahrens die einschlägigen tech­nischen Regelwerke zur Schalldämmung von Gebäuden (DIN 4109, VDI 2719) zu beachten. Insbesondere ist anzustreben, dass bei einer Wiederinbetriebnahme der Bahnstrecke der in der VDI 2719 angegebene Innengeräuschpegel[5] für belüftbare Schlafräume nicht überschrit­ten wird. Ob dieses durch bereits in der jetzigen Planungsphase zu berücksichtigende (pas­sive) Schallschutzmaßnahmen oder sinnvollerweise später durch nachzurüstende passive bzw. aktive Schallschutzmaßnahmen erfolgen soll, muss der Bebauungsplan nicht abschlie­ßend regeln.

 

Erschütterungsschutz

Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans kann die Bebauung der Justizvollzugsanstalt auf bis zu rund 23,3 m an die nördliche Gleistrasse der Stammbahn heranrücken. Bei Wie­der­inbetriebnahme des Bahnverkehrs entsprechend des oben genannten Betriebspro­gram­mes wirken Schwingungsimmissionen auf das Plangebiet ein. Durch einen Immissions­gut­achten wurde daher geprüft, inwieweit hierdurch Schäden an Bauwerken und Beläs­tigungen von Menschen in Aufenthaltsräumen verursacht werden.[6]

 

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Anhaltswerte für Schwingungsimmis­sio­nen entsprechend der DIN 4150 Teil 1 bis 3 (Erschüt­terungen im Bauwesen; Einwir­kungen auf Menschen in Gebäuden und Einwir­kungen auf bauliche Anlagen) sowohl zur Beurteilung von Belästigungen auf normal empfindlichen Personen als auch zur Beurteilung von Schä­den an Gebäuden unterschritten werden.

 

Unter Zugrundlegung der durch das o.g. Bahnbetriebsprogramm auftretenden Schwingungs­emissionen und der zwischen der Bahnlinie und dem Baufeld liegenden Bodenbeschaffen­heit ist an der der Bahntrasse nächst gelegenen Baufeldgrenze eine max. Schwingge­schwin­dig­keit von ca. 2,0 mm/s zu erwarten. Diese liegt unterhalb des Anhaltswertes für die Schwing­geschwindigkeit zur Beurteilung der Wirkung von Erschütterungen auf Bauwerken von 5,0 mm/s.[7]

Auch bei Berücksichtigung des geplanten Bauvorhabens mit einem Plattenfundament, einer Ausführung in massiver Bauweise und einer Dreigeschossigkeit treten innerhalb des Gebäu­des kurzzeitige Schwing­ungsimmissionen mit einer max. Schwinggeschwindigkeit von ca. 2,0 mm/s auf. Diese liegen, wie oben bereits geschildert, unterhalb der Anhaltswerte.

 

Zur Beurteilung der Auswirkungen der Schwingungsimmissionen auf den Menschen wurden die Schwingungseinwirkungen auf die Bewohner der geplanten Justizvollzugsanstalt unter­sucht. Hierzu wurden die o.g. ermittelten Schwingungsimmissionen und die Daten des Neu­bau­vor­habens (Plattenfundament, Ausführung in massiver Bauweise, Dreigeschossig­keit) herangezogen. Im Ergebnis wurde ein Takt­maxi­mal­pegel KB max von ca. 0,08 für die gerin­gere Nachtzeit ermittelt. Dieser liegt unterhalb des Anhaltswertes für die Beurteilung von Erschüt­terun­gen in Mischgebieten von KB max 0,15.[8]

 

4.7       Sonstige Festsetzungen

Ausschluss von Nebenanlagen sowie Garagen und Stellplätzen

Zur Sicherung einer ausschließlichen Nutzung des östlichen Teils des Plangebietes als Flä­che für Pflanz- und Beetflächen werden durch die textliche Festsetzung Nr. 2 auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. §§ 12 Abs. 6 und 14 Abs. 1 BauNVO Garagen und Stell­plätze sowie Nebenanlagen für die Fläche DIKLED ausgeschlossen. Dadurch soll zwi­schen den Gebäuden der Justizvollzugsanstalt und der Wohnbebauung eine Freiraumzäsur gesi­chert und ein durchgehendes Gebäudeband entlang der Bahntrasse vermieden und der Ein­griff in das Landschaftsbild minimiert werden.

 

Festsetzungen zum Schutz der Umwelt

a)         Bindungen für Bepflanzungen und den Erhalt von Bäumen und Sträuchern

Zwischen dem gegenwärtigen Sportplatz und dem Hauptgebäude der JVA wird eine 3 m breite und 73,5 m lange, einer vorhandenen Böschungskante folgende und mit Bäumen und Gehölzen bewachsene Teilfläche der nicht überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB als Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Die Festsetzung, die auf die Ausdehnung des geplanten Hauptgebäudes der JVA Bezug nimmt, dient der Vermittlung zwischen diesem dreigeschossigen blockhaften Neubaukörper und dem nördlich gelegenen offenen Landschaftsraum. Mit der textlichen Festsetzung Nr. 4 wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB bestimmt, dass Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 18 cm, gemessen in 1 m Höhe zu erhalten sind. Dabei ist anzustreben, dass weiterhin eine Ein­bin­dung der Bebauung in den Landschaftsraum erreicht wird.

 

b)         Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

Die Umgebung des Plangebietes ist u.a. geprägt durch die umfangreichen Gehölzbestände auf und entlang der Stammbahntrasse. Diese sichern nach Süden hin die Einbindung des geplanten Vorhabens in das landschaftliche Umfeld. Es ist jedoch nicht absehbar, inwieweit diese Gehölzstrukturen bei einer Wiederinbetriebnahme des Bahnverkehres erhalten bleiben können. Daher setzt der Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB entlang der süd­lichen Grundstücksgrenze der JVA eine 3 m breite Fläche für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen fest. Diese Pflanzfläche, die sich in einer Länge von gut 96 m entlang der mehrgeschossig überbaubaren Grundstücksteilfläche erstreckt, soll auch zukünftig die erforderliche landschaftliche Einbindung des Baukörpers sicherstellen. Die Fläche bezieht einen bestehenden Pflanzstreifen ein, der vor allem im südwestlichen Abschnitt einige erhaltenswerte Bäume und Gehölze umfasst. Um die angestrebte Wirkung zu erreichen, wird mit der textlichen Festsetzung Nr. 5 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzt, dass innerhalb der Fläche mit Pflanzbindung mindestens 12 Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in 1 m Höhe, zu pflanzen sind. Vor­handene Bäume dieser Qualität sind anzurechnen.

Auf der Grundlage dieser Festsetzung sind acht Bäume neu zu pflanzen, da vier Bäume im südwestlichen Bereich anrechnungsfähig sind. Unter Berücksichtigung der Standorte der anrechnungsfähigen Bäume ergibt sich für die Neupflanzungen ein Pflanzabstand von rund 10 m; die Einbindung der Bebauung in den Landschaftsraum kann damit gewährleistet wer­den, ohne den Baukörper völlig abzudecken.

 

Gestaltungsfestsetzung

Das Umfeld der Justizvollzugsanstalt wird durch eine Einzelhausbebauung mit großen be­grünten Gärten sowie einen Landschaftsraum mit vorwiegend offenen Freiflächen, Koppeln und Gartenbauland geprägt. Zur Sicherung einer orts- und landschaftsbildverträglichen Ein­bindung der Anstalt in diese Umgebung wird gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 12 AGBauGB mit der textlichen Festsetzung Nr. 3 festgesetzt, dass Einfriedungen eine Höhe vom 2,0 m, bezogen auf das jeweils angrenzende Geländeniveau des Grundstücks, nicht überschreiten dürfen.

 

4.8       Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan

Der Bebauungsplan ist mit diesen Inhalten aus dem Flächennutzungsplan entwickelbar: Der geplante Gemeinbedarfsstandort ist im FNP bereits als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweck­bestimmung „Sicherheit und Ordnung“ dargestellt. Die genaue Lagebestimmung und Abgrenzung des JVA-Standortes innerhalb dieser Gemeinbedarfsfläche erfolgt gemäß Punkt 7.5 der Richtlinie zum Darstellungsumfang des FNP (Amtsblatt für Berlin, Nr. 16 / 29.03.2001) auf der Ebene der Bebauungsplanung. Ein hoher Grünanteil kann aufgrund der Einbe­zie­hung von größeren Gärtnerei- und Sportflächen in den Standort gesichert werden. Bei der Erweiterung der Gemeinbedarfsflächegegenüber der FNP-Darstellung um etwa 0,5 ha auf die östlich angrenzende Wohnbaufläche W3 handelt es sich um eine geringfügige Grenz­korrektur, die nach der Darstellungssystematik des FNP für das Entwicklungsgebot unbe­achtlich ist.

Der FNP-Darstellung eines Grünzuges entlang der Stammbahntrasse wird durch Festset­zung eines Fuß- und Radweges im Bebauungsplan entsprochen.

 

4.9       Ergebnis der Abwägung

a)         Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde zu einem Bebauungsplanverfahren durchgeführt, dessen Geltungsbereich über den nun festgesetzten Bereich hinaus reichte. Der Bebauungs­planvorentwurf sah für den gesamten Bereich eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweck­be­stimmung "Jus­tizvollzugsanstalt" vor, mit Ausnahme kleinerer Teilflächen südlich des Hegauer Wegs und entlang der Bahntrasse, die als öffentliche Grünfläche (Parkanlage) vor­gesehen waren. Die überbaubare Grundstücksfläche sollte östlich des vorhandenen Haupt­gebäudes der JVA liegen, die Erschließung über den Hegauer Weg erfolgen, die Höhe auf zwei Geschosse begrenzt werden.

Zu diesem Vorentwurf wurde 1995 die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Hinweise gab es insbesondere zur Inanspruchnahme der für den Reit­sport genutzten Flächen westlich der Robert-von-Ostertag-Straße und zur Überplanung der Pachtgrundstücke im Osten des Plangebiets. Nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde das Verfahren zunächst nicht weitergeführt, da die Realisierung des Bauvorhabens für die Justizvollzugsanstalt sich verzögerte.

 

b)         Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Mit Anschreiben vom 19. Juni 2006 wurden 26 ausgewählte Träger öffentlicher Belange und 7 ausgewählte bezirkliche Fachämter, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, frühzeitig von der Planung unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufgefordert. Sechs Träger öffentlicher Belange sowie bezirkliche Fachämter haben Anregungen und Hinweise vorgebracht, die im Rahmen der Abwägung behandelt wurden.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden hat zu folgendem Ergebnis geführt:

 

1. Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, BWA 3 (Schreiben vom 20.07.2006)

Anforderung:

Der Bezugspunkt für die Höhenbegrenzung auf eine bauordnungsrechtlich zulässigen Höhe von max. 2,00 m (§ 6 Abs. 7 Ziffer 3 BauOBln) ist das auf dem (eigenen) Grundstück befind­liche Geländeniveau. Es wäre für die von den baurechtlichen Regelungen Betroffenen vor­teilhaft, wenn sie im Bebauungsplan bereits auf abgestimmte bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Regelungsinhalte treffen würden.

Der Vorschlag für die geänderte Festsetzung lautet: "Einfriedungen dürfen eine Höhe von 2,00 m, bezogen auf das jeweils angrenzende Geländeniveau des Baugrundstücks, nicht überschreiten."

 

Abwägung:

Die textliche Festsetzung Nr. 3 wird entsprechend des Vorschlages im weiteren Verfahren geändert. Der Zusatz "des Grundstücks" wird in der textlichen Festsetzung eingefügt.

 

2. Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Umweltamt 3 (Schreiben vom 21.07.2006)

a) Hinweis:

Eine Fläche EKLMFE gibt es nicht, vermutlich ist die Fläche DIKLED gemeint.

 

Abwägung:

Die Bezeichnung der Fläche innerhalb derer Nebenanlagen, sowie Stellplätze und Garagen unzulässig sind, wird in der Begründung Kap. II.4.6, entsprechend der textlichen Festsetzung Nr. 2, korrigiert.

 

b) Anforderung:

Es fehlt der Verweis auf den BVV Beschluss Nr. 943 (Anlage 1) und auf die Nachhaltigkeits­ziele für die Abteilung Bauen, Stadtplanung und Naturschutz sowie Jugend, Gesundheit und Umwelt (Anlage 2). Auf diese Ziele ist im Umweltbericht Bezug zu nehmen.

 

Abwägung:

Auf die Ziele des BVV-Beschlusses Nr. 943, die in der Anlage 2 konkretisiert werden, wird im Umweltbericht, soweit sie relevant für das Bebauungsplanverfahren sind, im Kapitel "Schutz­gut Mensch", eingegangen.

 

c) Anforderung:

Das Plangebiet grenzt unmittelbar an die Stammbahn sowie an den Bahnhof Zehlendorf-Süd. Eine Wiederinbetriebnahme ist seit einigen Jahren in der Diskussion, ohne dass bislang konkrete Planungen eingeleitet wurden. Die Bahntrasse ist nicht aus der Planfeststellung entlassen worden, daher sind eine mögliche Inbetriebnahme und die sich daraus ergebenen Auswirkungen hinsichtlich der Belastungen durch Lärm und Erschütterungen im Umwelt­bericht vertieft zu betrachten, wie dies lt. vorliegender Fassung auch vorgesehen ist. Der jetzige Detaillierungsgrad wird für unzureichend gehalten.

 

Abwägung:

Der Umweltbericht wird im weiteren Verfahren inhaltlich vertieft. Die Auswirkungen der Wie­derinbetriebnahme der Stammbahntrasse auf das Plangebiet werden untersucht und in die Planung eingestellt.

 

Dazu wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt, welches prognostisch die Immissions­belastungen bei einer Wiederinbe­triebnahme der Stammbahnstrecke untersuchte. Im Ergeb­nis stellt das Gutachten fest, dass die für den Schallschutz im Außenraum nach der DIN 18 005 (Schallschutz im Städtebau) maßgeblichen Orientierungswerte für Mischgebiete[9] ausschließlich nachts im südlichen Teilbereich des Plangebietes entlang der Bahnstrecke im Mittel um 3 dB(A), maxi­mal um 5dB(A) im südöstlichen Teilbereich, überschritten werden.

Des Weiteren ist nach DIN 4109 für Baukörper im südlichen Teilbereich des Plangebietes ein resultierendes Schalldämm-Maß für Außenwände, die der Bahnlinie zugewandt sind, von R w,res 30 dB und für Fenster, die der Bahnlinie zugewandt sind, von R wFenst 25 dB erforder­lich.

 

Von einer Regelung im Bebauungsplan zur Überschreitung der Orientierungswerte nachts wird aufgrund des Fehlens von schutzbedürftigen Außenräumen zur Bahnlinie hin abgese­hen.

Weitergehende Festsetzungen zum Schallschutz für Gebäude werden nicht getroffen, da zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt ist, ob und ggf. wann die Bahnstrecke in Betrieb genommen wird und wie die Bestellung von Verkehrsleistungen auf der Strecke und damit die Lärmimmissionen sich genau gestalten werden. Zudem wurde im Laufe des Verfahrens die südliche Baugrenze gegenüber den im Gutachten getroffenen Annahmen um 3,0 Meter nach Norden verschoben, so dass die auftretenden Geräuschimmissionen entsprechend geringer ausfallen werden. In Abwägung des Schutzzieles gesunder Wohnverhältnisse gegen den möglicherweise erforderlichen Aufwand werden keine Schallschutzfestsetzungen auf der Ebene des Bebauungsplanes getroffen. Da die Erforderlichkeit und ggf. der Umfang entsprechender Maßnahmen zzt. nicht absehbar ist, stünden die erreichbaren positiven Wir­kungen zu dem unter Umständen nicht unerheblichen Aufwand für einen passiven Schall­schutz nicht in einem vertretbaren Verhältnis, zumal im Falle der Erforderlichkeit die Mög­lichkeit einer Nachrüstung gegeben ist.

 

Unabhängig hiervon sind außerhalb des Bebauungsplanverfahrens die einschlägigen tech­nischen Regelwerke zur Schalldämmung von Gebäuden (DIN 4109, VDI 2719) zu beachten. Insbesondere ist anzustreben, dass bei einer Wiederinbetriebnahme der Bahnstrecke der in der VDI 2719 angegebene Innengeräuschpegel[10] für belüftbare Schlafräume nicht über­schrit­ten wird. Ob dieses durch bereits in der jetzigen Planungsphase zu berücksichtigende (passive) Schallschutzmaßnahmen oder sinnvollerweise später durch nachzurüstende pas­sive bzw. aktive Schallschutzmaßnahmen erfolgen soll, muss der Bebauungsplan nicht abschließend regeln.

 

Hinsichtlich der Erschütterungsimmissionen ergibt sich kein Regelungsbedarf für den Bebau­ungsplan, da ein Mindestabstand von 15 m gewährleistet ist. Der Ausschluss von Güter­verkehr auf der Bahntrasse, die Struktur des Gebäudes als Massivbau mit über­wie­gend kleinen Aufenthaltsträumen, sowie die Tatsache, dass der Aufenthalt der Inhaftier­ten zeitlich begrenzt ist, minimiert die möglichen Auswirkungen. Eine konkrete Beurteilung der Er­schütterungsimmissionen auf Grundlage der DIN 4150 (Erschütterungen im Bau­wesen) kann erst im Baugenehmigungsverfahren erfolgen.

 

 

d) Anforderung:

Im Umweltbericht fehlen zum Schutzgut Boden Aussagen (aktuelle Situation, Prognose, ggf. Monitoring) zu:

- Lebensraumfunktion für Pflanzen,

- Funktion des Bodens im Naturhaushalt (Wasserhaushalt, Nährstoffhaushalt),

- Leistungsfähigkeit der Böden,

- Ggf. Entsiegelung versiegelter Flächen bzw. die Festlegung durchlässiger Befestigungs­arten

 

Abwägung:

Der Umweltbericht wird im weiteren Verfahren detailliert. Die Aussagen zum Schutzgut Boden insbesondere zu den verschiedenen Bodenfunktionen werden weiter vertieft.

 

e) Anforderung:

In der Vorplanung sind bereits die Nutzung regenerativer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie vertieft untersucht worden, und zwar insbesondere die Redu­zierung des Primärenergiebedarfes durch energiesparende Bauweise; ggf. die Erforderlich­keit einer Notstromversorgung; Einsatz von Wärmetauschern in der Abluft und Abwasser; der Einsatz von Fernwärme aus KWK; der Einsatz einer Heizung mit Holzhackschnitzeln oder Pellets; der Einsatz eines BHKW für Grundlast Wärme und einem Niedertemperatur-Spitzenkessel; Brennwertkessel Gas in Kombination mit einer heizungsunterstützenden solarthermischen Anlage für die Brauchwassererwärmung; Brennwertkessel Öl in Kombina­tion mit einer heizungsunterstützenden solarthermischen Anlage für die Brauchwasserer­wärmung. Diese Varianten sind im Umweltbericht so darzustellen, dass die Wahl der Versor­gungsalternative nachvollziehbar ist.

 

Abwägung:

Der Umweltbericht wird im weiteren Verfahren detailliert. Die Aussagen zum Schutzgut Klima und Lufthygiene, insbesondere zu den im Landesenergieprogramm Berlin dargestellten Standards für den Neubau eines öffentlicher Gebäudes sowie Versorungsalternativen für das geplante öffentliche Gebäude werden weiter vertieft.

Eine weitergehende bewertende Darstellung der Versorgungsalternativen, die im Rahmen der Vorplanung zu der Gebäudeplanung der Justizvollzugsanstalt gutachterlich untersucht wur­den, wird im Umweltbericht nicht durchgeführt, da hieraus keine nach § 2 Abs. 4 BauGB erheblichen Umweltauswirkungen für das Bebauungsplanverfahren abzuleiten sind.

 

f) Anforderung:

Derzeit besteht ein unbefestigter, mehrfach abknickender Fußweg als Verbindung zwischen Hegauer Weg und Robert-von-Ostertag-Straße. Zwar wird ein entsprechender planungs­rechtlicher Ersatz entlang der Bahntrasse geschaffen, zunächst aber würde ein solcher Weg in Leere laufen, da er vor dem Grundstück Hegauer Weg 53B enden müsste. Faktisch bedeutet dies, dass die Durchwegung bei Neubau der Justizvollzugsanstalt und Inanspruch­nahme der noch als Kleingarten genutzten Flächen bis auf weiteres gekappt ist. Daher wird die Betrachtung von Alternativplanungen für erforderlich gehalten.

 

Abwägung:

Mit der Festsetzung der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "Fuß- und Radweg" folgt der Bebauungsplan den Vorgaben des Flächennutzungsplans und dem bezirklichen Ziel, Rad- und Fußwege sinnvoll zu vernetzen. Im Vorgriff auf einen späteren Lücken­schluss wird die Wegeplanung innerhalb des Plangebietes festgesetzt. Die Fortführung des Weges bis zur Idsteiner Straße ist durch ein gesondertes Bebauungsplanverfahren für den östlich anschließenden Bereich zu sichern und nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanver­fahrens. Hier­durch entsteht temporär die Situation, dass die bisher genutzte - informelle - Verbindung zwischen dem Weg entlang der Stammbahntrasse und der fußläufigen Verlän­gerung des Hegauer Weges getrennt wird. Eine dauerhafte planungsrechtliche Sicherung eines Verbin­dungsweges zum Hegauer Weg wird angesichts der übergeordneten Planungen für diese temporäre Situation nicht vorbereitet (siehe Kap. II.4.5 der Begründung).

Im Übrigen besteht außerhalb des Planverfahrens in Absprache mit den Beteiligten die Mög­lichkeit, bis zur Herstellung einer Wegeverbindung entlang der Stammbahntrasse einen informellen Weg außerhalb des eigentlichen Geländes der Justizvollzugsanstalt (östlich der Linie DE) zu führen, da die Fläche DIKLED (östliche Erweiterungsfläche) derzeit als Vorhal­tefläche dient und nicht unmittelbar von der Justizvollzugsanstalt benötigt wird.

 

g) Anforderung:

Vor dem Hintergrund der bestehenden Planungsunsicherheit hinsichtlich der Wiederinbe­triebnahme der Stammbahn sind hier entsprechende Überwachungsmaßnahmen festzu­legen.

 

Abwägung:

Es wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt, welches prognostisch die Immissions­belastungen bei einer Wiederinbe­triebnahme der Stammbahnstrecke untersuchte. Im Ergeb­nis (s.o.) sind im Bebauungsplanverfahren keine Regelungen zum Schallschutz erforderlich. Daher ist aufgrund der nicht zu erwartenden negativen Umweltauswirkungen eine Umwelt­überwachung (Monitoring) nicht notwendig.

 

3.         Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Naturschutz- und Grünflächenamt (Schreiben vom 04.09.2006)

Anforderung:

Die Festsetzungen zum Umfang der baulichen Nutzung bewirken eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes an der Südseite des Plangebietes.

Zum Ausgleich dieses Eingriffes sollte vor der südlichen Baugrenze im Abstand von 5 m eine Abpflanzung mit Gehölzen analog der Festsetzung für die nördliche Seite erfolgen. Eine ent­sprechende Fläche mit Bindung für die Bepflanzung ist südlich der Baugrenze festzusetzen. Hierzu sollten freistehende und ortstypische Laubbäume gepflanzt werden. Je angefangene 10 m Gebäudelänge sollte ein Laubbaum mit einem Umfang von mind. 18 cm, gemessen in 1 m Höhe gepflanzt werden.

 

Abwägung:

Entlang der südlichen Grundstücksgrenze der Justizvollzugsanstalt  wird eine 3 m breite Flä­che für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Diese Pflanzfläche, die sich in einer Länge von gut 96 m entlang der mehrgeschossig über­baubaren Grundstücksteilfläche erstreckt, soll auch zukünftig die erforderliche landschaft­liche Einbindung des Baukörpers sicherstellen. Die Fläche bezieht einen bestehenden Pflanzstreifen ein, der vor allem im südwestlichen Abschnitt einige erhaltenswerte Bäume und Gehölze umfasst. Um die angestrebte Wirkung zu erreichen, wird mit der textlichen Festsetzung Nr. 5 festgesetzt, dass innerhalb der Fläche mit Pflanzbindung mindestens 12 Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in 1 m Höhe, zu pflanzen sind. Vorhandene Bäume dieser Qualität sind anzurechnen.

Auf der Grundlage dieser Festsetzung sind acht Bäume neu zu pflanzen, da vier Bäume im südwestlichen Bereich anrechnungsfähig sind. Unter Berücksichtigung der Standorte der anrechnungsfähigen Bäume ergibt sich für die Neupflanzungen ein Pflanzabstand von rund 10 m; die Einbindung der Bebauung in den Landschaftsraum kann damit gewährleistet wer­den, ohne den Baukörper völlig abzudecken.

 

4.         Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Fachbereich Tiefbau (Schreiben vom 06.09.2006)

a) Anforderung:

Die Verbreiterung der Robert-von-Ostertag-Straße wird begrüßt, da somit die Straßenbäume eindeutig innerhalb der Straßenverkehrsfläche stehen. Es sollte jedoch bei der Festsetzung zur Art der Einfriedung die räumliche Nähe zu den Baumstandorten berücksichtigt werden.

 

Abwägung:

Die im Bebauungsplan getroffene textliche Festsetzung Nr. 3 setzt lediglich die maximale Höhe einer Einfriedung fest. Hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung (Mauer oder Zaun) werden keine Vorgaben getroffen. Es ist jedoch seitens des Vorhabenträgers eine Zaunan­lage geplant, so dass durch die geringeren Gründungsanforderungen der Zaunanlage keine Einschränkung für die Baumstandorte zu befürchten sind.

 

b) Anforderung:

Zu der Absicht, die vier großen Straßenbäume als zu erhaltende Einzelbäume festzusetzen, muss das Natur- und Grünflächenamt um Stellungnahme gebeten werden.

 

Abwägung:

Die Sicherung der vier in der Straßenverkehrsfläche stehenden Alleebäume durch die Fest­setzung als Einzelbäume wird gestrichen, da die Bäume bereits durch die Berliner Baum­schutzverordnung gesichert sind und der Bezirk als Straßenbaulastträger eine weiterge­hende Selbstbindung nicht anstrebt.

 

c) Anforderung:

Der Fuß- und Radweg entlang der Stammbahntrasse muss auf jeden Fall eine Verbindung zum Hegauer Weg bzw. zur Idsteiner Straße bekommen, da dieser bisher unvermittelt an einem privatem Grundstück endet. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Stamm­bahntrasse evtl. wieder als Bahntrasse genutzt werden soll.

 

Abwägung:

Mit der Festsetzung der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "Fuß- und Radweg" folgt der Bebauungsplan den Vorgaben des Flächennutzungsplans und der gesamtbezirk­lichen Rad- und Fußwegeplanung, die eine Wegeverbindung entlang der Stammbahntrasse auf der nördlichen Seite vorsehen. Im Vorgriff auf einen späteren Lückenschluss wird die Wegeplanung innerhalb des Plangebietes festgesetzt. Die Fortführung des Weges bis zur Idsteiner Straße ist durch ein gesondertes Bebauungsplanverfahren für den östlich anschlie­ßenden Bereich zu sichern und nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Hier­durch entsteht temporär die Situation, dass die bisher genutzte - informelle - Verbindung zwischen dem Weg entlang der Stammbahntrasse und der fußläufigen Verlängerung des Hegauer Weges getrennt wird. Eine dauerhafte planungsrechtliche Sicherung eines Verbin­dungsweges zur Hegauer Straße wird angesichts der übergeordneten Planungen für diese temporäre Situation nicht vorbereitet (siehe Kap. II.4.5 der Begründung).

Im Übrigen besteht außerhalb des Planverfahrens in Absprache mit den Beteiligten die Mög­lichkeit, bis zur Herstellung einer Wegeverbindung entlang der Stammbahntrasse einen informellen Weg außerhalb des eigentlichen Geländes der Justizvollzugsanstalt (östlich der Linie DE) zu führen, da die Fläche DIKLED (östliche Erweiterungsfläche) derzeit als Vorhal­tefläche dient und nicht unmittelbar von der Justizvollzugsanstalt benötigt wird.

 

d) Anforderung:

Bei der vorgesehenen Erweiterung der Justizvollzugsanstalt von derzeit 100 Insassen auf 240 Insassen müssen die möglichen Auswirkungen auf den ruhenden Verkehr untersucht werden. Unklar ist, ob dieser auf dem Anstaltsgrundstück oder im öffentlichen Straßenland unterkommen soll.

 

Abwägung:

Die Bauordnung Berlin sieht in § 50 für öffentliche Gebäude lediglich die Anlage einer aus­reichenden Anzahl von Stellplätzen für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl vor. Unabhängig der bauordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen werden im Bebauungs­plan Stellplätze lediglich für die rückwärtigen, außerhalb des eigentlichen Anstaltsgelände liegenden, Teil ausgeschlossen, so dass prinzipiell die Anlage von Stellplätzen über das er­forderliche bauordnungsrechtliche Maß hinaus auf dem gesamten vorderen Grundstücksteil möglich ist. Ein weiterer Regelungsgehalt ergibt sich für den Bebauungsplan daher nicht.

Die Ausführungsplanungen sehen eine Stellplatzanlage im nördlichen Grundstücksteil vor. Prinzipiell können diese Stellplätze von den Besuchern der Insassen, des angeschlossenen Gartenmarktes bzw. von den Mitarbeitern bzw. Insassen genutzt werden. Die Begründung des Bebauungsplanes wird um den Aspekt des ruhenden Verkehres in dem Kapitel IV.1 ergänzt.

 

e) Anforderung:

Bei einer Bebauung der weiteren an der Robert-von-Ostertag-Straße anliegenden Grund­stücke muss an eine Befestigung der Straße und eine bessere bauliche Gestaltung der Ein­mündung in die Clauertstraße gedacht werden. Es liegt jedoch noch kein Bauprogramm vor. Auch wäre es sinnvoll den verbreiterten Querschnitt der Straße bis zum Königsweg fortzu­setzen, unter Umständen auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorzusehen.

 

Abwägung:

Entsprechend der textlichen Festsetzung Nr. 6 ist die Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand des Bebauungsplanes; gleiches gilt auch für die bauliche Gestaltung der Straße. Dieses ist in den nachfolgenden Planungsebenen zu regeln. Die bauliche Neuges­taltung des Einmündungsbereiches in die Clauertstraße ist innerhalb der im Geltungsbereich festgesetzten Straßenverkehrsfläche möglich und bedarf keiner weiteren Bebauungsplan­festsetzungen.

Auch ist die Festlegung der Straßenbereiche und –breiten außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.

 

5. Berliner Wasserbetriebe (Schreiben vom 26.07.2006)

Hinweis:

Bei der abzunehmenden Regenwassermenge in die Regenwasserkanalisation ist mit Ein­schränkungen zu rechnen.

 

Abwägung:

Die Planungen für die zu errichtenden Gebäude sehen eine Regenwassersammlung in Zis­ternen vor, um hiermit die Pflanzflächen bewässern zu können. Im Übrigen ist entsprechend des Berliner Wassergesetzes eine Versickerung des anfallenden Regenwassers auf dem Grundstück geboten, so dass sich für das Bebauungsplanverfahren kein Regelungsgebot ergibt.

 

Ergebnis der Auswertung

Zusammengefasst wurden im Ergebnis der Durchführung der frühzeitigen Behördenbetei­ligung folgende Festsetzungen geändert bzw. hinzugefügt:

-    Am südlichen Rand der Fläche für Gemeinbedarf wird eine Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Diese Festsetzung verbes­sert die städtebauliche Einbindung des Baukörpers in die landschaftlich geprägte Umge­bung.

-    Die Festsetzung der vier zu erhaltenden Einzelbäume in der Robert-von-Ostertag-Straße wird gestrichen, da diese Bäume im zukünftigen öffentlichen Straßenraum liegen, über die Berliner Baumschutzverordnung gesichert sind und eine darüber hinausgehende Bindung des Straßenbaulastträgers nicht erforderlich ist.

-    Die textliche Festsetzung Nr. 3 wurde präzisiert.

-    Die südliche Baugrenze wird um 3,0 m nach Norden verschoben.

 

Des Weiteren wurde die Begründung zum Bebauungsplan überarbeitet, der Umweltbericht wurde, insbesondere im Hinblick auf die Schutzgüter Mensch, Boden, Wasser und Klima / Lufthygiene inhaltlich vertieft.

 

c)         Zweite förmliche Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Mit Schreiben vom 08. Dezember 2006 wurden 26 ausgewählte Träger öffentlicher Belange und 8 ausgewählte bezirkliche Fachämter angeschrieben und darum gebeten, bis zum 19. Januar 2007 eine Stellungnahme zu der Planung abzugeben. Ein bezirkliches Fachamt hat Anregungen und Hinweise vorgebracht, die im Rahmen der Abwägung behandelt wurden.

 

Die zweite förmliche Beteiligung der Behörden hat zu folgendem Ergebnis geführt:

 

1. Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, UM 3 (Schreiben vom 15.01.2007)

a) Anforderung

Der Schutzanspruch der Justizvollzugsanstalt sollte entsprechend eines Allgemeinen Wohn­gebietes eingestuft werden.

 

Abwägung

Der Schutzanspruch vor Lärmimmissionen wird entsprechend eines Mischgebietes einge­stuft, da auf der Fläche der Justizvollzugsanstalt sowohl Wohnen als auch ein das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb (Gärtnerei) gleichrangig nebeneinander betrieben werden sollen.

 

b) Anforderung

Entsprechend den Berechnungen des Schallschutzgutachtens werden die Orientierungs­werte der DIN 18 005 sowohl für Mischgebiete als auch für Wohngebiete im südlichen Teil des Plangebietes überschritten. Es sind daher Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm vorzusehen.

 

Abwägung

Die DIN 18 005 bezieht sich auf den Schallschutz im Außenraum. Der von den Überschrei­tungen betroffene Bereich dient vorrangig als Abstandsstreifen zur Bahnlinie, im südöstlichen Teilbereich dieser Fläche ist eine Baumpflanzfläche (siehe textliche Festsetzung Nr. 5) fest­gesetzt.

Eine Überschreitung der Orientierungswerte erfolgt ausschließlich nachts (22 bis 06 Uhr). In diesem Zeitraum sind für den betroffenen Bereich im Außenraum des Geländes der Justiz­vollzugsanstalt keine schützenswerten Nutzungen, wie Aufenthalts- oder Erholungsnutzun­gen zu erwarten. Schallschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich.

 

c) Anforderung

Aufgrund des hohen Beurteilungspegels, der durch den nächtlichen Schienenverkehr her­vorgerufen wird, ist eine ausreichende Raumbelüftung bei geschlossenem Fenster zu gewährleisten. Daher ist folgende textliche Festsetzung zu ergänzen:

"In Aufenthaltsräumen im Bereich WXYZ, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden, sind spätestens bei Inbetriebnahme der Stammbahn zusätzliche schallgedämmte Lüftungs­einrichtungen ohne oder mit nur geringem Eigengeräuschpegel einzubauen. Die Schall­dämmung der Lüftungseinrichtungen hat mindestens der Schalldämmung der erforderlichen Schallschutzfenster zu entsprechen."

 

Abwägung

Im Bebauungsplan können keine Festsetzungen aufgenommen werden, die erst zum Zeit­punkt des Auftretens eines Ereignisses in Kraft treten. Es kann somit nicht festgesetzt wer­den, dass erst bei einer Inbetriebnahme der Stammbahnstrecke passive Schallschutzmaß­nahmen eingerichtet werden müssen. Der Bebauungsplan muss zum Zeitpunkt der Erstellung die absehbaren Auswirkungen der Planung behandeln und unter Abwägung aller Belange abschließend regeln.

Der durch den Schienenverkehr tatsächlich auftretende Beurteilungspegel kann zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der in der Begründung (Kapt. 4.6) dargelegten systembedingten Unsi­cherheiten der Schall-Immissionsprognose nicht genau ermittelt werden.

Die dem Schallgutachten zugrunde liegenden Annahmen stellen den Fall der höchsten Beurteilungspegel dar. Es ist jedoch anzunehmen, dass die tatsächlich auftretenden Lärm­immissionen wesentlich geringer sein werden, da sich bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Strecke (frühestens 2015) die Zugtechnik weiterentwickeln wird und es unwahrscheinlich ist, dass die nicht elektrifizierte Strecke mit 130 m langen Zügen (dies entspricht einem Regionalexpress mit fünf Waggons) im nächtlichen Regelbetrieb bestellt wird.

In der Abwägung stehen die erreichbaren positiven Wirkungen zu dem unter Umständen nicht unerheblichen Aufwand für einen passiven Schallschutz in keinem vertretbaren Ver­hältnis, zumal im Falle der Erforderlichkeit die Möglichkeit einer Nachrüstung gegeben ist und aufgrund der o.g. Prognoseschwierigkeiten eine Erforderlichkeit und ggf. der Umfang entsprechender Maßnahmen nicht absehbar ist.

Unabhängig von den Regelungen des Bebauungsplanes sind außerhalb des Planverfahrens die einschlägigen tech­nischen Regelwerke zur Schalldämmung von Gebäuden (DIN 4109, VDI 2719) zu beachten. Insbesondere ist anzustreben, dass bei einer Wiederinbetriebnahme der Bahnstrecke der in der VDI 2719 angegebene Innengeräuschpegel für belüftbare Schlaf­räume (die VDI 2719 sieht für Schlafräume in Mischgebieten einen Mittelungspegel von 30‑35 dB(A) vor) nicht überschritten wird. Ob dieses durch bereits in der jetzigen Planungs­phase zu berücksichtigende (passive) Schallschutzmaßnahmen oder sinnvollerweise später durch nachzurüstende passive bzw. aktive Schallschutzmaßnahmen erfolgen soll, muss der Bebauungsplan nicht abschlie­ßend regeln.

 

d) Anforderung

Der Empfehlung des Schallschutzgutachters zum Schutz vor Erschütterungen und Körper­schallübertragungen, Wohnbebauung in einem Abstand von unter 35 m zum nächsten Gleis nicht zuzulassen, wird gefolgt.

Die Aussage des Bebauungsplanes, dass bei einer Wahrung eines Mindestabstandes von 15 m zum Gleis kein Regelungsbedarf hinsichtlich eines Erschütterungsschutzes besteht, kann nicht nachvollzogen werden.

Es wird gefordert, dass durch eine textliche Festsetzung sichergestellt wird, dass die Er­schütterungsimmissionen in einem Abstand von 35 m nicht den definierten Anhaltswert nach Vornorm DIN 4150 überschreiten. Der Vorschlag für die textl. Festsetzung lautet:

"Gebäude, die innerhalb des Bereiches UVZY errichtet werden, benötigen bauliche Maß­nahmen, um die die Einhaltung der einschlägigen Normen zur Vermeidung von Erschüt­te­rungen und Körperschallübertragung vom zukünftigen Bahnkörper sicher zu stellen."

 

Abwägung

Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans kann die Bebauung der Justizvollzugsanstalt auf bis zu rund 23,3 m an die nördliche Gleistrasse der Stammbahn heranrücken. Bei Wie­der­inbetriebnahme des Bahnverkehrs entsprechend des mit den Ländern Berlin und Bran­den­burg sowie mit der DB AG und dem Bund abgestimmten Betriebsprogrammes wirken Schwingungsimmissionen auf das Plangebiet ein. Durch einen Immissions­gutachten wurde daher geprüft, inwieweit hierdurch Schäden an Bauwerken und Beläs­tigungen von Men­schen in Aufenthaltsräumen verursacht werden.[11]

 

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Anhaltswerte für Schwingungsimmis­sio­nen entsprechend der DIN 4150 Teil 1 bis 3 (Erschüt­terungen im Bauwesen; Einwir­kungen auf Menschen in Gebäuden und Einwir­kungen auf bauliche Anlagen) sowohl zur Beurteilung von Belästigungen auf normal empfindlichen Personen als auch zur Beurteilung von Schä­den an Gebäuden unterschritten werden.

 

Unter Zugrundlegung der durch das o.g. Bahnbetriebsprogramm auftretenden Schwingungs­emissionen und der zwischen der Bahnlinie und dem Baufeld liegenden Bodenbeschaffen­heit ist an der der Bahntrasse nächst gelegenen Baufeldgrenze eine max. Schwingge­schwin­dig­keit von ca. 2,0 mm/s zu erwarten. Diese liegt unterhalb des Anhaltswertes für die Schwinggeschwindigkeit zur Beurteilung der Wirkung von Erschütterungen auf Bauwerken von 5,0 mm/s.[12]

Auch bei Berücksichtigung des geplanten Bauvorhabens mit einem Plattenfundament, einer Ausführung in massiver Bauweise und einer Dreigeschossigkeit treten innerhalb des Gebäu­des kurzzeitige Schwing­ungsimmissionen mit einer max. Schwinggeschwindigkeit von ca. 2,0 mm/s auf. Diese liegen, wie oben bereits geschildert, unterhalb der Anhaltswerte.

 

Zur Beurteilung der Auswirkungen der Schwingungsimmissionen auf den Menschen wurden die Schwingungseinwirkungen auf die Bewohner der geplanten Justizvollzugsanstalt unter­sucht. Hierzu wurden die o.g. ermittelten Schwingungsimmissionen und die Daten des Neu­bau­vor­habens (Plattenfundament, Ausführung in massiver Bauweise, Dreigeschossig­keit) herangezogen. Im Ergebnis wurde ein Takt­maxi­mal­pegel KB max von ca. 0,08 für die gerin­gere Nachtzeit ermittelt. Dieser liegt unterhalb des Anhaltswertes für die Beurteilung von Erschüt­terun­gen in Mischgebieten von KB max 0,15.[13]

 

e) Anforderung

Das Problem der Unterbrechung der bestehenden Wegeverbindung zwischen S-Bahntrasse und Hegauer Weg ist sowohl mit der Festsetzung einer Verkehrsfläche bes. Zweckbestim­mung als auch mit der in der Begründung erläuterten Zwischenlösung planerisch nicht gelöst. Es wird daher vorgeschlagen, einen Fuß- und Radweg entlang der Linie IKL auszu­weisen. Sollte später ein Weg in Verlängerung der Verkehrsfläche bes. Zweckbestimmung realisiert werden können, kann auf die reale Nutzung dieser Planausweisung verzichtet wer­den

 

Abwägung

Die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für den Gemeinbedarf ist vollständig für den Betrieb der Justizvollzuganstalt erforderlich. Daher werden die noch bestehenden Pachtver­träge mit den Nutzern der Grabelandflächen zeitnah gekündigt. Eine Wegeführung entlang der östlichen Plangebietsgrenze innerhalb des Plangebietes ist aufgrund der Flächenerfor­derlichkeit der Justizvollzugsanstalt ebenfalls nicht möglich.

Eine Wegeverbindung vom festgesetzten Fuß- und Radweg zum Hegauer Weg kann nur in Verlängerung des geplanten Fuß- und Radweg erfolgen. Ob diese Wegeverbindung in direkter Verlängerung des Fuß und Radweges auf den Flächen des Landes Berlin erfolgen kann oder über Teilflächen der derzeit nicht genutzten Bahntrasse erfolgen kann, ist außer­halb des Bebauungsplanverfahrens in weiteren Planverfahren zu klären.

 

f) Anforderung

Die Varianten der gutachterlichen Vorplanung zur Energieversorgung sind stark verkürzt und daher sachlich falsch wiedergegeben.

 

Abwägung

Der Umweltbericht wird in dem dargestellten Punkt inhaltlich vertieft und korrigiert.

 

g) Anforderung

Im Bebauungsplan soll durch eine textliche Festsetzung gesichert werden, dass die Dach­flächen der Justizvollzugsanstalt baulich so ausgestaltet werden, dass der Betrieb von Pho­tovoltaikanlagen möglich ist.

 

Abwägung

Ein städtebauliches Erfordernis, den Betrieb von Photovoltaikanlagen baustatisch zu sichern, besteht planungsrechtlich im Bebauungsplan nicht, da das Land Berlin Bauträger des Vor­habens ist. Die Sicherung dieser Maßnahme durch eine Selbstbindung ist daher nicht erfor­derlich.

Unabhängig hiervon wurde bei der Planung des Gebäudes sichergestellt, dass eine nach­trägliche Installation einer Photovoltaikanlage baustatisch möglich ist.

 

Ergebnis der Auswertung

 

Im Ergebnis der Durchführung der zweiten förmlichen Behördenbeteiligung werden keine Festset­zungen geändert bzw. hinzugefügt.

Die Begründung wurde in den folgenden Punkten redaktionell angepasst und korrigiert

-    Nutzung der Grabelandparzellen,

-    Wegeverbindung zwischen dem festgesetzten Rad- und Fußweg und dem verlängerten Hegauer Weg,

-    Lärm und Erschütterungsimmissionen,

-    Schutzgut Klima.

 

d)         Zweite förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Im Zeitraum zwischen dem 11. Dezember 2006 und dem 19. Januar 2007 wurde die zweite förm­liche Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. In dieser Zeit informierten sich mehr als 30 Bürger über die Planungen. Es äußerten sich 33 Bürger mit Einzelstellungnahmen und 500 Bürger in einer Sammelstellungnahme zu dem Bebauungsplan-Entwurf.

 

Die zweite förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung hat zu folgendem Ergebnis geführt:

 

a) Anforderung

Der Standort der Justizvollzugsanstalt in Düppel sollte aufgegeben werden und das Gelände einer ähnlichen Nutzung wie die des Museumsdorfes Düppel, bzw. der Kinderreitschule zugeführt werden. Die Justizvollzugsanstalt passt nicht in das Gebiet, sie sollte daher ganz verlegt werden.

 

Kein Neubau der Justizvollzugsanstalt.

 

Keine Erweiterung und Vergrößerung des Geländes der Justizvollzugsanstalt Düppel.

 

Ein effektiver Gartenbau im Bereich der Justizvollzugsanstalt ist bisher nicht aufgefallen, deswegen wird in Frage gestellt, ob das jetzige Gelände zu klein sei.

 

Durch eine Erhöhung der Insassenzahlen wird die abgelegene Gegend noch bekannter, wodurch die Kriminalität, insb. die Anzahl der Hauseinbrüche zunehmen wird. Ein sorgen­freies Spazierengehen ist nicht mehr gegeben. Das Angstgefühl der Anwohner steigt und Eltern machen sich Sorgen um ihre Kinder.

 

Die Erweiterung der Justizvollzugsanstalt ist an diesem durch Wohnen, Freizeit- / Naherho­lungsnutzungen (Reiten/Jog­gen/Rad­fahren etc.) sowie durch die Veterinärmedizin der FU und des Museumsdorfs Düppel geprägten Bereich nicht angemessen.

 

Die Erweiterung ist untunlich und sozial schwer zu verkraften.

 

Die mit zumeist ca. 90 Plätzen belegte Justizvollzugsanstalt wirkt in dieser Umgebung nicht weiter störend, weil weder Sicherungsmaßnahmen noch Insassen der Anstalt bewusst im Straßenraum in Erscheinung traten. Durch die erhebliche Ausweitung der Kapazität wird sich dieses ändern. Die 240 Insassen der JVA entsprechen annähernd der gesamten Anwohner­schaft des Bereiches zwischen Idsteiner Straße und Singener Weg.

 

Es sollte bei der guten Nachbarschaft belassen werden und allen Nutzern eine reelle Exis­tenzchance eingeräumt werden.

 

Die Baumaßnahme stellt eine Verschlechterung des Wohnwertes dar.

 

Abwägung

Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan wird das Gebiet zwischen der S-Bahntrasse im Süden und dem Königsweg im Norden als Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil dar­gestellt. Im Bereich des Plangebietes werden – ohne Abgrenzung gegeneinander – die Zweckbestimmungen "Hochschule und Forschung" sowie "Sicherheit und Ordnung" ausge­wiesen.

Innerhalb dieses Planwerkes erfolgte eine grundsätzliche Abwägung bezüglich der Verein­barkeit der Nutzungen einer Justizvollzugsanstalt in Nachbarschaft zu den Freiflächen, zum Wohnen, zu den Einrichtungen der FU und zum Museumsdorf Düppel. Die Ausweisungen im Flächennutzungsplan beinhalten jedoch nicht nur den Bestandsschutz, sondern sichern auch die Entwicklung der einzelnen Nutzungen, so dass eine Erweiterung der Justizvollzugsan­stalt mit den Zielen des FNPs vereinbar ist. Der Bebauungsplan konkretisiert den FNP und setzt die Ziele – hier Erweiterung der Justizvollzugsanstalt – um.

Die Kapazität der Justizvollzugsanstalt soll auf 240 Insassen erweitert werden. Neben baulichen Erweiterungen sollen auch ausreichende Freiflächen für die Pflanz- und Betriebsflächen des Gartenbaubetriebes gesichert und Erweiterungsmöglichkeiten gewährleistet werden. Ziel des Haftvollzuges ist, für die Insassen Hilfestellung bei der Eingliederung in die Gesellschaft zu leisten. Dazu gehört das Angebot von Arbeitsmöglichkeiten, die durch den Gartenbaubetrieb geschaffen werden. Die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für den Gemeinbedarf ist deswegen vollständig für den Betrieb der Anlage erforderlich.

Mit der Erweiterung der Justizvollzugsanstalt werden keine nutzungsstrukturellen und sozia­len Spannungen neu hervorgerufen. Das Gebiet zeichnet sich durch eine breite Nutzungs­vielfalt aus, die vom Wohnen über intensiv betriebene Freizeitnutzungen bis hin zu For­schungs- und gewerblichen Gartenbaunutzungen reicht. Der Betrieb einer Justizvollzugsan­stalt für den offenen Vollzug ist Teil dieser funktionierenden Nutzungsmischung. Die geplante Erweiterung der Justizvollzugsanstalt führt zu keiner unverhältnismäßigen Einschränkung der benachbarten Nutzungen, so dass ein funktionierendes Nebeneinander der unterschied­lichen Nutzungen gewahrt bleibt.

Auch ergeben sich durch die Erhöhung der Einwohner um ca. 150 Personen keine funktio­nalen städtebaulichen Nachteile, da die Insassen naturgemäß nur einen Teil der öffentli­chen Infrastruktur nachfragen werden (so müssen keine Spielplätze, Kindergärten, Schulen etc. bereitgestellt werden) und der öffentliche Verkehr ‑ mit den Buslinien in der Berlepsch- und Potsdamer Straße - nachfrageorientiert auf die Einwohnerentwicklung reagieren wird.

Ein maßgebliches Ziel der Kriminalitätsprävention ist eine erfolgreiche Wiedereingliederung der Insassen in die Gesellschaft nach Beendigung der Haftstrafe. Hierzu dient der offene Vollzug, wobei es unabdingbar ist, dass die Baulichkeiten der Justizvollzugsanstalt für den offenen Vollzug auch räumlich Teil der Gesellschaft sein müssen. Eine örtliche Separation wäre dem gesellschaftlichen Ziel der Integration nicht dienlich.

Die vermutete Korrelation zwischen der Erweiterung einer Justizvollzugsanstalt für den offe­nen Vollzug und einer ansteigenden Kriminalität in der unmittelbaren Umgebung kann auf der Ebene der Bauleitplanung nicht nachvollzogen werden. Belange dafür werden durch die Bürger nicht beigebracht.

Die städtebauliche Struktur dieses heterogenen Gebietes ist nicht nur durch Pferdekoppeln, Grabeland, das Museumsdorf Düppel und Einfamilienhäuser geprägt. Vielmehr wird das Gebiet auch von größeren Baulichkeiten der veterinärmedizinischen Fakultät und des ehe­maligen Gutes Düppel im Norden und von Geschosswohnungsbauten im Süden mit geprägt, so dass sich die geplanten Gebäude innerhalb dieses uneinheitlichen Siedlungsgeflechtes nicht als Fremdkörper darstellen. Da die Justizvollzugsanstalt im offenen Vollzug betrieben wird, sind keine erhöhten stadtraumwirksamen Sicherungsvorkehrungen vorgesehen. Als Einfriedung ist ähnlich dem Bestand eine Zaunanlage geplant. Im Übrigen ist mit der text­liche Festsetzung Nr. 3 sichergestellt, dass Einfriedungen eine Höhe von 2 m nicht über­schreiten dürfen.

 

b) Anforderung

Durch die Erweiterung sind im höchsten Maße die Kinder bedroht, die auf dem Weg zu dem Reitverein ganz dicht an dem Neubau vorbeilaufen müssen. Auch sind die Kinder bedroht, die den Königsweg als Schulweg benutzen. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich unter den Insassen auch Sexualstraftäter befinden.

 

Der Kinder- und Jugend-Reit- und Fahrverein ist im Süden der Stadt ein einzigartiges sozial­pädagogisches Angebot, welches z.B. auch Kinder von der Straße fernhält. Diese Kinder sind vermutlich keine Kandidaten für die Nachbarschaft der Justizvollzugsanstalt.

 

Der Kinder- und Jugend-Reit- und Fahrverein wird von Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen 5 und 25 Jahren und zu mehr als 90% von Mädchen genutzt. Mit der Vergrößerung der Justizvollzugsanstalt und der Verlegung des Haupteingangs direkt gegenüber des Vereinsgrundstücks werden möglicherweise Konflikte auftreten.

 

Abwägung

Die geplante Justizvollzugsanstalt dient ausschließlich dem offenen Vollzug. Ziel dieser Unterart des Haftvollzuges ist, für einen Teil der Insassen des geschlossenen Vollzuges schon während der Strafvollzugszeit Kontakt- und Eingliederungsmöglichkeiten in die Gesellschaft außerhalb der Haftanstalten schaffen zu können.

Eine Verlegung von Insassen vom geschlossenen in den offenen Vollzug ist an strenge gesetzliche Vorgaben geknüpft. So kann verhindert werden, dass von diesen Insassen eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.

In den Berliner Ausführungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz ist geregelt, dass bei Straftaten, die ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis indizieren, die Frage der Geeignetheit besonders streng vor und während des (Gesamt)vollzuges geprüft wird.

Aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen kann man daher nicht von einem erhöhten Sicherheitsrisiko für die Benutzer der an der Justizvollzugsanstalt entlang führenden Wege ausgehen.

 

c) Anforderung

Erhalt der Grabelandparzellen.

 

Es werden Einwände vorgebracht, dass - entgegen früheren Zusagen - für die Justizvoll­zugsanstalt eine größere Grundstücksfläche in Anspruch genommen wird. Dies führt dazu, dass die seit Jahrzehnten bestehende Kleingartenanlage der Neuplanung zum Opfer fiele.

 

Abwägung

Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist die Fläche der Grabelandparzellen als Gemein­bedarfsfläche mit hohem Grünanteil dargestellt.

Innerhalb dieses Planwerkes erfolgte eine grundsätzliche Abwägung über die Nutzung der Flächen als Grabeland bzw. als Erweiterungsfläche für Gemeinbedarfseinrichtungen. Der Bebauungsplan konkretisiert den FNP und setzt die Ziele - hier Erweiterung der Justizvoll­zugsanstalt - um.

Die derzeit von dem der Anstalt zugeordneten Gartenbaubetrieb genutzten Pflanzflächen liegen überwiegend nördlich des Plangebietes. Diese Flächen dienen jedoch als Vorhalte­fläche für eine Erweiterung der veterinärmedizinischen Fakultät der FU. Die im Bebauungs­plan festgesetzte Fläche für den Gemeinbedarf ist daher vollständig für den Betrieb der Jus­tizvollzuganstalt erforderlich, so dass die noch bestehenden Pachtverträge mit den Nutzern der Grabelandflächen zeitnah gekündigt werden.

 

d) Anforderung

Im Bebauungsplan-Entwurf ist kein Sportplatz ausgewiesen. Aus den mit ausgelegenen Projektunterlagen geht jedoch hervor, dass ein Sportplatz geplant ist und dieser nach münd­licher Auskunft östlich der Neubauten hergerichtet werden soll. Gegenüber der heutigen Anordnung und unter Berücksichtigung des enormen Anstiegs der Insassen führt dies zu einer unzumutbaren Lärmbelastung für die angrenzende Wohnbebauung. Diese wird schon heute im Sommer durch wiederkehrende Geräuschpegel belästigt (Billard- / Tischtennis­spiele bei geöffnetem Fenster).

 

Abwägung

Die nördlich der bestehenden Bebauung liegende Freifläche wird derzeit als Fläche für all­gemeine Sportausübungen genutzt. Aus organisatorisch funktionalen Gründen ist nach der Erweiterung der Justizvollzugsanstalt eine Sportausübung auf dieser Fläche nicht mehr möglich, so dass innerhalb der Grundstücksfläche ein Ersatzstandort erforderlich ist. Dieser soll östlich des Hauptgebäudes liegen und ist eingerahmt von dem Gewächshaus im Norden, den Betriebsgebäuden im Osten und dem Hauptgebäude im Westen. Insofern sind neue Sportstätten im Sinne von zusätzlichen Sportstätten nicht vorgesehen. Die neue Fläche rückt um rund 45 m an die Wohnbebauung im Singener Weg heran, der Mindestabstand zu der Bebauung liegt nun bei ca. 180 m.

Es kann jedoch von einer Verringerung der Schallausbreitung Richtung Osten und Norden ausgegangen werden, da im Osten unmittelbar die Bebauung der Wirtschaftsgebäude mit der geplanten Höhe von 3,5 m über die gesamte Längsseite anschließt und nach Norden das Gewächshaus mit einer Höhe von 6,8 m die Sportfläche abschirmt.

Planungsrechtlich ist die neue Sportfläche - ebenfalls wie die bisherige Fläche – als Freiflä­che zu betrachten, die für Sportausübungen genutzt wird. Daher ist eine Festsetzung von Sportanlagen im Bebauungsplan nicht erforderlich.

Unabhängig vom Bebauungsplanverfahren ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, ob durch die Sportausübung auf dieser Fläche die 18. Verordnung zur Durchführung des Bun­des-Immissionsschutzgesetzes (Sportlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) Anwendung findet. In dieser Verordnung sind nutzungsgebietabhängige Immissionsrichtwerte und die Einteilung des Tages in verschiedene Tageszeitgruppen bestimmt. Die durch die Sportaus­übung entstehenden Geräuschimmissionen dürfen die in der Verordnung aufgeführten Im­missionsrichtwerte nicht überschreiten. Gegebenenfalls sind schallmindernde Maßnahmen bzw. Nutzungseinschränkungen für bestimmte Tageszeiten (z.B. Sonn- und Feiertag zwi­schen 13:00 und 15:00 Uhr) erforderlich. Diese Maßnahmen können jedoch erst im Bauge­nehmigungsverfahren bestimmt werden, da erst auf dieser Planungsebene für das konkrete Vorhaben die für eine Immissionsbeurteilung erforderlichen Rahmenbedingungen (z.B. Größe, Ausrichtung und Art des Untergrundes der Sportfläche, Lage und Höhe der umlie­genden Bebauung, Abstand zur zu schützenden Nutzung) hinreichend genau bekannt sind.

 

e) Anforderung

Der Neubau sollte in Nord-Südrichtung geplant werden, so könnten die bestehenden Grundstücke und Gebäude geschont werden. Das nördlich angrenzende Feld ist groß genug für den Gartenbaubetrieb der Justizvollzugsanstalt.

 

Abwägung

Die Fläche des nördlich anschließenden Flurstücks 221 dient als Vorhaltefläche für eine langfristige Erweiterung der veterinärmedizinischen Fakultät der FU. Die für die Erweiterung der Justizvollzugsanstalt verfügbare Fläche liegt ausschließlich innerhalb des Flurstücks 646. Daher wird die nördliche Plangebietsgrenze des Bebauungsplanes durch die Flurstücks­grenze zwischen den Flurstücken 221 und 646 gebildet.

Unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgt die Freimachung der Flä­che zwischen den Punkten DIKLED (Grabelandparzellen im östlichen Teilbereich) zeitnah im Rahmen der bestehenden Pachtverträge zwischen den Nutzern und dem Land Berlin.

 

f) Anforderung

Aufgrund der Prägung des Gebietes durch überwiegend einzelne, freistehende Wohnhäuser mit überwiegend eingeschossiger Bebauung passt die geplante Justizvollzugsanstalt mit der massiven dreigeschossigen Bebauung nicht in das Umfeld.

 

Die landschaftlichen Nutzungen (Gartenbauflächen, Pferdehaltung, einzelne hist. Gebäude des Rittergutes Düppel) prägen den offenen naturnahen Charakter dieses Gebietes. Die in diesem  Gebiet (nördlich der S-Bahntrasse) bestehenden Sichtbeziehungen und landschafts­räumlichen Zusammenhänge werden durch die 9,5 m hohe Bebauung und den neben der S-Bahntrasse geplanten Rad- und Fußweg zerstört.

Die massive Bebauung steht gegen die in diesem Bereich bekannten und bisher vom Bezirk beabsichtigten Ziele.

 

Auf die benachbarte angrenzende Bebauung im Süden und im Osten wird keinerlei Rück­sicht genommen.

 

Bei dem Bauvorhaben wird nicht auf das Orts- und Landschaftsbild dieses Teils von Zehlen­dorf geachtet.

 

Es ist nicht verständlich, warum der Neubau dreigeschossig gebaut werden soll, während der Bestand der Justizvollzugsanstalt eingeschossig ist und die Wohnbebauung im Osten und im Süden zweigeschossig festgeschrieben ist.

 

In diesem Zusammenhang wird auf das Bauvorhaben "Ebbinghaus" in der Schloßstraße verwiesen, hier hat auch der Investor einen Rückzieher gemacht.

 

Es werden Einwände gegen die geplante Bebauung in der beabsichtigten äußeren Gestal­tung vorgebracht.

 

Abwägung

Die städtebauliche Struktur sowie das Orts- und Landschaftsbild dieses heterogenen Gebietes sind nicht nur durch Pferdekoppeln, Grabeland, das Museumsdorf Düppel und Einfamilienhäuser geprägt. Vielmehr wird das Gebiet auch von größeren Baulichkeiten der veterinärmedizinischen Fakultät und des ehem. Gutes Düppel im Norden und von Geschosswohnungsbauten im Süden mit geprägt. Die Gebäudehöhen der vorhandenen Bebauung stellen ein ebenso vielfältiges Bild dar. So befinden sich im näheren Umkreis sowohl eingeschossige Gartenlauben mit Flachdach und Einfamilienhäuser mit zwei Vollge­schossen plus Satteldach als auch dreigeschossige Geschosswohnungsbauten mit Flach­dach. Die Höhen der gewerblich genutzten Gebäude reichen ebenfalls von einge­schossigen Stallungen bis hin zu zwei- bis dreigeschossigen Institutsgebäuden der FU.

Aufgrund dieses sowohl nutzungsstrukturell als auch in der Höhenentwicklung der Baulich­keiten uneinheitlichen Siedlungsgeflechtes ist der geplante dreigeschossige Baukörper mit einer Höhe von maximal 9,5 m kein untypischer Fremdkörper und passt sich in die weitere Siedlungsstruktur ein.

Eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes ist ebenfalls nicht gegeben, da bereits jetzt höhere Gebäude des veterinärmedizinischen Institutes in den durch Pferdekoppeln und Gra­beland geprägten Teilbereich des Landschaftsraumes hineinwirken.

Eine mit dem Bestand vergleichbare eingeschossige Bebauung würde bei der vorgesehenen Erweiterung des Gebäudes für ca. 240 Insassen eine erheblich größere Grundfläche in Anspruch nehmen. Dieses würde vor allem zu einer ungleich höheren Versiegelung führen und wäre zudem nicht mit dem Ziel einer ressourcen- und kostensparenden Bauweise ver­einbar.

Das Bauvorhaben "Ebbinghaus" in der nördlichen Schloßstraße / Walter-Schreiber-Platz liegt im Bezirk Tempelhof-Schöneberg. Näheres hierzu ist nicht bekannt und ist auch nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.

Fragen hinsichtlich der äußerlichen baulichen (architektonischen) Gestaltung werden im Bebauungsplan nicht behandelt, da hierfür die städtebauliche Erforderlichkeit nicht gegeben ist.

 

g) Anforderung

Es besteht ein direkter Blickkontakt zur Justizvollzugsanstalt von den Grundstücken an der Berlepschstraße. Deshalb wird gefordert, die Bauhöhe des Neubaus von 9,5 m auf 6,5 m zu senken und die festgesetzte Bepflanzung zu intensivieren. Die architektonische Anordnung der Fenster soll keine Fenster auf der Südseite vorsehen.

 

Abwägung

Die Die Gebäudehöhen der vorhandenen Bebauung stellen ein vielfältiges Bild dar. So befinden sich im näheren Umkreis sowohl eingeschossige Gartenlauben mit Flachdach und Einfamilienhäuser mit zwei Vollgeschossen plus Satteldach als auch dreigeschossige Geschosswohnungsbauten mit Flachdach. Die Höhen der gewerblich genutzten Gebäude reichen ebenfalls von eingeschossigen Stallungen bis hin zu zwei- bis dreigeschossigen Institutsgebäuden der FU.

Aufgrund dieses in der Höhenentwicklung der Baulichkeiten uneinheitlichen Siedlungsgeflechtes ist der geplante dreigeschossige Baukörper mit einer Höhe von maximal 9,5 m kein untypischer Fremdkörper und passt sich in die weitere Siedlungsstruktur ein.

Fragen hinsichtlich der Anordnung der Fenster sowie des Sichtschutzes werden im Bebauungsplan nicht behandelt, da bei einem Abstand von über 90 m zur Bebauung an der Berlepschstraße die städtebauliche Erforderlichkeit nicht gegeben ist.

Die Pflanzfläche entlang der südlichen Grundstücksfläche soll die landschaftliche Einbindung des Baukörpers und die Erhaltung vorhandener erhaltenswerter Bäume und Gehölze sicherstellen. Sie übernimmt keine Sichtschutzfunktion.

 

h) Anforderung

Die öffentliche Auslegung erfolgte äußert bürgerunfreundlich. Die Unterlagen waren für den Laien, der sich mit Bebauungsplanverfahren nicht auskennt, nicht verständlich.

 

Vor Ort war nicht erkennbar, in welchem Raum ein Ansprechpartner zu finden ist; deshalb konnten einige Fragen vor Ort nicht geklärt werden.

 

Obwohl es sich um eine öffentliche Auslegung handelt, befindet sich in den Unterlagen nur ein Vorentwurf des Umweltberichtes, d.h. dieser weist erhebliche Lücken und Mängel auf.

Gemäß § 2 Abs. 4, § 2a sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist dies eine erhebli­cher Fehler und bedeutet, dass nach Erstellung des endgültigen Umweltberichtes der Bebauungsplan nochmals öffentlich ausgelegt werden muss.

 

Abwägung

Die öffentliche Auslegung erfolgte in dem Zeitraum vom 11.12.2006 bis zum 19.12.2007 im Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf mit allen erforderlichen Unterlagen. Diese waren unter ande­rem der Entwurf des Bebauungsplans, Stand 21.11.2006, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung sowie der Umweltbericht als Teil der Begründung.

Der Umweltbericht wurde gegenüber dem Vorentwurf entsprechend den Anregungen der frühzeitigen Behördenbeteiligung inhaltlich vertieft.

Innerhalb der Auslegungszeit war jederzeit der Zugang zu den Unterlagen gewährleistet und ein Ansprechpartner, der Fragen zu der Planung klären konnte, erreichbar. Der Raum war benannt.

 

i) Anforderung

Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschafts­pflege müssen gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die artenschutzrechtlichen Vorschriften gemäß §§ 42, 43 Abs. 1 Satz 1 sowie 19 Abs. 3 Satz 2 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatschG).

Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann zum Scheitern des Bebauungsplanverfahrens führen.

 

Abwägung

Für die Belange des Umweltschutzes wurde gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt. In dieser wurden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen schutzgutbezogen ermittelt und in einem Umweltbericht, der Teil der Begründung ist, beschrieben und bewertet. Die Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange ist Teil des Umweltberichtes und wurde im Kapitel 2.2 "Schutzgut Tiere und Pflanzen" des Umweltbe­richtes durchgeführt.

Die für den Artenschutz zuständige Stelle des Senats hat keine Bedenken hinsichtlich eines möglichen Vorkommens geschützter Arten vorgebracht.

 

j) Anforderung

Gutachten zu Vögeln, Fledermäusen, Kleinsäugetieren, Zauneidechsen, Laufkäfern, Immen und Schmetterlingen sind unabdingbar, da die abzureißenden Gebäude und der angren­zende Außenbereich (Ackerflächen, Pferdekoppeln, stillgelegte Bahnstrecke) ein Vorkom­men von streng geschützten Lebewesen und Rote-Liste-Arten nicht ausschließt.

 

Abwägung

Das Plangebiet wird derzeit durch intensive Nutzungen geprägt. Diese sind zum einen Wohn- und gewerbliche Nutzungen der Justizvollzugsanstalt sowie Beetanlagen des ange­schlossenen Gartenbetriebes. Zum anderen unterliegen die östlich angrenzenden Pachtpar­zellen einer intensiven Freizeitnutzung und werden als Grabeland genutzt. Die vorgefunde­nen Bestandsstrukturen sind hochgradig anthropogen geprägt und weisen im Regelfall keine wertvollen Flora- und Faunabestände auf. Der Umweltbericht kommt daher in der Bewertung des Schutzgutes Tiere und Pflanzen zu dem Ergebnis, dass "der überwiegend intensiv genutzte und naturferne Charakter des Plangebietes auf eine relativ arten- und individuen­arme Fauna schließen lässt." Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass § 42 BNatSchG (Vor­schrift für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten) berührt ist.

 

k) Anforderung

Eine floristische Untersuchung der Grabelandparzellen muss ebenfalls erfolgen, da in dem Vorentwurf des Umweltberichtes keine Aussagen zur schützenswerten Vegetation dieser Flächen gemacht wurde.

 

Abwägung

Alle Pachtparzellen werden intensiv als Freizeitgrundstücke genutzt, sie weisen keine wert­vollen Vegetationsstrukturen auf. Der Umweltbericht kommt in der Bewertung des Schutz­gutes Tiere und Pflanzen zu dem Ergebnis, dass "der überwiegend intensiv genutzte und naturferne Charakter des Plangebietes auf eine relativ arten- und individuenarme Fauna schließen lässt." Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass § 42 BNatSchG (Vorschrift für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten) berührt ist.

 

l) Anforderung

Zur Sicherung des derzeitigen bzw. zukünftigen Vegetationsbestandes sollte der Baumbe­stand durch Planzeichen festgesetzt werden.

Auch eine reichliche Bepflanzung an dem Neubau sollte in Betracht gezogen werden.

 

Abwägung

Der Baumbestand wurde, soweit städtebaulich erforderlich, bereits durch die Festsetzung einer Erhaltungsbindung und einer Pflanzfläche (nördlich und südlich des Baufeldes) gesi­chert. Des Weiteren unterliegt der im Plangebiet vorhandene Baumbestand den Regelungen der Berliner Baumschutzverordnung. Die Sicherung der Baumreihe in der öffentlichen Ver­kehrsfläche in Form einer Selbstbindung des Landes Berlin ist nicht erforderlich.

Auch für die reichliche Bepflanzung des Neubaus besteht kein städtebauliches begründbares Erfordernis. Diese Anregung kann daher nicht in den Festsetzungsumfang des Bebauungs­plans aufgenommen werden.

 

m) Anforderung

Das Vorhaben berücksichtigt in keiner Weise die Erfordernisse der verkehrlichen Erschlie­ßung und der Belange der Anwohner. Dies kommt insbesondere bei den Stellungnahmen zur TÖB-Beteiligung (z.B. auf Seite 33, Nr. 5. d) der Abwägung) zum Ausdruck. Der B-Plan stellt eine "Inselplanung" dar, die auf die Belange der Umgebung nicht eingeht.

 

Der erforderliche Ausbau der Robert-von-Ostertag-Straße ist nicht abgesichert. Es stehen offensichtlich weder Mittel noch Planungen dafür zur Verfügung.

 

Abwägung

Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Robert-von-Ostertag-Straße. Über den Knotenpunkt Robert-von-Ostertag-Straße / Clauertstraße ist das Plangebiet an das innerstädtische Straßennetz angeschlossen.

Fragen hinsichtlich des ruhenden Verkehres sind bauordnungsrechtlich geregelt. Die Bau­ordnung Berlin sieht in § 50 für öffentliche Gebäude lediglich die Anlage einer ausreichenden Anzahl von Stellplätzen für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl vor. Unab­hängig der bauordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen werden im Bebauungsplan Stell­plätze lediglich für die rückwärtigen, außerhalb des eigentlichen Anstaltsgelände liegenden, Teil ausgeschlossen, so dass prinzipiell die Anlage von Stellplätzen über das er­forderliche bauordnungsrechtliche Maß hinaus auf dem gesamten vorderen Grundstücksteil möglich ist. Ein darüber hinausreichender Regelungsgehalt ergibt sich für den Bebauungsplan daher nicht.

Die Ausführungsplanungen sehen eine Stellplatzanlage im nördlichen Grundstücksteil vor. Prinzipiell können diese Stellplätze von den Besuchern der Insassen, des angeschlossenen Gartenmarktes bzw. von den Mitarbeitern bzw. Insassen genutzt werden. Die Belange der Anwohner werden hierdurch nicht berührt.

Die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche in der Robert-von-Ostertag-Straße bereitet nicht unmittelbar den Ausbau der Straße vor. Fragen bezüglich der Finanzierung und der Ausbauplanung sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes, dieses wird außerhalb des Bebauungsplanverfahrens in anderen Planverfahren bestimmt.

 

n) Anforderung

Der geplante Bau eines Fuß- und Radweges endet im "Nichts", die Fortführung ist nicht geplant, die beabsichtigte Verlängerung wird im B-Plan nicht sichergestellt.

 

Abwägung

Der festgesetzte Fuß- und Radweg ist Teil eines noch herzustellenden zusammenhängen­den Fuß- und Radwegenetzes. Dieses soll als Teil einer übergeordneten Grünverbindung nördlich der S-Bahntrasse verlaufen. Die Grünverbindung ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan dargestellt. Der Bebauungsplan kann in Umsetzung dieses Netzes jedoch nur die erforderli­che Fläche für den Teilbereich des Plangebietes sichern. Die Bereiche, die außerhalb dieses Bebauungsplanes liegen, sind durch weitere Bebauungspläne bzw. andere planungsrechtli­che Planverfahren zukünftig zu sichern.

Ob dieser Teilbereich des Wegenetzes in direkter Verlängerung des Fuß und Radweges auf den Flächen des Landes Berlin erfolgen kann oder über Teilflächen der derzeit nicht ge­nutzten S‑Bahntrasse erfolgen kann, ist außerhalb des Bebauungsplanverfahrens in weite­ren Planverfahren zu klären.

 

o) Anforderung

Die Sperrung des Weges von der S-Bahntrasse entlang des jetzigen Gärtnereiverkaufs zum Königsweg bedeutet eine erhebliche Einschränkung für die erholungssuchenden Bürger. Zwischen der Robert-von-Ostertag-Straße und dem Singener Weg entstünde mit der aus­gelegten Planung eine unbetretbare Fläche großen Ausmaßes. Es kann nicht in der Absicht des Bezirkes liegen, derartige "Inseln" entstehen zu lassen.

 

Die geplante Schließung des Weges von der S-Bahntrasse über die Gärtnereiflächen der Justizvollzugsanstalt schneidet das Grundstück des Kinder- und Jugend-Reit- und Fahrvereins an der S-Bahntrasse von der direkten Verbindung zum Königsweg ab.

 

Der geplante Fuß- und Radweg auf der Nordseite der S-Bahntrasse ist eigentlich zu begrü­ßen, jedoch wird das Grundstück des Kinder- und Jugend-Reit- und Fahrvereins auf den Grundstücken der Bahn derzeit von dieser Seite aus erschlossen. Ver- und Entsorgung der dort befindlichen Ponys erfolgt ausschließlich über diese Straße. Auf die Belange des Kin­derreitvereins sollte daher unbedingt Rücksicht genommen werden.

 

Die Einbeziehung der Straßen und Wege in das Bauvorhaben würde den Reitbetrieb wesentlich einschränken und auch die Erreichbarkeit der diversen Plätze und Koppeln unter­einander unmöglich machen.

 

Die Ver- und Entsorgung des Bahngrundstücks des Kinder- und Jugend-Reit- und Fahrvereins muss weiterhin über den geplanten Rad- und Fußweg von der Robert-von-Ostertag-Straße möglich bleiben. Die Fläche wird seit 30 Jahren genutzt und ist vollständig auf die Erschließung über den Weg an der ehemaligen S-Bahnhaltestelle Düppel-Süd eingerichtet. Eine "Umdrehung" der Erschließung dieses Grundstücks zur Idsteiner Straße wäre mit erheblichen Kosten verbunden. Die Herstellung einer angemessenen Einmündung in die Clauertstraße wird gefordert.

 

Über den geplanten Fuß- und Radweg wird das Grundstück des Kinder- und Jugend-Reit- und Fahrvereins an der S-Bahntrasse mit Futter versorgt und die Abfuhr des Mistes sichergestellt. Zum Einsatz kommt ein 3-achsiger Selbstlade-LKW mit 26 t Gesamtgewicht. Zugleich muss die Feuerwehr mit Löschfahrzeugen hineinfahren können, um die Sicherheit zu gewährleisten. Der Fuß- und Radweg muss daher ausreichend befestigt sein und diesen Anliegerverkehr ermöglichen.

 

Abwägung

Die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für den Gemeinbedarf ist vollständig für den Betrieb der Justizvollzuganstalt erforderlich. Daher werden die noch bestehenden Pachtver­träge mit den Nutzern der Grabelandflächen zeitnah gekündigt. Eine Wegeführung entlang der östlichen Plangebietsgrenze innerhalb des Plangebietes, die den verlängerten Hegauer Weg mit dem festgesetzten Fuß- und Radweg verbindet, ist aufgrund der Flächenerforder­lichkeit der Justizvollzugsanstalt ebenfalls nicht möglich.

Eine Wegeverbindung vom festgesetzten Fuß- und Radweg zum Hegauer Weg kann nur in Verlängerung des geplanten Fuß- und Radweges außerhalb des Plangebietes erfolgen. Ob diese Wegeverbindung in direkter Verlängerung des Fuß- und Radweges auf den Flächen des Landes Berlin erfolgen kann oder über Teilflächen der derzeit nicht genutzten Bahn­trasse, ist außerhalb des Bebauungsplanverfahrens in weiteren Planverfahren zu klären.

 

Die Erschließung der auf dem Bahngelände liegenden Reitflächen ist derzeit nicht öffentlich rechtlich gesichert. Sie erfolgt von der Robert-von-Ostertag-Straße aus über einen Weg, dessen nördlicher Teil zum Grundstück der Justizvollzugsanstalt gehört und Teil des Bebau­ungsplangebietes ist und dessen südlicher Teil zum Bahngrundstück gehört und außerhalb des Geltungsbereiches liegt. Im Abschnitt zwischen der Robert-von-Ostertag-Straße und dem noch verbliebenden Bahnsteighäuschen verläuft die Erschließung gänzlich über das Grundstück der Justizvollzugsanstalt.

Der Eigentümer / die Nutzer des Bahngrundstückes haben dafür Sorge zu leisten, dass eine Erschließung öffentlich rechtlich gesichert (von der Robert-von-Ostertag-Straße bzw. von der Clauertstraße) erfolgt, ohne dass hierfür die Nutzung des Grundstückes der Justizvollzugs­anstalt notwendig ist. Insofern ist die Erschließung des Reitvereines nicht Gegenstand des Bebauungsplanes, da diese Flächen betrifft, die nicht zum Geltungsbereich gehören.

Fragen bezüglich der Ausbauplanung des festgesetzten Fuß- und Radweges sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes, dieses wird außerhalb des Bebauungsplanverfahrens in anderen Planverfahren bestimmt.

 

p) Anforderung

Ein großes ungelöstes Problem ist die Robert-von-Ostertag-Straße. Das Grundstück Nr. 1 des Kinder- und Jugend-Reit- und Fahrvereins wird täglich von ca. 70 bis 100 Kindern und Jugendlichen zum Reiten besucht. Die Kinder sind zwischen 5 und 25 Jahren alt. Die kleine­ren Kinder werden von ihren Eltern vor dem Grundstück abgesetzt und nach der Reitstunde wieder abgeholt. Dazwischen holen die Kinder ihre Ponys vom Grundstück an der S-Bahn­trasse und überqueren mehrfach die Robert-von-Ostertag-Straße. Diese Straße war im Winter 2005/2006 für ca. 4 Monate eine einzige spiegelnde Eisfläche. Die Straße ist voll­kommen unbeleuchtet und durch die vielen parkenden Autos sehr unübersichtlich. Es erscheint als reines Glück, dass es mit den vielen Kindern und ihren Ponys nicht zu schwer­wiegenden Unfällen gekommen ist. Der unterschiedliche Verkehr auf der Straße ist daher getrennt voneinander zu ordnen (Autos mit Radfahrern von den Fußgängern und Reitern). Durch eine Beleuchtung und Befestigung mit Winterdienst muss die Sicherheit verbessert werden.

 

Der zunehmende Verkehr auf der Robert-von-Ostertag-Straße für die vergrößerte Haftanstalt und den verlegten Gärtnereiverkauf soll derart geregelt werden, dass die zum Teil noch sehr jungen Reiter mit ihren Ponys sicher zu den drei Grundstücken des Kinder- und Jugend-Reit- und Fahrvereins gelangen können. Deshalb werden verkehrsberuhigende Maßnahmen auf der Robert-von-Ostertag-Straße und die Ausweisung der Straße als Spielstraße, zumindest im Bereich der Grundstücke 1 bis 5 (Kinderreitverein bis Therapeutisches Reiten), beantragt. Die Straße soll im Zuge der Baumaßnahmen für die zukünftige Erschließung der Haftanstalt befestigt, beleuchtet und für die verschiedenen Verkehrsteilnehmer sicher benutzbar hergestellt werden. Zur Absicherung des Reitens wird die Einrichtung von Reitwegen beidseitig der Robert-von-Ostertag-Straße beantragt. Zur Absicherung der kreuzenden Fußgänger werden ein Zebrastreifen bzw. Wälle oder Buckel im Straßenbelag gefordert. Die Schaffung geordneter Parkplätze an der Straße soll Fuß-, Rad- und Reitwege freihalten.

 

Die PKW der Mitarbeiter der JVA werden überwiegend entlang der Robert-von-Ostertag-Straße abgestellt. Angeblich soll die JVA die Stellplätze auf dem eigenem Grundstück an die Mitarbeiter vermieten, die daraufhin außerhalb des Grundstückes parken. Es ist daher aus meiner Sicht sicherzustellen, dass für die mehr als verdoppelte Kapazität auf dem eigenen Grundstück Stellplätze sowohl für den Gärtnereiverkauf als auch für Mitarbeiter und Besu­cher der JVA zur Verfügung stehen. Die Robert-von-Ostertag-Straße muss durch entspre­chende Maßnahmen von wildem Parken freigehalten werden.

 

Abwägung

Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche, der Ausbau der Straße sowie die Unterhaltung und der Winterdienst sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Diese Problematik ist außerhalb des Bebauungsplanverfahrens zu lösen.

Die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche in der Robert-von-Ostertag-Straße bereitet nicht unmittelbar den Ausbau der Straße vor. Fragen bezüglich der Finanzierung und der Ausbauplanung sind daher ebenfalls nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.

Fragen hinsichtlich des ruhenden Verkehres sind bauordnungsrechtlich geregelt. Die Bau­ordnung Berlin sieht in § 50 für öffentliche Gebäude lediglich die Anlage einer ausreichenden Anzahl von Stellplätzen für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl zwingend vor. Unabhängig der bauordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen werden im Bebauungsplan Stellplätze lediglich für die rückwärtigen, außerhalb des eigentlichen Anstaltsgelände liegen­den, Teil ausgeschlossen, so dass prinzipiell die Anlage von Stellplätzen über das erforderli­che bauordnungsrechtliche Maß hinaus auf dem gesamten vorderen Grundstücksteil möglich ist. Ein darüber hinausreichender Regelungsgehalt ergibt sich für den Bebauungsplan daher nicht.

Die Ausführungsplanungen sehen eine Stellplatzanlage im nördlichen Grundstücksteil vor. Prinzipiell können diese Stellplätze von den Besuchern der Insassen, des angeschlossenen Gartenmarktes bzw. von den Mitarbeitern bzw. Insassen genutzt werden. Fragen hinsichtlich der Stellplatzbewirtschaftung durch die Justizverwaltung und ordnungsbehördliche Fragen zur Gewährleistung der erforderlichen Verkehrssicherheit sind nicht Gegenstand des Bebau­ungsplanes. Diese Thematik ist außerhalb des Bebauungsplanverfahrens zu lösen.

 

q) Anforderung

Eine Koordination der unbedingt erforderlichen notwendigen Erschließungsmaßnahmen ist durch einen Bereichsentwicklungsplan abzusichern und mit den möglicherweise konkurrie­renden Planungen der FU Berlin oder anderen Anliegern abzustimmen. Das Fehlen eines Bereichsentwicklungsplanes macht sich bei der Verkehrserschließung ganz besonders stark bemerkbar.

 

Abwägung

Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Robert-von-Ostertag-Straße. Über den Knotenpunkt Robert-von-Ostertag-Straße / Clauertstraße ist das Plangebiet an das Straßennetz angeschlossen.

Durch die Planungen des Bebauungsplanes werden keine städtebaulichen Nachteile (ver­kehrliche Erschließung) ausgelöst, die nicht innerhalb des Bebauungsplanes hinreichend planerisch bewältigt werden können. Abstimmungen zwischen den verschiedenen Nutzern finden laufend statt und sind durch ein Strukturkonzept für Düppel gestützt.

 

r) Anforderung

Es wird erwartet, dass die Grundstückspreise in unmittelbarer Nachbarschaft der neuen JVA  fallen werden.

 

Durch das Vorhaben wird das am Singener Weg liegende Grundstück des Einwenders ent­wertet. Das Haus muss stärker gegen Einbrüche gesichert werden.

 

Abwägung

Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan wird das Gebiet zwischen der S-Bahntrasse im Süden und dem Königsweg im Norden als Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil dar­gestellt. Im Bereich des Plangebietes werden – ohne Abgrenzung gegeneinander – die Zweckbestimmungen "Hochschule und Forschung" sowie "Sicherheit und Ordnung" ausge­wiesen.

Innerhalb dieses Planwerkes erfolgte eine grundsätzliche Abwägung bezüglich der Verein­barkeit der Nutzungen einer Justizvollzugsanstalt in Nachbarschaft zum Wohnen. Die Aus­weisungen im Flächennutzungsplan beinhalten nicht nur den Bestandsschutz, sondern sichern auch die Entwicklung der einzelnen Nutzungen, so dass eine Erweiterung der Justiz­vollzugsanstalt mit den Zielen des FNPs vereinbar ist. Der Bebauungsplan konkretisiert den FNP und setzt die Ziele - hier Erweiterung der Justizvollzugsanstalt - um.

Mit der Festsetzung einer Justizvollzugsanstalt, die für den offenen Vollzug vorgesehen ist, in Nachbarschaft zu einem Wohngebiet, welches eine heterogene Struktur aufweist, werden keine grundstücksentwertenden, entschädigungspflichtigen Umstände geschaffen.

Ein maßgebliches Ziel der Kriminalitätsprävention ist eine erfolgreiche Wiedereingliederung der Insassen in die Gesellschaft nach Beendigung der Haftstrafe. Hierzu dient der offene Vollzug, wobei es unabdingbar ist, dass die Baulichkeiten der Justizvollzugsanstalt für den offenen Vollzug auch räumlich Teil der Gesellschaft sein müssen. Eine örtliche Separation wäre dem gesellschaftlichen Ziel der Integration nicht dienlich.

Die vermutete Korrelation zwischen der Erweiterung einer Justizvollzugsanstalt für den offe­nen Vollzug und einer ansteigenden Kriminalität in der unmittelbaren Umgebung kann auf der Ebene der Bauleitplanung nicht nachvollzogen werden. Belange dafür werden durch die Bürger nicht beigebracht.

 

s) Anforderung

Mit der vorgesehenen Bebauung geht eine Minderung des Verkehrswertes der Grundstücke einher, diese wurden erst 1999 vom Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf käuflich erworben.

 

Abwägung

Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstückes (1999) lag der rechtskräftige Flächennut­zungsplan, der für das Gebiet zwischen der S-Bahntrasse im Süden und dem Königsweg im Norden eine Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil mit den räumlich nicht abgegrenz­ten Zweckbestimmungen "Hochschule und Forschung" sowie "Sicherheit und Ordnung" dar­stellt, bereits vor. Auch waren die grundsätzlichen Ziele der Planung durch die 1995 durch­geführte frühzeitige Bürgerbeteiligung bekannt. Inwieweit bei der Grundstückswertbildung die zu diesem Zeitpunkt bekannten Planungen berücksichtigt wurden, ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes und unterliegt keinem Abwägungserfordernis.

 

t) Anforderung

Falls die Justizvollzugsanstalt durch einen Erweiterungsbau mehr Häftlinge bekommt, wird der Einwender gegen den Träger der Justizvollzugsanstalt Düppel eine Schadensersatz­klage einreichen, ähnlich wie es die Anwohner bei einer Flughafenerweiterung machen.

 

Abwägung

Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan wird das Gebiet zwischen der S-Bahntrasse im Süden und dem Königsweg im Norden als Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil dar­gestellt. Im Bereich des Plangebietes werden – ohne Abgrenzung gegeneinander – die Zweckbestimmungen "Hochschule und Forschung" sowie "Sicherheit und Ordnung" ausge­wiesen.

Innerhalb dieses Planwerkes erfolgte eine grundsätzliche Abwägung bezüglich der Verein­barkeit der Nutzungen einer Justizvollzugsanstalt in Nachbarschaft zum Wohnen. Die Aus­weisungen im Flächennutzungsplan beinhalten nicht nur den Bestandsschutz, sondern sichern auch die Entwicklung der einzelnen Nutzungen, so dass eine Erweiterung der Justiz­vollzugsanstalt mit den Zielen des FNPs vereinbar ist. Der Bebauungsplan konkretisiert den FNP und setzt die Ziele – hier Erweiterung der Justizvollzugsanstalt um.

Mit der Festsetzung einer Justizvollzugsanstalt, die für den offenen Vollzug vorgesehen ist, in Nachbarschaft zu einem Wohngebiet, welches eine heterogene Struktur aufweist, werden keine grundstücksentwertenden, entschädigungspflichtigen Umstände geschaffen.

Unabhängig hiervon bleibt es dem Bürger unbenommen, etwaige Rechtsansprüche geltend zu machen.

 

u) Anforderung

Den Bürgern wird im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens eine Maßnahme präsentiert, deren Tragweite nicht hinreichend publik gemacht wurde und in der Öffentlichkeit nicht in angemessener Form diskutiert wurde.

 

Abwägung

Das Bebauungsplanverfahren durchlief die nach §3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB gesetzlich normierten Verfahrensschritte der Bürgerbeteiligung (frühzeitige Bürgerbeteiligung 1995 und öffentliche Auslegung 2006/2007). Zwischen diesen beiden Verfahrensschritten wurde der Bebauungsplan-Entwurf den in der Zwischenzeit geänderten Planungen angepasst, ohne dass sich die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung (Erweiterung der Justizvollzugsan­stalt, Sicherung der Erschließung) änderten.

Darüber hinaus gehende öffentliche Diskussionen zu der Planung sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.

 

v) Anforderung

Im Land Brandenburg sind die Grundstückspreise viel niedriger als in Berlin. Das Gebiet der heutigen JVA könnte dem Einfamilienhausbau zugeführt werden.

 

Abwägung

Fragen hinsichtlich der Organisation der Unterbringung der Insassen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Dieses obliegt der Senatsverwaltung für Justiz. Zudem sind die Bundesländer selbst für die Unterbringung der Häftlinge verantwortlich. Diese Aufgabe kann nicht an andere Bundesländer abgegeben werden.

Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan wird das Gebiet zwischen der S-Bahntrasse im Süden und dem Königsweg im Norden als Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil dargestellt. Im Bereich des Plangebietes werden – ohne Abgrenzung gegeneinander – die Zweckbestimmungen "Hochschule und Forschung" sowie "Sicherheit und Ordnung" ausgewiesen. Eine Nutzung als Wohngebiet ist nicht vorgesehen.

 

w) Anforderung

Entsprechend dem Bericht im "Tagesspiegel" sollte auf das Hamburger Angebot eingegan­gen werden und die Insassen bis zur Fertigstellung der Justizvollzugsanstalt in Großbeeren in Hamburg untergebracht werden. Danach sollten die Insassen in Großbeeren unterge­bracht werden.

 

Abwägung

Fragen hinsichtlich der Organisation der Unterbringung der Insassen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Dieses obliegt der Senatsverwaltung für Justiz. Zudem sind die Bundesländer selbst für die Unterbringung der Häftlinge verantwortlich. Diese Aufgabe kann nicht an andere Bundesländer abgegeben werden.

 

x) Anforderung

Nach den bisher vorliegenden Informationen könnte der Neubau dem Maßstab eines Luxus­hotels genügen. Dieses scheint in Zeiten knapper Kassen ungeeignet zu sein und lässt sich keinem steuerzahlendem Bürger sinnvoll vermitteln.

 

Abwägung

Fragen hinsichtlich der Ausstattung der Baulichkeiten der Justizvollzugsanstalt sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.

 

y) Anforderung

Die Priorität des Vorhabens wird aufgrund der jetzigen Berliner Haushaltslage in Frage gestellt.

Abwägung

Fragen hinsichtlich der Finanzierung des Vorhabens sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.

 

Ergebnis der Auswertung

 

Im Ergebnis der Durchführung der zweiten förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Festset­zungen geändert bzw. hinzugefügt.

 

 

III.        UMWELTBERICHT

1.         Einleitung

 

Zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden wurde zunächst ein Vorentwurf des Umwelt­be­richts erarbeitet, der im weiteren Verfahren ergänzt wurde. Die Umweltbehörden wurden gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB aufgefordert, sich im Hinblick auf den erforderlichen Um­fang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern; dieser wurde im Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden festgelegt. Die vorgebrachten Stellungnahmen wurden bei der Ausarbeitung des Entwurfs für die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB berücksichtigt.

 

1.1       Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans

Das Plangebiet liegt etwa 1,2 km südwestlich des S-Bahnhofs Zehlendorf an der derzeit still­gelegten Potsdamer Stammbahn, zwischen der Robert-von-Ostertag-Straße und dem Sin­gener Weg. Das heterogene städtebauliche Umfeld umfasst im Süden und Osten Geschoss­wohnungs­bau und Einfamilienhäuser, im Norden Universitätsgebäude, Kleingärten und land­wirtschaft­liche Freiflächen, außerdem Stallungen und Anlagen für den Pferdesport. Das Plangebiet selbst ist geprägt durch die eingeschossigen Baulichkeiten der Justizvollzugs­anstalt Düppel mit Gewächshäusern und Nebengebäuden sowie durch gärtnerisch genutzte Freiflächen und einen Sportplatz.

 

Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für einen Neubau der Justizvollzugsanstalt, die damit zugleich in ihrer Kapazität erweitert werden soll, und eine Neuordnung und Neugestaltung ihrer Nebengebäude und Außenan­lagen, unter Einbeziehung von bisher als Grabeland genutzte Flächen östlich des vorhan­denen Standortes. Der Bebauungsplan ermöglicht eine zum Landschaftsraum hin abgestaf­felte Bebauung von maximal etwa 9,5 m Höhe über Geländeniveau. Die Versiegelung wird auf etwa 40% der Gesamtfläche des Geltungsbereichs begrenzt. Weiterhin wird der derzeit unbefestigte Weg entlang der stillgelegten Bahntrasse im Süden als Fuß- und Radweg gesi­chert und der im Geltungsbereich liegende Abschnitt der Robert-von-Ostertag-Straße ‑ erweitert um den Bereich der Alleebäume - öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.

 

1.2       Planrelevante Ziele des Umweltschutzes aus Fachgesetzen und Fachplanungen

Bundesnaturschutzgesetz

Eingriffe in Natur und Landschaft, d.h. Veränderungen der Gestalt oder der Nutzungen von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung ste­henden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaus­hal­tes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, sind zu vermeiden, zu mini­mieren bzw. – soweit dies nicht möglich ist, auszugleichen (§§ 18 bis 20 BNatSchG).

 

Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln)

Die für das Plangebiet übergeordneten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in § 1 des Berliner Naturschutzgesetzes benannt. Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen so zu schützen, zu entwickeln und soweit erforderlich, wieder­herzu­stellen, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerations­fähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt ein­schlie­ß­lich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit und der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.

 

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind nach Maßgabe der in § 2 NatSchGBln benannten Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall erforderlich, möglich und unter Abwägung gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist; für die städtebauliche Entwicklung des Plangebietes sind insbesondere die folgenden Grundsätze von Belang:

-    Flächen sind sparsam zu nutzen. Die erneute Inanspruchnahme genutzter und bebauter Fläche hat Vorrang vor der Inanspruchnahme bislang ungenutzter Flächen. Böden, die landwirtschaftlich genutzt werden und dazu geeignet sind, sollen wegen ihrer naturräum­lichen Bedeutung so weit wie möglich dieser Nutzungsart vorbehalten bleiben.

-    Auch im besiedelten Bereich sind noch vorhandene Naturbestände zu erhalten und zu entwickeln.

-    Bei der Bauleitplanung ist sicherzustellen, dass ein den Möglichkeiten des Standorts gemä­ßer und für Naturschutz und Landschaftspflege notwendiger Flächenanteil Grün­flä­chen und Grünbeständen vorbehalten bleibt.

 

Berliner Baumschutzverordnung (BaumschVO)

Bäume stehen nach § 1 der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in Berlin (Baum­schutzverordnung – (BaumschVO) wegen ihrer Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere als Lebensgrundlage wild lebender Tiere, zur Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes sowie zur Verbesserung des Stadtklimas, unter beson­de­rem Schutz. Der gesetzliche Schutz gilt für Laubbäume und Waldkiefern jeweils ab 80 cm Stammumfang; bei mehrstämmigen Bäumen gilt ein Mindestumfang von 50 cm (jeweils gemessen in 1,30 m Höhe über dem Boden).

Die Beseitigung geschützter Bäume darf gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumschVO nur dann zugelassen werden, wenn eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird. Für den Verlust geschützter Bäume sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen (ökologischer Ausgleich). Können auf den Grundstücken keine oder keine aus­reichenden Ersatzpflanzungen vorgenommen werden, ist gemäß § 6 BaumschVO eine Aus­gleichsabgabe zu zahlen.

 

Bodenschutzgesetz

Das Bundesbodenschutzgesetz fordert – ebenso wie das Baugesetzbuch – einen sparsa­men und schonenden Umgang mit dem Boden. Es räumt der Innenentwicklung durch Wie­dernutzung oder Nachverdichtung eines bereits in überwiegenden Teilen bebauten bzw. ver­siegelten Areals den Vorrang vor einer Außenentwicklung ein.

 

Berliner Energieeinspargesetz

Das Berliner Energiespargesetz fördert den sparsamen und rationellen Umgang mit Energie. Die Ziele und Grundsätze des Gesetzes gelten insbesondere bei allen Planungen und Maß­nahmen des Landes Berlin. Hierbei legt der § 6 fest, welche Prüfungen bei öffentlichen Bau­vorhaben vorzunehmen sind. Zudem ist eine Wärmeversorgung vorrangig aus Kraft-Wärme-Kopplung bzw. aus regenerativen Wärmequellen zu betreiben, soweit keine Fern­wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Abwärmenutzung zur Verfügung steht. Für die Durch­füh­rung dieser Maßnahmen werden mehrjährige Programme aufgestellt.

 

Landschaftsprogramm

Im Landschaftsprogramm Berlin (LaPro) werden die allgemeinen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege konkretisiert und die zu ihrer Umsetzung erforderlichen Maßnah­men festgelegt:

 

-    Der Programmplan Naturhaushalt / Umweltschutz zeigt das Plangebiet in der Kategorie "Siedlungsgebiet“.    Als Anforderungen werden kompensatorische Maßnahmen bei Ver­dich­tung, der Boden- und Grundwasserschutz, die dezentrale Regenwasserversickerung, die Förderung emissions­armer Heizungssysteme sowie die Dach- und Fassaden­begrün­ung genannt. Das Plangebiet ist weiterhin Teil des Vorranggebiets Klimaschutz mit den Anforderungen des Erhalts von Freiflächen sowie der Vermeidung bzw. des Ausgleichs von Bodenversiegelungen.

 

-    Im Programmplan Biotop- und Artenschutz ist das Plangebiet als Obstbaumsiedlungsbe­reich dargestellt. Ziele und Maßnahmen sind der Erhalt, die Pflege und die Wiederherstel­lung der kulturlandschaftlichen Elemente (z.B. von Alleen und Straßen mit unbefestigten Randstreifen), die Sicherstellung eines hohen Grünflächenanteils und einer geringen Ver­sie­gelung im Übergangsbereich zu Landschaftsräumen sowie die Begrenzung der Versie­gelung bei Siedlungsverdichtungen.

     Das Plangebiet soll zusammen mit den angrenzenden landschaftlich geprägten Flächen als Verbindungsbiotop erhalten werden, mit dem Ziel der vorrangigen Entwicklung von Arten der Feldfluren und Wiesen, Altobstbaumbeständen und sonstigen Biotopen der Kulturlandschaft. Entlang der südlich vom Plangebiet gelegenen Bahntrasse ist eine Grünverbindung vorge­sehen.

 

-    Im Programmplan Erholung und Freiflächen zielt die Kategorie „sonstige Fläche außer­halb von Wohnquartieren“ für den Bereich des Grabelandes auf die Entwicklung von Wege­verbin­dungen sowie von Schutzpflanzungen bei angrenzender Wohn- und Erho­lungsnutzung. Bezüglich der Freiraumversorgung gehören die das Plangebiet umgeben­den Wohngebiete der niedrigsten Dringlichkeitsstufe an. Im öffentlichen Raum sollen die Nutzungsmöglichkei­ten und Aufenthaltsqualitäten verbessert werden.

 

-    Im Programmplan Landschaftsbild werden für den siedlungsgeprägten Raum "Obstbaum­siedlungsbereich" folgende Ziele und Maßnahmen benannt: der Erhalt und die Entwick­lung prägender Stra­ßenbaumbestände und unbefestigter Straßenränder, die Einfügung von Siedlungserweite­rungen in die vorhandene Landschaftsstruktur, der Erhalt des prä­genden Vegetationsbe­standes auf der Infrastrukturfläche und eines hohen Grünanteils im Übergangsbereich zum Landschaftsraum sowie die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Landschafts­bildes.

 

Landesenergieprogramm

Das Landesenergieprogramm soll durch Maßnahmen nachhaltiger Energieerzeugung und verbesserter Energieeffizienz dazu beitragen, die klimapolitischen Ziele des Senats zu errei­chen. Schwerpunkte legt das Programm auf die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und der Nutzung regenerativer Energien. Hieraus ergeben sich für das geplante öffentliche Gebäude im Plangebiet konkrete Anforderungen an die Bauweise und Energieversorgung.

 

Flächennutzungsplan

Entlang der stillgelegten Bahntrasse ist im Flächennutzungsplan eine Grünverbindung dar­gestellt, die im Westen mit dem Krummen Fenn sowie den Freiflächen des Museumsdorfs Düppel, im Osten mit der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Grünverbindung im Zuge des Buschgrabens in Verbindung steht.

 

Nachhaltigkeitsbeschluss des Bezirks

Bei allen bezirklichen Planungen ist der BVV-Beschluss Nr. 943/II (Nachhaltigkeitsbeschluss) sowie die sich hieraus ergebenen Ziele für die Abteilungen Bauen, Stadtplanung und Naturschutz sowie Jugend, Gesundheit und Umwelt des Bezirksamtes (Anlage 2 zum BVV-Beschluss) zu berücksichtigen.

 

2          Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

2.1       Schutzgut Mensch

Im Mittelpunkt der Betrachtung zum Schutzgut Mensch stehen die Erholungsvorsorge, die Gewährleistung gesunder Lebens- und Arbeitsbedingungen für die im Gebiet wohnende und arbeitende Bevölkerung.

 

Freiraumbezogene Erholung

a) Bestandssituation

Der unbefestigte Fahrweg östlich der JVA bildet zusammen mit dem Weg entlang der Stamm­bahntrasse, der wenig befahrenen, ebenfalls unbefestigten und von alten Alleebäu­men gesäumten Robert-von-Ostertag-Straße und dem Königsweg einen kleinen Rundweg entlang von Pferdekoppeln und Gartenbauflächen, der von den Bewohnern der umliegenden Wohngebiete über den Königsweg, die stillgelegte Stammbahntrasse oder eine Fußwege­verbindung zum Hegauer Weg erreicht werden kann und zur Feierabenderholung genutzt wird. Angesichts der umfangreichen Pferdehaltung im engeren Umkreis haben die unbefes­tigten Wege darüber hinaus eine erhebliche Erholungsfunktion durch ihre Nutzung als Reit­wege. Weiterhin dienen auch die vier im Plangebiet gelegenen Grabelandparzellen der frei­raumbezogenen Erholung.

 

b) Prognose

Der Bebauungsplan sieht vor, den Weg entlang der Stammbahn als Fuß- und Radweg zu sichern und nimmt damit die Darstellung einer Grünverbindung im Flächennutzungsplan auf. Die Robert-von-Ostertag-Straße bleibt als Allee erhalten, büßt jedoch durch die höhere Be­bauung ein wenig von ihrem ländlichen Charakter ein. Der Fahrweg östlich der JVA wird in seinem südlichen Abschnitt in das Gelände der JVA einbezogen und steht für Erholungs­wege nicht mehr zur Verfügung. Dadurch wird eine von mehreren Querverbindungen zwi­schen dem Königsweg und der Stammbahntrasse unterbrochen und die Erholungseignung des Bereichs für Fußgänger und insbesondere auch für Reiter entsprechend gemindert.

Die vier Grabelandparzellen werden durch die Erweiterung des JVA-Geländes vollständig überplant und stehen als Erholungsfläche längerfristig nicht mehr zur Verfügung.

 

c) Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen

Der Forderung des Flächennutzungsplans nach der Entwicklung einer Grünverbindung ent­lang der Stammbahntrasse und der Zielstellung der Anlage 2 des BVV-Beschlusses Nr. 943/II wird durch Festsetzung eines Fuß- und Radwegs entsprochen. Die Festsetzung ist ein Bau­stein in der Umsetzung des geplanten bezirklichen Rad- und Fußwegenetzes sowie eine Forderung seitens des Umweltamtes. Eine Wegeverbindung zwischen dem Hegauer Weg und dem vorhandenen Fahrweg in Richtung Königsweg ist außerhalb des Geltungsbe­reiches durch weitere Planverfahren zu sichern. Dieses kann innerhalb der östlich anschlie­ßenden Fläche des Landes Berlin an geeigneter Stelle erfolgen.

 

Immissionsbelastung

a) Bestandssituation

Weder die Clauertstraße noch die Robert-von-Ostertag-Straße weisen ein Verkehrsaufkom­men auf, das zu einer nennenswerten Lärmbelastung des Plangebietes führen könnte. Die südlich an das Plangebiet grenzende Bahntrasse ist stillgelegt.

 

b) Prognose

Durch die Erweiterung der Kapazität der JVA wird sich auch das Verkehrsaufkommen erhö­hen, die damit verbundene Erhöhung der Lärmbelastung wird jedoch nicht als schwerwie­gend eingeschätzt, die einschlägigen Richtwerte dürften auch künftig weit unterschritten werden. Bei einer Wiederinbetriebnahme der Stammbahn, wie sie im Stadtentwicklungsplan Verkehr – wenngleich mit offener Terminierung – vorgesehen ist, werden die Wohn- und Aufenthaltsräume der JVA, teilweise mit einem Abstand von nur rund 23,3 m vom Gleis­kör­per der Trasse entfernt liegen, den Immissionen (Lärm und Schwingungen) des Schienen­verkehrs ausgesetzt sein. Die tagsüber (6 h‑22 h) und nachts (22 h‑6 h) zu erwartenden maßgeblichen Außen­lärm­pegel nach DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) wurden des­halb von einem Schallgut­achter berechnet[14]. Danach werden die Orientierungswerte für Mischgebiete[15] ausschließlich nachts im südlichen Teilbereich des Plangebietes entlang der Bahnstrecke im Mittel um 3 dB(A), maxi­mal um 5dB(A) im südöstlichen Teilbereich, über­schritten.

Des Weiteren ist nach DIN 4109 für Baukörper im südlichen Teilbereich des Plangebietes ein resultierendes Schalldämm-Maß für Außenwände, die der Bahnlinie zugewandt sind, von R w,res 30 dB und für Fenster, die der Bahnlinie zugewandt sind, von R wFenst 25 dB erforder­lich.

 

Die zu erwartenden Erschütterungsimmissionen wurden in einem Schwingungsgutachten prog­nostisch ermittelt. [16]

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, das an der der Bahntrasse nächst gelegenen Bau­feldgrenze auftretende Schwingungsimmissionen mit einer max. Schwingge­schwin­dig­keit von ca. 2,0 mm/s zu erwarten sind. Diese liegt unterhalb des Anhaltswertes für die Schwing­geschwindigkeit zur Beurteilung der Wirkung von Erschütterungen auf Bauwerken von 5,0 mm/s.[17]

Auch bei Berücksichtigung des geplanten Bauvorhabens mit einem Plattenfundament, einer Ausführung in massiver Bauweise und einer Dreigeschossigkeit treten innerhalb des Gebäu­des kurzzeitige Schwing­ungsimmissionen mit einer max. Schwinggeschwindigkeit von ca. 2,0 mm/s auf. Diese liegen, wie oben bereits geschildert, unterhalb der Anhaltswerte.

 

Zur Beurteilung der Auswirkungen der Schwingungsimmissionen auf den Menschen wurden die Schwingungseinwirkungen auf die Bewohner der geplanten Justizvollzugsanstalt unter­sucht. Hierzu wurden die o.g. ermittelten Schwingungsimmissionen und die Daten des Neu­bau­vor­habens (Plattenfundament, Ausführung in massiver Bauweise, Dreigeschossig­keit) herangezogen. Im Ergebnis wurde ein Takt­maxi­mal­pegel KB max von ca. 0,08 für die gerin­gere Nachtzeit ermittelt. Dieser liegt unterhalb des Anhaltswertes für die Beurteilung von Erschüt­terun­gen in Mischgebieten von KB max 0,15.[18]

 

c) Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen

Von einer Regelung im Bebauungsplan zur Überschreitung der Orientierungswerte nachts wird aufgrund des Fehlens von schutzbedürftigen Außenräumen zur Bahnlinie hin abgese-hen.

Weitergehende Festsetzungen zum Schallschutz für Gebäude werden nicht getroffen, da zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt ist, ob und ggf. wann die Bahnstrecke in Betrieb genommen wird und wie die Bestellung von Verkehrsleistungen auf der Strecke und damit die Lärmimmissionen sich genau gestalten werden. Zudem wurde im Laufe des Verfahrens die südliche Baugrenze gegenüber den im Gutachten getroffenen Annahmen um 3,0 Meter nach Norden verschoben, so dass die auftretenden Geräuschimmissionen entsprechend geringer ausfallen werden. In Abwägung des Schutzzieles gesunder Wohnverhältnisse gegen den möglicherweise erforderlichen Aufwand werden keine Schall­schutzfestsetzungen auf der Ebene des Bebauungsplanes getroffen. Da die Erforderlichkeit und ggf. der Umfang entsprechender Maßnahmen zzt. nicht absehbar ist, stünden die erreichbaren positiven Wir­kungen zu dem unter Umständen nicht unerheblichen Aufwand für einen passiven Schall­schutz nicht in einem vertretbaren Verhältnis, zumal im Falle der Erfor­derlichkeit die Mög­lichkeit einer Nachrüstung gegeben ist.

 

Unabhängig hiervon sind außerhalb des Bebauungsplanverfahrens die einschlägigen tech­nischen Regelwerke zur Schalldämmung von Gebäuden (DIN 4109, VDI 2719) zu beachten. Insbesondere ist anzustreben, dass bei einer Wiederinbetriebnahme der Bahnstrecke der in der VDI 2719 angegebene Innengeräuschpegel[19] für belüftbare Schlafräume nicht über­schrit­ten wird. Ob dieses durch bereits in der jetzigen Planungsphase zu berücksichtigende (pas­sive) Schallschutzmaßnahmen oder sinnvollerweise später durch nachzurüstende pas­sive bzw. aktive Schallschutzmaßnahmen erfolgen soll, muss der Bebauungsplan nicht abschlie­ßend regeln.

 

Hinsichtlich der Schwingungsimmissionen ergibt sich kein Regelungsbedarf, da die ein­schlä­gigen Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 1 bis 3 (Erschüt­terungen im Bauwesen; Einwir­kungen auf Menschen in Gebäuden und Einwir­kungen auf bauliche Anlagen) sowohl zur Beur­teilung von Belästigungen auf normal empfindlichen Personen als auch zur Beurteilung von Schä­den an Gebäuden unterschritten werden.

 

2.2       Schutzgut Tiere und Pflanzen

a) Bestandssituation

Das Plangebiet liegt in der durch die Stadtrandlage geprägten Feld- und Wiesenflur des Land­schaftsraums Düppel. Entsprechend der Beschreibung der Berliner Biotoptypen wird das Gebiet als Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil eingeordnet, am östlichen Rand befinden sich Pachtgärten. Südlich angrenzend bildet die stillgelegte Bahnstrecke einen Ver­bindungskorridor für Arten und Biotope. Nach Westen schließen Pferdekoppeln sowie die extensiv genutzten Freiflächen des Museumsdorfes Düppel mit dem Landschaftsschutz­ge­biet „Krummes Fenn“ an; im Norden die Flächen der veterinärmedizinischen Fakultät mit dem Landschaftsschutzgebiet „Alter Gutshof Düppel“. Die Einfamilienhausgebiete im Süden und Osten sind nur locker bebaut und mit großkronigen Bäumen durchgrünt.

Die Vegetationsausstattung des Plangebiets wurde im April 2006 nach den Kategorien der „Beschreibung der Biotoptypen Berlins“ erhoben. Das Gebiet ist zurzeit zu 35 % versiegelt, weitere 12 % der Gesamtfläche sind als unbefestigte Wege stark verdichtet. Die auf den unversiegelten Teilflächen im Kernbereich des bestehenden Anstaltsgeländes angetroffenen Biotoptypen sind ökologisch überwiegend geringwertig. Dazu gehören einige Pflanzflächen mit Ziersträuchern und einzelnen Bäumen (überwiegend Fichten, vereinzelt Birken) (Biotop­typ 102702, Anpflanzung Strauchpflanzung, Höhe > 1 m, mit Bäumen), der mit Zier- bzw. Scherrasen bewachsene Sport- und Freigangplatz im nördlichen Teil des JVA-Geländes (Biotoptyp 10171) sowie weitere Zierrasenflächen (Biotoptyp 05160), die mit Bodendeckern bepflanzten Flächen im Umfeld des großen Gewächshauses (Biotoptyp 10271) sowie die be­heizbaren Frühbeete an der südlichen Plangebietsgrenze (Biotoptyp 10277).

Entlang der westlichen und südlichen Grundstücksgrenze der JVA dienen – teilweise immer­grüne – Ziergehölze, im südlichen Eckbereich auch einige dichter stehende Laubbäume unter­schiedlicher Arten zur Abpflanzung. Die Böschung zwischen Hauptgebäude und Sport­platz ist linear mit einer Reihe von Sträuchern und Bäumen (überwiegend Birken) bepflanzt.

Ortsbildprägend und erhaltenswert sind die alten Eichen im Straßenraum der Robert-von-Ostertag-Straße.

Die vier Grabelandparzellen östlich der JVA unterliegen einer intensiven gärtnerischen Nut­zung mit Zierrasen, Beeten und Sträuchern, vereinzelt auch mit älteren Obstbäumen (Bio­top­typ 10151). Als Baumbestand erhaltenswert sind einige ältere Kirschbäume sowie eine Ross­kastanie, eine Eiche und ein Walnussbaum; die Vitalität dieser Bäume ist überwiegend gut.

Nördlich der Fußwegverlängerung des Hegauer Wegs befindet sich eine feldgehölzartige Baum­reihe aus dicht gepflanzten Weiden im westlichen und einigen Eiben im östlichen Teil, die die nördlich anschließenden Gartenbauflächen abgrenzen.

 

Der überwiegend intensiv genutzte und naturferne Charakter des Plangebietes lässt auf eine relativ arten- und individuenarme Fauna schließen. Aufgrund der benachbarten Wohn- und Grabelandflächen sind jedoch voraussichtlich Arten wie Blau- und Kohlmeise, Ringeltaube, Amsel, Mönchsgrasmücke und Grünfink vertreten. Zusätzlich kann wegen der Randlage zur Acker­fläche neben Star und Aaskrähe u.U. mit anspruchsvolleren Baumbrütern wie Girlitz, Stieg­litz, Gelbspötter und Fitis im Baum- und Strauchbestand gerechnet werden. Unter den Säugetieren sind voraussichtlich Feldmaus, Hausmaus, Wanderratte, Kaninchen, Stein­mar­der, Eichhörnchen und Fuchs als Arten der städtischen Brachflächen vertreten.

Die derzeitige Bebauungs- und Freiflächenstruktur des Plangebietes gibt keine Hinweise auf das Vorkommen von Arten, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG) oder der Vogel­schutzrichtlinie 97/409/EWG benannt sind. § 42 BNatSchG (Vorschrift für besonders ge­schützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten) ist deshalb nicht berührt.

Die eingeschränkte Strukturvielfalt und die unterdurchschnittliche Artenausstattung haben zur Folge, dass das Plangebiet im gegenwärtigen Zustand nur eine eingeschränkte Bedeu­tung für das Schutzgut Pflanzen und Tiere erfüllt.

 

b) Prognose

Durch die Realisierung des kompakten Neubaus für die JVA und die Neugestaltung der Erschließungs- und Freiflächen nimmt bei Berücksichtigung der unter Punkt (c) aufgeführten Festsetzungen zur Vermeidung und Minimierung von nachteiligen Auswirkungen der Anteil gärtnerisch gestalteter und insbesondere gartenbaulich genutzter Flächen gegenüber den bislang versiegelten bzw. stark verdichteten Flächen zu. Andererseits ist mit der geplanten Umstrukturierung der Grabelandparzellen im Osten des Plangebietes zu intensiv erwerbs­gartenbaulich genutzten Flächen der JVA-Gärtnerei - abhängig von deren konkreter Aus­gestaltung, die im Bebauungsplan nicht geregelt wird - voraussichtlich eine Minderung des Biotopwertes verbunden.

 

Tab. 1: Flächenbilanz Biotopflächen (Bestand und Planung)

 

Flächennutzung

Bestand

Planung

Bilanz

- Gebäude-, Erschließungs- und   versiegelte Betriebsflächen

7.475 m2

7.500 m2

+       25 m2

- Straßen und Wege

2.510 m2

1.985 m2

-     525 m2

- Sportplatz

2.250 m2

1.535 m2

-     715 m2

- gärtnerisch gestaltete bzw.
  gartenbaulich genutzte Flächen

3.965 m2

10.395 m2

+ 6.430 m2

- Gartenparzellen (ohne
  Gebäude)

4.850 m2

 

-  4.850 m2

- Ackerfläche

365 m2

 

-     360 m2

Gesamtfläche

21.415 m2

21.415 m2

 

 

Die Flächenbilanz geht davon aus, dass die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Flächen für Gebäude, Stellplätze und ihre Zufahrten sowie für Nebenanlagen vollständig ausgeschöpft werden, dass der neue Sportplatz in der nach gegenwärtigem Planungsstand vorgesehenen Größe angelegt wird, und dass die Grabelandparzellen im Osten des Plange­bietes durch erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen der Anstaltsgärtnerei abgelöst werden.

 

Die Umsetzung der Planung erfordert die Beseitigung von mehreren (nach Baumschutzver­ordnung nicht geschützten) Nadelbäumen sowie die Fällung von mindestens drei Laubbäu­men, die innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen liegen und nach der Berliner Baum­schutzverordnung geschützt sind. Bei einer gartenbaulichen Nutzung der östlichen Grabelandparzellen werden hier voraussichtlich weitere geschützte Bäume gefällt werden. Aus­gleich wird nach Maßgabe der Berliner Baumschutzverordnung zu leisten sein. Im Plan­gebiet stehen dafür innerhalb der Flächen zum Erhalt bzw. zum Anpflanzen von Bäumen, auf den übrigen Freiflächen des Geländes der JVA sowie entlang des Geh- und Radwegs an der Stammbahntrasse ausreichend Pflanzstandorte zur Verfügung.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Schutzgut Pflanzen und Tiere auch unter Berücksichtigung des Baumschutzes durch die Planung nicht erheblich beeinträchtigt wird.

 

c) Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen

Durch Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zur zulässigen Grund­fläche wird sichergestellt, dass deutlich über die Hälfte der Gesamtfläche des Plangebietes nicht überbaut und nicht für Verkehrsflächen, Stellplätze oder Nebenanlagen genutzt wird. Insbesondere die östlichen Grabelandparzellen werden nur zu einem sehr geringen Teil in die überbaubaren Grundstücksflächen einbezogen, Nebenanlagen werden dort durch text­liche Festsetzung ausgeschlossen. Die alten Alleebäume im Geltungsbereich, die auch als Biotop eine besondere Bedeutung haben, liegen im künftigen öffentlichen Straßenraum und unterliegen dem Baumschutz. Für den Gehölzgürtel nördlich des geplanten Hauptgebäudes wird eine Erhaltungsbindung, für einen Streifen entlang der südlichen Grundstücksgrenze eine Pflanzbindung festgesetzt.

 

2.3       Schutzgut Boden

a) Bestandssituation

Das Plangebiet liegt auf der pleistozänen Teltow-Hochfläche. Als Bodentyp tritt ein „Para­rendzina-Lockersyrosem-Regosol“ auf Geschiebemergel und teilweise auf Aufschüttungs­flächen auf. Wie Bohrungen im Plangebiet zeigen, treten in den obersten 2 m im Bodenprofil durchgehend feinsandige Schichten auf.

 

In der Bewertung der Leistungsfähigkeit des Bodens im Hinblick auf die natürlichen Boden­funktionen und die Archivfunktion weist der Boden im Plangebiet in der Summe der Einzel­bewertungen eine geringe Leistungsfähigkeit auf.

Der Boden besitzt eine mittlere Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt mit einer Aus­tausch­häufigkeit des Bodenwassers, die zwischen zwei- und dreimal im Jahr liegt. In der Bedeutung der Lebensraumfunktion für naturnahe und seltene Pflanzengesellschaften besitzt der Boden ein geringes Potenzial, Träger einer solchen Vegetation sein zu können. Auch besitzt der Boden aufgrund seiner durchgehend feinsandigen Struktur und des relativ hohen Grundwasserflurabstandes eine geringe Ertragsfunktion für Kulturpflanzen, jedoch eine mittlere Fähigkeit, Substanzen in ihrem ökosystemaren Stofffluss zu verlangsamen (Pufferfunktion) bzw. dauerhaft zu entziehen (Filterfunktion). Der Boden übernimmt keine bekannte Archivfunktion für Bodendenkmale.

 

Die Versiegelungskarte (2004) gibt einen Versiegelungsgrad von 51 - 60 % an. Die (genau­ere) Flächenbilanz dieses Umweltberichts kommt zu dem Ergebnis, dass derzeit 35 % (= 7.475 m²) der Fläche des Plangebiets vollständig versiegelt und 12 % (= 2.510 m²) stark verdichtet sind. Es ist davon auszugehen, dass im Plangebiet keine natürlich gewachsenen Böden vorkommen.

Die versiegelten Bereiche sind für das Schutzgut Boden ohne Relevanz. Die unversiegelten Freiflächen, insbesondere die gärtnerisch genutzten Bereiche können ihre ökologischen Funktionen, wie Filter-, Puffer- und Transformatorfunktion, Lebensraum-, und Ertragsfunktion noch erfüllen. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand besteht kein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen.

 

b) Prognose

Bei Berücksichtigung der unter Punkt (c) aufgeführten Festsetzungen zur Vermeidung und Minimierung von nachteiligen Auswirkungen wird eine weitere Einschränkung der einzelnen natürlichen Bodenfunktionen vermieden. Die Flächenbilanz (Tab. 2) zeigt, dass der Umfang der Gebäude-, Erschließungs- und sonstigen versiegelten Betriebsflächen etwa gleich bleibt. Aufgrund der Kapazitätserweiterung der JVA ist zu erwarten, dass die Robert-von-Ostertag-Straße mindestens in ihrem südlichen Abschnitt befestigt werden muss, auch wenn dies nicht Gegenstand des Bebauungsplans ist; dadurch würden hier bislang unversiegelte, jedoch stark verdichtete Flächen neu versiegelt. Andererseits wird der Fahrweg östlich der vorhandenen JVA als stark verdichtete Fläche teilweise entfallen. Insgesamt ist davon aus­zugehen, dass künftig maximal etwa 41 % (= 7.530 m²) der Fläche des Plangebiets vollstän­dig versiegelt oder stark verdichtet sein wird, d.h. etwa 6 % weniger als heute; auch die durch den Sportplatz eingenommene Fläche wird nach gegenwärtigem Planungsstand deut­lich reduziert, so dass insofern natürliche Bodenfunktionen teilweise wiederhergestellt wer­den können.

 

Tab. 2: Flächenbilanz versiegelter und verdichteter Böden (Bestand und Planung)

 

Flächentyp

Bestand

Planung

Bilanz

- Gebäude-, Erschließungs- und   versiegelte Betriebsflächen

7.475 m2

7.500 m2

+       25 m2

- versiegelte Verkehrsflächen

 

1.375 m2

+  1.375 m2

- verdichtete Verkehrsflächen

2.510 m2

  610 m2

-  1.900 m2

- Sportplatz

2.250 m2

1.535 m2

-     715 m2

Summe

12.235 m2

11.020 m2

- 1.215 m2

 

Die Flächenbilanz geht davon aus, dass die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässige Versiegelung durch Gebäude, Stellplätze und ihre Zufahrten sowie durch Nebenanlagen vollständig ausgeschöpft wird, dass der neue Sportplatz in der nach gegenwärtigem Planungsstand vorgesehenen Größe angelegt wird, und dass die Robert-von-Ostertag-Straße zu 80% ihrer Fläche, der Geh- und Radweg zu 60 % seiner Fläche versiegelt angelegt wird.

 

In der Gesamtbetrachtung erfährt das Schutzgut Boden damit bei Umsetzung der Planung eine (geringfügige) Aufwertung.

 

c) Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen

Durch Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zur zulässigen Grund­fläche wird sichergestellt, dass deutlich mehr als die Hälfte der Gesamtfläche des Plange­bietes nicht überbaut und nicht durch Verkehrsflächen, Stellplätze oder Nebenanlagen ver­siegelt bzw. stark verdichtet wird. Insbesondere die noch relativ intakten Böden der östlichen Grabelandparzellen werden nur zu einem sehr geringen Teil in die überbaubaren Grund­stücks­flächen einbezogen, Nebenanlagen werden dort durch textliche Festsetzung ausge­schlos­sen.

 

Durch die Festsetzung des Erhalts der Alleebäume im Geltungsbereich, der aufgrund der Größe und des Alters dieser Bäume voraussetzt, dass die Randbereiche der Straße weiter­hin unbefestigt bleiben, ist gewährleistet, dass die Bodenversiegelung auch in diesem Bereich auf das notwendige Maß begrenzt bleibt.

 

2.4       Schutzgut Wasser

a) Bestandssituation

Die hydrogeologische Situation im Umfeld des Plangebietes ist gekennzeichnet durch eine grundwasserhemmende Schicht aus Geschiebemergel mit einer geringen Durchlässigkeit (Durchlässigkeitsklasse 5). Die Deckschicht im Plangebiet weist überwiegend jedoch einen geringen Anteil bindiger Substanzen (<20%) auf, so dass von einer erhöhten Empfindlichkeit gegenüber Stoffeinträgen auszugehen ist. Östlich vom Plangebiet in der Berlepschstraße befindet sich eine Grundwassermessstelle. Der Grundwasserspiegel liegt dort bei 34,6 m über NHN. Entsprechend den topographischen Verhältnissen beträgt der Grundwasserflur­abstand im Plangebiet damit zwischen 7 und 10 m.

 

b) Prognose

Bei Umsetzung der Planung nimmt der Anteil unversiegelter Flächen im Plangebiet zu, die zur Grundwasserneubildung beitragen. Auch trägt die Sammlung und die darauf folgende örtliche Versickerung des Regenwassers (die nach den Vorschriften des Berliner Wasser­gesetzes rechtlich geboten ist) dazu bei, die Grundwasserneubildung örtlich zu verbessern.

 

Das Schutzgut Wasser erfährt danach bei Umsetzung der vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplans eine (geringfügige) Aufwertung.

 

c) Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen

Die unter Punkt 2.3 genannten Maßnahmen zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Boden wirken sich positiv auch auf das Schutzgut Grundwasser aus.

Zudem ist im Rahmen der Objektplanung vorgesehen, das anfallende Regenwasser über eine Zisterne zu sammeln und zur Bewässerung der Pflanzflächen zur Verfügung zu stellen.

 

2.5       Schutzgut Klima und Lufthygiene

a) Bestandssituation

Das Plangebiet ist durch seine Randlage zu der offenen, als Kaltluftentstehungsgebiet wirk­samen Ackerfläche, zu den benachbarten durchgrünten Einfamilienhausgebieten und offen angelegten Mehrfamilienhausgebieten als klimatisch günstiger Siedlungsbereich einzuord­nen. Ein nennenswerter Einfluss des Plangebietes auf die klimatischen Bedingungen der weiteren Umgebung ist nicht anzunehmen.

 

b) Prognose

Aufgrund des im Bebauungsplan gesicherten hohen Freiflächenanteils wird das Schutzgut Klima durch die Planung nicht beeinflusst.

Im Hinblick auf den lufthygienisch relevanten sparsamen Umgang mit Brennstoffen kann auf das günstige Oberflächen-/ Volumenverhältnis des neuen Hauptbaukörpers im Vergleich zu den bestehenden Anlagen hingewiesen werden, wodurch Wärmeverluste minimiert werden. Im Rahmen der Objektplanung ist eine Umsetzung der unter Punkt (c) genannten Standards des Berliner Landesenergieprogrammes vorgesehen, u.a. durch Maßnahmen zum Wärme­schutz, zur Verwendung energieökonomischer Materialien, zum effizienten Einsatz der Ge­bäudetechnik, zu erneuerbaren Energien und zu zukunftsweisenden ressourcensparenden Technologien. Die im Plangebiet vorgesehene Bebauung hat einen Energiebedarf für Wärme und Warmwasser von ca. 1.500 MWh/Jahr.

 

c) Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen

Im Rahmen der Objektplanung sind die Maßgaben des Berliner Landesenergieprogramms für den Neubau öffentlicher Gebäude anzuwenden. Dazu gehören insbesondere die dort hinsichtlich der Entwurfskonzeption festgelegten Standards bezogen auf die Folge­kosten sowie auf die Verwendung der technischen Anlagen und der Gebäudeleittechnik. Daher sind Maßnahmen zur Reduzierung des Primärenergiebedarfes durch energiesparen­de Bauweise, der Verzicht auf eine Notstromversorgung und der Einsatz von Wärme­tauschern in der Abluft und im Abwasser zur sparsamen Nutzung von Energie geplant.

 

Gutachterlich wurden im Vorfeld der Planungen folgende Varianten der Energieversorgung geprüft:

1.       Einsatz von Fernwärme aus Kraft-Wärme-Kopplungen;

2.       Erdgasbrennwertkessel;

3.       Einsatz einer Heizung mit Holzhackschnitzeln oder Pellets;

4.       Einsatz eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) für die Grundlast Wärme, kombiniert mit einem Niedertemperatur-Spitzenkessel;

5.       Einsatz eines Brennwertkessels Gas in Kombination mit einer heizungsunterstützen­den solarthermischen Anlage für die Brauchwassererwärmung.

 

Die Prüfung hat folgendes ergeben:

Zu 1:  diese Variante ist grundsätzlich vorzuziehen, steht aber an diesem Standort zzt. nicht zur Verfügung;

Zu 2:  stellt die Standardlösung mit Brennwerttechnik dar;

Zu 3:  erfordert deutlich höhere Investitionen und einen höheren Platzbedarf für das Brennmate­rial;

Zu 4:  schließt die Nutzung einer thermischen Solaranlage aus wirtschaftlichen Gründen aus, da ein BHKW nur dann wirtschaftlich betrieben werden kann, wenn es möglichst viele Volllaststunden aufweist. Der geringe CO2 Ausstoß beruht darauf, dass für den im BHKW erzeugten Strom die Anlage eine Emissionsgutschrift für die im Kraftwerk ver­miedenen Emissionen erhält.

Zu 5:  diese Variante wurde mit einer thermischen Solaranlage mit 100 m² Kollektorfläche, die den prognostizierten Warmwasserbedarf im Sommer decken kann, gerechnet.

 

Variante                                                          2                 3                 4                 5

Voraussichtliche Investitionskosten          90.000€      275.000€    180.000€    150.000€

CO2 Ausstoß                                               333t            82t              77t              320t

(In der Auflistung sind die Emissionen, die durch den Bezug elektrischer Energie entstehen nicht berücksichtigt.)

 

Außerdem eignet sich die Dachfläche für die Aufstellung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlage). Die hierdurch eingesparte Primärenergie im Kraftwerk wird der Energiebilanz des Gebäudes zugerechnet. Bei einer sinnvollen Anlagengröße von 100 kW (1.000 m² Kollektor­fläche) entspricht dies einer Reduzierung der CO2 Belastung im nächstgelegenen Kraftwerk von 67t.

 

Damit die oben beschriebenen Varianten der Energieversorgung realisiert werden können, ist es als Grundbedingung erforderlich, dass die Dachfläche so ausgelegt wird, dass diese die Solarkollektoren aufnehmen kann, ohne das Erscheinungsbild des Gebäudes zu stören, und dass die Statik eine Belegung mit solchen Systemen zulässt. Unter Ausnutzung der technisch und wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen können damit die klimawirksamen Emissionen an CO2 gegenüber einer Standardlösung mit einem Gasbrennwertkessel (Vari­ante 2) um insgesamt 324 t pro Jahr gesenkt werden. Festsetzungen zur Umsetzung dieser Maßnahmen sind im Bebauungsplan nicht erforderlich, da das Land Berlin als Bau­herr an die Umsetzung des Landesenergie­programms gebunden ist und andere als öffent­liche Nutzungen innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf nicht zulässig sind.

 

2.6       Schutzgut Orts- und Landschaftsbild

a) Bestandssituation

Das Plangebiet ist vollständig anthropogen überformt. Die überwiegend eingeschossigen, teilweise provisorisch wirkenden Baulichkeiten der JVA weisen keine besonderen Qualitäten auf, die zu schützen wären. Im positiven Sinne prägend für das Siedlungs- und Landschafts­bild wirken dagegen die Baumreihe entlang der Robert-von-Ostertag-Straße sowie drei Ein­zelbäume von stattlichem Wuchs auf den östlichen Grabelandparzellen.

Das Plangebiet liegt in einem heterogenen Siedlungs- und landschaftlichen Umfeld. Die offene Ackerfläche im Norden gibt den Blick uneingeschränkt auf die Gebäude der JVA frei. Diese treten – mit Ausnahme des großen Gewächshauses – aufgrund ihrer geringen Höhe zurzeit jedoch nur wenig in Erscheinung, zumal sie durch einen 1,0-1,3 m hohen, mit Gehöl­zen bewachsenen Geländeversprung weitgehend abgeschirmt werden. In Verbindung mit dem Alleebaumbestand der Robert-von-Ostertag-Straße und dem westlich davon gelegenen Reitgelände ergibt sich von dieser Seite her ein noch ländlicher Gesamteindruck, der jedoch durch die provisorischen Baulichkeiten der Reitvereine, die Tierkliniken im Norden, das genannte Gewächshaus sowie mehrere fünfgeschossige, die Baumwipfel überragende Wohnbauten südlich der Stammbahntrasse bereits stark gestört ist. Im Süden schirmt die Gehölzkulisse entlang der Stammbahntrasse derzeit das Plangebiet weitgehend ab, so dass der Standort von dieser Seite her kaum ortsbildwirksam ist. Fraglich ist jedoch, ob diese Gehölzkulisse bei einer Wiederinbetriebnahme der Stammbahntrasse erhalten bleiben kann

 

b) Prognose

Der geplante Neubau des Hauptgebäudes der JVA hebt sich als blockhafter dreigeschossi­ger Baukörper in der Maßstäblichkeit deutlich von der unmittelbaren Umgebung ab, während im weiteren Umkreis ähnliche Baumassen nicht ungewöhnlich sind. Die urbane Architektur wird anders als die Bestandsgebäude auch aus der Ferne sichtbar, prägt den Ort neu und steht in deutlichem Kontrast zu den noch ländlich wirkenden Aspekten der Umgebung. Das Schutzgut Orts- und Landschaftsbild wird insofern durch die Planung erheblich beeinflusst.

 

(c) Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkun­gen

Durch die differenzierte Festsetzung von Gebäudehöhen konzentriert der Bebauungsplan den dreigeschossigen Hauptbaukörper der JVA auf den südwestlichen Teil des Geltungsbe­reichs und staffelt die Bebauung zum Landschaftsraum und zum angrenzenden Einfamilien­hausgebiet hin ab. Die im Bebauungsplan vorgesehene Erhaltung und Ergänzung der Gehölzkulissen im Bereich der vorhandenen Geländestufe nördlich des Hauptgebäudes sowie südlich entlang der Grundstücksgrenze trägt dazu bei, dieses in sein landschaftliches Umfeld einzubinden, ebenso der Erhalt des Alleecharakters der Robert-von-Ostertag-Straße.

 

2.7       Schutzgut Kultur- und andere Sachgüter

Im Plangebiet befinden sich keine kulturhistorisch bedeutsamen Strukturen.

 

2.8       Wechselwirkungen

Die aus methodischen Gründen getrennt für die verschiedenen Schutzgüter beschriebenen Auswirkungen der Planung betreffen das komplexe Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes. Deshalb müssen grundsätzlich auch Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern und komplexe Wirkungszusammenhänge mit betrachtet werden. Im hier vorliegenden Fall sind erhebliche Wechselwirkungen zwischen den aufgeführten Schutzgütern jedoch nicht zu erwarten.

 

2.9       Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen

Tab. 3: Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen

 

Schutzgut

Beurteilung der Umweltauswirkungen

Erheblichkeit

Mensch

Unterbrechung eines für die Erholung genutzten Weges, Überplanung von vier Grabelandparzellen

Boden

geringfügige Reduzierung der versiegelten Flächen

-

Pflanzen und Tiere

geringfügige Erweiterung potenzieller Biotopflächen

-

Klima und Luft

geringfügige Erweiterung klimaentlastender Flächen

-

Landschaft

Beeinträchtigung der noch ländlichen Aspekte der Um­gebung

Kultur- und Sachgüter

nicht vorhanden

 

Wechselwirkungen

nicht relevant

-

● ● ● sehr erheblich / ● ● erheblich / ● wenig erheblich / - nicht erheblich

 

Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind gemäß § 1a BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen; ein Ausgleich ist jedoch nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

 

In den Abschnitten 2.1-2.7 dieses Umweltberichts wurden die möglichen Auswirkungen des Bebauungsplans auf den Naturhaushalt und das Orts- und Landschaftsbild schutzgutbezo­gen aufgezeigt und bewertet; Tabelle 3 fasst das Ergebnis dieser Betrachtungen zusammen. Danach wird festgestellt, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf die meisten Schutzgüter keine Verschlechterung, sondern eine – wenn auch geringe – Ver­besserung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts bewirkt wird. Ausnah­men sind die Auswirkungen der Planung auf die freiraumbezogene Erholung sowie auf das Orts- und Landschaftsbild, deren Beeinträchtigung durch die Planung jedoch nicht als erheb­lich eingeschätzt wird.

 

Damit kann davon ausgegangen werden, dass der Bebauungsplan bei Umsetzung der im Entwurf vorgesehenen Festsetzungen insgesamt keine erheblichen und nachhaltigen Ein­griffe vorbereitet, so dass Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich werden.

 

2.10     Auswirkungen bei Nicht-Durchführung der Planung

Bei Nicht-Durchführung der Planung würde die Justizvollzugsanstalt mit ihren vorhandenen provisorischen, nicht mehr zeitgerechten Baulichkeiten weiter bestehen. Eine Neuorga­ni­sation des offenen Vollzuges und die vorgesehene Aufstockung der Inhaftiertenzahlen wären nicht möglich. Die Beeinträchtigungen der freiraumbezogenen Erholung, insbe­sondere durch Unterbrechung einer Wegeverbindung und durch Verlust von vier Grabeland­parzellen wür­den voraussichtlich vermieden (sie wären allerdings auch ohne Bebauungsplan jederzeit möglich), ebenso der Eingriff in das Landschaftsbild; andererseits würden auch die (gering­fügigen) Verbesserungen der Bestandssituation im Hinblick auf die anderen Schutzgüter nicht realisiert.

 

2.11     Anderweitige Planungsmöglichkeiten

Die Ausweisung als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Sicherheit und Ord­nung“ wurde bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanung auch unter Umweltaspek­ten abgewogen, grundsätzliche Standortalternativen sind daher auf der Ebene der Bebau­ungsplanung nicht mehr zu überprüfen. Da es sich um die Weiternutzung eines bereits vor­handenen Standortes handelt, ist auch nicht zu erwarten, dass unter Umweltaspekten güns­tiger zu beurteilende Flächen vergleichbarer Eignung verfügbar sind.

 

Im Bezug auf das Plangebiet selbst wurde eine große Zahl von Planungsalternativen im Rahmen des durchgeführten Wettbewerbsverfahrens überprüft und bewertet. Die prämierte und dem Bebauungsplan zugrunde gelegte Lösung zeichnet sich u.a. durch ihre Konzentra­tion auf die bereits heute baulich genutzten Teile des Geländes und ihre vergleichsweise geringe Flächeninanspruchnahme aus, die sich auf die meisten Schutzgüter positiv auswirkt und lediglich im Bezug auf das Landschaftsbild zu einer – wenn auch nicht erheblichen – Beeinträchtigung führt. Unter Berücksichtigung des übergeordneten Planungsziels der Kapa­zitätserweiterung der JVA sind anderweitige Planungsmöglichkeiten, die insgesamt zu einer geringeren Beeinträchtigung von Umweltbelangen führen würden, nicht erkennbar.

 

3          Zusätzliche Angaben

3.1       Technische Verfahren bei der Umweltprüfung

Die Umweltprüfung zum Bebauungsplan X-184 umfasst folgende Bearbeitungsstufen:

-    Zusammenstellung fachgesetzlicher Vorgaben und fachlicher Standards;

-    Auswertung vorliegender Informationsquellen zur Umweltsituation, insbesondere des digita­len Umweltatlas Berlin;

-    Bestandsaufnahme der Flächennutzung und der Biotope entsprechend der Beschrei­bung der Biotoptypen Berlins“, sowie des Baumbestandes; Bewertung der Bestandssi­tuation;

-    Erstellung eines Schallschutzgutachtens zur Ermittlung der Schallimmissionen bei Wieder­in­betriebnahme der Bahntrasse der Stammbahn;

-    Ermittlung der Auswirkungen der Planung auf die Umweltsituation;

-    Ermittlung der durch den Plan ermöglichten Eingriffe.

Besondere Schwierigkeiten bei der Erhebung der Grundlagen ergaben sich nicht. Der Ein­satz von technischen Verfahren, die einer Erläuterung bedürften, war nicht erforderlich.

 

3.2       Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung

Eine Umweltüberwachung (Monitoring) ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da bei Um­setzung der vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplans keine erheblichen nega­tiven Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

 

3.3       Zusammenfassung

Im Ergebnis wird festgestellt, das dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf die meisten Schutzgüter keine Verschlechterung, sondern eine – wenn auch geringe – Verbesserung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts bewirkt wird. Ausnahmen sind die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Mensch. Hier wird die Beeinträchtigung durch die Planung auf die freiraumbezogene Erholung sowie auf das Orts- und Landschaftsbild in der Summe jedoch nicht als erheblich eingeschätzt wird. Die Beeinträchtigungen durch die Lärmimmissionen bei Wiederinbetriebnahme der Stammbahn­strecke können außerhalb des Bebauungsplanverfahrens auf ein mischgebietsverträgliches Maß reduziert werden.

 

Damit ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplan bei Umsetzung der im Entwurf vor­gesehenen Festsetzungen insgesamt keine erheblichen und nachhaltigen Eingriffe vorbe­reitet, so dass Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich sind.

 

 

IV.        AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS

1.         Auswirkungen auf den Verkehr

Der Bebauungsplan bereitet eine Erweiterung der Justizvollzugsanstalt von derzeit 100 auf etwa 240 Insassen vor. Hieraus ergeben sich nur geringe verkehrliche Auswirkungen, da die Motorisierungsrate der Inhaftierten, auch im offenen Vollzug, eher gering ist und der zusätz­liche Verkehr, der durch den vergrößerten Personal- und Besucherverkehr erzeugt wird, von dem vorhandenen Straßennetz aufgenommen werden kann und dort nur zu unwesentlichen Mehrbelastungen führt.

 

Die sich durch die Erweiterung ergebenden erhöhten Anforderungen des ruhenden Verkehrs können auf dem Anstaltsgelände abgedeckt werden. Die in der Ausführungsplanung vor­gesehenen Stellplätze in nördlichen Grundstücksbereich können sowohl für die Kunden des Gartenbaubetriebes als auch für die Insassen, Angestellten und Besucher der JVA genutzt werden. Organisation und Nutzung der Stellplatzanlage sind jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplans; dieser muss lediglich sicherstellen, dass die bauordnungsrechtlich erfor­derlichen Stellplätze für Gehbehinderte bzw. Rollstuhlfahrer planungsrechtlich realisiert wer­den können. Ein weiterer Regelungsbedarf ergibt sich nicht.

 

Ein etwa erforderlicher Ausbau der Robert-von-Ostertag-Straße von der Einmündung in die Clauertstraße bis zur Anstaltszufahrt kann innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenverkehrsfläche erfolgen. Die verkehrliche Bedeutung des östlich des vorhandenen Standortes verlaufenden Fahrweges ist gering, durch seine Auflassung und Einbeziehung in die Fläche der JVA sind keine Probleme zu erwarten.

 

2.         Auswirkungen auf die Umwelt

Die Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Umwelt werden im Abschnitt III der Begrün­dung (Umweltbericht) ausführlich dargestellt.

Im Ergebnis wird festgestellt, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf die meisten Schutzgüter keine Verschlechterung, sondern eine – wenn auch geringe – Verbesserung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts bewirkt wird. Aus­nahmen sind die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Mensch. Hier wird die Beein­trächtigung durch die Planung auf die freiraumbezogene Erholung sowie auf das Orts- und Landschaftsbild in der Summe jedoch nicht als erheblich eingeschätzt wird. Die Beeinträch­tigungen durch die Lärmimmissionen bei Wiederinbetriebnahme der Stammbahnstrecke sind für den Außenraum unerheblich. Lärmschutzmaßnahmen für die Gebäude müssen außer­halb des Bebauungsplanverfahrens bei Auftreten der Immissionen beurteilt werden und ggf. auf ein mischgebietsverträgliches Maß reduziert werden.

 

Damit ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplan bei Umsetzung der im Entwurf vorge­sehenen Festsetzungen insgesamt keine erheblichen und nachhaltigen Eingriffe vorbereitet, so dass Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich sind.

 

3.         Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung

Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans ist eine Intensivierung der vorhandenen Nut­zung als Justizvollzugsanstalt in einer Entfernung von etwa 40-60 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung verbunden. Mit ihren Freiflächen rückt die JVA näher an das Wohngebiet Singener/ Hegauer Weg heran. Die JVA Düppel ist eine Anstalt des offenen Vollzugs mit entsprechend geringen Sicherheitsanforderungen; die Inhaftierten können sich hier grund­sätzlich frei bewegen. Für diese Form des Vollzugs kommen daher nur Inhaftierte in Betracht, die kein Sicherheitsrisiko für die Allgemeinheit darstellen. Der Anstaltsbereich wird gegenüber den benachbarten Wohnnutzungen im Süden durch die starke Zäsur der Stamm­bahntrasse, im Osten durch gärtnerisch genutzte Flächen abgeschirmt, die Höhe der Einfrie­dung wird auf ein wohngebietsverträgliches Maß begrenzt.

Aus diesen Gründen sind negative Auswirkungen der Planung auf die Wohnbevölkerung nicht zu erwarten.

 

4.         Eigentums- und Pachtverhältnisse

Sämtliche Flächen im Geltungsbereich befinden sich im Eigentum des Landes Berlin.

Der Bebauungsplan überplant in einem Teilbereich vier bestehende Pachtgärten als Fläche für Gemeinbedarf "Justizvollzugsanstalt". Die Freimachung der Fläche erfolgt zeitnah im Rahmen der bestehenden Pachtverträge zwischen den Nutzern und dem Land Berlin; damit zusammenhängende privatrechtliche Fragen sind außerhalb des Bebauungsplanverfahrens zu klären.

 

5.         Finanzielle Auswirkungen

Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans, insbesondere durch die Erweiterung der Straßenverkehrsfläche und die Festsetzung einer Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Geh- und Radweg“ ergeben sich keine eigentumsrechtlichen Veränderungen und keine direkten Kosten für das Land Berlin; die Flächen werden lediglich unterschiedlichen Fach­vermögen zugeordnet.

 

6.         Personalwirtschaftliche Auswirkungen

Keine.

 

 

V.         VERFAHREN

Mitteilung der Planungsabsicht

Die Absicht zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde der Senatsverwaltung für Stadtent­wicklung mit Schreiben vom 21.10.1994 mitgeteilt.

 

Aufstellungsbeschluss des Bezirksamtes und Bekanntmachung im Amtsblatt

Das Bezirksamt Zehlendorf von Berlin hat mit Beschluss Nr. 112/35/94 am 20.09.1994 die Aufstellung des Bebauungsplans mit der Bezeichnung X-184 für das Gebiet zwischen Clau­ertstraße und Hegauer Weg (Flurstücke 634 und 646 in Gänze und 641 teilweise) beschlos­sen.

Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans X-184 wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im Amtsblatt für Berlin, Nr. 53 vom 04.11.1994 auf Seite 5.350 ortsüblich bekannt gemacht.

 

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde 1995 zu einem Bebauungsplan-Vorentwurf durchge­führt, dessen Geltungsbereich über den nun festgesetzten Bereich hinaus reichte, durchge­führt. Dieser Vorentwurf sah für den gesamten Bereich eine Fläche für Gemein­bedarf mit der Zweck­be­stimmung "Jus­tizvollzugsanstalt" vor, mit Ausnahme kleinerer Teilflächen südlich des Hegauer Wegs und entlang der Bahntrasse, die als öffentliche Grün­fläche (Parkanlage) vorgesehen waren. Die überbaubare Grundstücksfläche sollte östlich des vorhandenen Hauptgebäudes der JVA liegen, die Erschließung über den Hegauer Weg erfolgen, die Höhe auf zwei Geschosse begrenzt werden.

 

Wiederaufnahme des Verfahrens, Reduzierung des Geltungsbereichs

Nachdem die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die Rahmenbedingungen für das Bau­vorhaben weiter präzisiert und auf dieser Grundlage 2005 einen Realisierungswettbewerb durchgeführt hat, wird das Aufstellungsverfahren jetzt weitergeführt. Dazu wird der Geltungsbereich um das Flurstück 634 westlich der Robert-von-Ostertag-Straße sowie um die über­wiegend wohngenutzten Pachtgrundstücke im Osten des Flurstücks 646 und um eine Fläche in Verlängerung des Hegauer Wegs reduziert.

 

Änderungsbeschluss

Der Beschluss des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 31. Mai 2006 über die Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans X-184 wurde gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs im Amtsblatt für Berlin Nr. 28 vom 16. Juni 2006 auf Seite 2090 bekannt gemacht.

 

Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Ausgewählte Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, wurden mit Anschreiben vom 19. Juni 2006 frühzeitig von der Planung unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufgefordert. Das Ergebnis der frühzeitigen Behördenbeteiligung ist in die weitere Bearbeitung des Bebauungsplanes eingegangen.

 

Zweite förmliche Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Ausgewählte Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, wurden mit Anschreiben vom 08. Dezember 2006 mit der Bitte um Stellungnahme unter­rich­tet. Ihnen wurde eine Frist bis zum 19. Januar 2007 zur Abgabe einer Stellungnahme einge­räumt. Das Ergebnis der zweiten förmlichen Behördenbeteiligung ist in die weitere Bearbei­tung des Bebauungsplanes eingegangen.

Neunzehn Träger öffentlicher Belange sowie zwei bezirkliche Fachämter haben Anregungen und Hinweise vorgebracht, die im Rahmen der Abwägung behandelt wurden.

 

Im Ergebnis der Durchführung der Behördenbeteiligung wurden keine Festsetzungen geändert bzw. hinzugefügt. Die Begründung wurde in den Punkten

-  Nutzung der Grabelandparzellen,

-  Wegeverbindung zwischen dem festgesetzten Rad- und Fußweg und dem verlängerten Hegauer Weg,

-  Lärm und Erschütterungsimmissionen,

-  Schutzgut Klima

redaktionell angepasst und korrigiert.

 

Zweite förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Für den Bebauungsplanentwurf X-184 "Justizvollzugsanstalt" wurde im Zeitraum zwischen dem 11. Dezember 2006 und dem 19. Januar 2007 die zweite förmliche Öffentlichkeits­betei­ligung nach Bekanntmachung im Amtsblatt von Berlin Nr. 59 vom 01. Dezember 2006, Seite 4154 und in der Tagespresse (Der Tagesspiegel und Morgenpost) vom 08. Dezember 2006 durchgeführt.

Im Ergebnis der Durchführung der zweiten förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Festsetzungen geändert bzw. hinzugefügt.

 

RECHTSGRUNDLAGEN

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316;

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692);

 

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).

 

 

Aufgestellt: Berlin Steglitz-Zehlendorf, den   16.05.2007

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stäglin                                                                                    Lappe

Bezirksstadtrat                                                                      Fachbereichsleiterin Stadtplanung



VII.      
Anhang

Textliche Festsetzungen

1.    Innerhalb der Fläche ABCDEFGHA darf bei der Ermittlung der Grundfläche die festge­setzte Grundfläche durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zu­fahrten und durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO um bis zu 100 von Hun­dert überschritten werden.

2.    Innerhalb der Fläche DIKLED sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie Garagen und Stellplätze unzulässig.

3.    Einfriedungen dürfen eine Höhe von 2,0 m, bezogen auf das jeweils angrenzende Gelän­deniveau des Grundstückes, nicht überschreiten.

4.    Innerhalb der Fläche mit Bindungen für die Bepflanzung und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 18 cm, gemessen in 1 m Höhe, zu erhalten

5.    Innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan­zungen sind mindestens 12 Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in 1 m Höhe, zu pflanzen. Vorhandene Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in 1 m Höhe, sind anzurechnen.

6.    Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche und der Verkehrsfläche besonderer Zweck­bestimmung ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

 

 


 

Bebauungsplanverfahren X-184  "Justizvollzugsanstalt Düppel"

Auswertung und Ergebnis der zweiten förmlichen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der zweiten förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 Abs. 2 BauGB

 

 

1.         Durchführung der zweiten förmlichen Behördenbeteiligung

Für den Bebauungsplanentwurf X-184 "Justizvollzugsanstalt" für das Gelände Robert-von-Ostertag-Straße 2 (teilweise) im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Zehlendorf wurde im Zeitraum zwischen dem 11. Dezember 2006 und dem 19. Januar 2007 die zweite förmliche Behördenbeteiligung durchgeführt.

 

Mit Schreiben vom 08. Dezember 2006 wurden 26 Träger öffentlicher Belange und 8 bezirkliche Fachämter angeschrieben und darum gebeten, bis zum 19. Januar 2007 eine Stellungnahme zu der Planung abzugeben.

 

 

1.1       Auswertung der Behördenbeteiligung

Schriftliche Stellungnahmen gaben folgende 21 Träger öffentlicher Belange und bezirkliche Fachämter ab:

-            Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VII B

-            Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I B

-            Gemeinsame Landesplanung

-            Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologien und Frauen, III E

-            Senatsverwaltung für Finanzen, I D

-            Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, VIII D

-            Landesdenkmalamt

-            Pflanzenschutzamt Berlin

-            Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit

-            IT-Dienstleistungszentrum Berlin

-            Verkehrslenkung Berlin

-            Gemeinde Kleinmachnow

-            Vattenfall Europe

-            Berliner Feuerwehr

-            Berliner Verkehrsbetriebe

-            Berliner Wasserbetriebe

-            Westfälische Gesellschaft für Geoinformation und Ingenieurdienstleistungen

-            Industrie- und Handelskammer

-            Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz

-            BzA Steglitz-Zehlendorf, Abt. Finanzen, Wirtschaft und Wohnen - Umweltamt -

-            BzA Steglitz-Zehlendorf, Abt. Jugend, Schule, Umwelt

1 bezirkliches Fachamt hat Anregungen und Hinweise vorgebracht, die im Rahmen der Abwägung behandelt wurden.

 


1.2       Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Fachämter

Der jeweilige Abwägungsvorschlag ist fett gedruckt, die Begründung in normaler Schriftart.

 

Stellungnahme

Behörde

Prüfung und Vorschlag zur Abwägung

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

 

Keine Bedenken

 

Sen Stadt, VII B
(Planung und Gestaltung von Straßen und Plätzen)

Schreiben vom 09.01.2007

Kenntnisnahme

Keine Bedenken

 

Sen Stadt, I B
(Flächennutzungsplanung und stadtplanerische Konzepte)

Schreiben vom 09.07.2007

Kenntnisnahme

Übereinstimmung mit dem Ziel 1.0.1 LEPeV

Der Entwurf des Bebauungsplanes X-184 steht im Einklang mit dem Ziel 1.0.1 LEPeV und es stehen keine Grundsätze der Raumordnung entgegen.

Gemeinsame Landesplanungsabteilung, 8
(Teilräumliche Anpassung der Bauleitplanung und Raumordnungsverfahren im westlichen Brandenburg und in Berlin)

Schreiben vom 22.01.2007

 

 

Kenntnisnahme

 

Keine Bedenken

 

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, III E
(Industrie und Handwerk)

Schreiben vom 08.01.2007

Kenntnisnahme

 

Keine Bedenken

 

Senatsverwaltung für Finanzen, I D
(Grundsatzangelegenheiten Liegenschaftswesen, Liegenschafts­fonds)

Schreiben vom 08.01.2007

Kenntnisnahme

 

Keine Bedenken

Im Umweltbericht sind zum Schutzgut "Wasser" keine Ergänzungen erforderlich.

Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, VIII D (Wasserbehörde)

Schreiben vom 21.12.2006

Kenntnisnahme

 

Keine Bedenken

Im beplanten Bereich befinden sich keine Bau-, Boden- oder Gartendenkmale; denkmalpflegerische Belange werden daher nicht berührt.

Landesdenkmalamt, LDA 2
(Städtebauliche Denkmalpflege und Gartendenkmalpflege)

Schreiben vom 21.12.2006

Kenntnisnahme

 

Keine Bedenken

 

Pflanzenschutzamt Berlin, PflA C

Schreiben vom 28.12.2006

Kenntnisnahme

 

Keine Bedenken

Aus dem Zuständigkeitsbereich des LAGetSi sind keine immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bekannt, die von dem Bebauungsplanverfahren betroffen wären.

Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi), I A

Schreiben vom 29.01.2007

Kenntnisnahme

 

 

Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin

 

Lärmschutz

1.   Der Schutzanspruch der Justizvollzugsanstalt sollte entsprechend eines Allgemeinen Wohngebietes eingestuft werden.

 

 

 

 

 

2.   Entsprechend den Berechnungen des Schallschutzgutachtens werden die Orientierungswerte der DIN 18 005 sowohl für Mischgebiete als auch für Wohngebiete im südlichen Teil des Plangebietes überschritten. Es sind daher Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm vorzusehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

3.   Aufgrund des hohen Beurteilungspegels, der durch den nächtlichen Schienenverkehr hervorgerufen wird, ist eine ausreichende Raumbelüftung bei geschlossenem Fenster zu gewährleisten. Daher ist folgende textliche Festsetzung zu ergänzen:

"In Aufenthaltsräumen im Bereich WXYZ, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden, sind spätestens bei Inbetriebnahme der Stammbahn zusätzliche schallgedämmte Lüftungseinrichtungen ohne oder mit nur geringem Eigengeräuschpegel einzubauen. Die Schalldämmung der Lüftungseinrichtungen hat mindestens der Schalldämmung der erforderlichen Schallschutzfenster zu entsprechen."

Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
UM 3

Schreiben vom 15.01.2007

keine Berücksichtung

zu1: keine Berücksichtigung

       Der Schutzanspruch vor Lärmimmissionen wird entsprechend eines Mischgebietes eingestuft, da auf der Fläche der Justizvollzugsanstalt sowohl Wohnen als auch ein das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb (Gärtnerei) gleichrangig nebeneinander betrieben werden sollen.

 

zu 2:     keine Berücksichtigung

       Die DIN 18 005 bezieht sich auf den Schallschutz im Außenraum. Der von den Überschreitungen betroffene Bereich dient vorrangig als Abstandsstreifen zur Bahnlinie, im südöstlichen Teilbereich dieser Fläche ist eine Baumpflanzfläche (siehe textliche Festsetzung Nr. 5) festgesetzt.

       Eine Überschreitung der Orientierungswerte erfolgt ausschließlich nachts (22 bis 06 Uhr). In diesem Zeitraum sind für den betroffenen Bereich im Außenraum des Geländes der Justizvollzugsanstalt keine schützenswerten Nutzungen, wie Aufenthalts- oder Erholungsnutzungen zu erwarten. Schallschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich.

 

zu 3:     keine Berücksichtigung

       Im Bebauungsplan können keine Festsetzungen aufgenommen werden, die erst zum Zeitpunkt des Auftretens eines Ereignisses in Kraft treten. Es kann somit nicht festgesetzt werden, dass erst bei einer Inbetriebnahme der Stammbahnstrecke passive Schallschutzmaßnahmen eingerichtet werden müssen. Der Bebauungsplan muss zum Zeitpunkt der Erstellung die absehbaren Auswirkungen der Planung behandeln und unter Abwägung aller Belange abschließend regeln.

       Der durch den Schienenverkehr tatsächlich auftretende Beurteilungspegel kann zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der in der Begründung (Kapt. 4.6) dargelegten systembedingten Unsicherheiten der Schall-Immissionsprognose nicht genau ermittelt werden.

       Die dem Schallgutachten zugrunde liegenden Annahmen stellen den Fall der höchsten Beurteilungspegel dar. Es ist jedoch anzunehmen, dass die tatsächlich auftretenden Lärmimmissionen wesentlich geringer sein werden, da sich bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Strecke (frühestens 2015) die Zugtechnik weiterentwickeln wird und es unwahrscheinlich ist, dass die nicht elektrifizierte Strecke mit 130 m langen Zügen (dies entspricht einem Regionalexpress mit fünf Waggons) im nächtlichen Regelbetrieb bestellt wird.

       In der Abwägung stehen die erreichbaren positiven Wirkungen zu dem unter Umständen nicht unerheblichen Aufwand für einen passiven Schallschutz in keinem vertretbaren Verhältnis, zumal im Falle der Erforderlichkeit die Möglichkeit einer Nachrüstung gegeben ist und aufgrund der o.g. Prognoseschwierigkeiten eine Erforderlichkeit und ggf. der Umfang entsprechender Maßnahmen nicht absehbar ist.

       Unabhängig von den Regelungen des Bebauungsplanes sind außerhalb des Planverfahrens die einschlägigen tech­nischen Regelwerke zur Schalldämmung von Gebäuden (DIN 4109, VDI 2719) zu beachten. Insbesondere ist anzustreben, dass bei einer Wiederinbetriebnahme der Bahnstrecke der in der VDI 2719 angegebene Innengeräuschpegel für belüftbare Schlafräume (die VDI 2719 sieht für Schlafräume in Mischgebieten einen Mittelungspegel von 30‑35 dB(A) vor) nicht überschritten wird. Ob dieses durch bereits in der jetzigen Planungsphase zu berücksichtigende (passive) Schallschutzmaßnahmen oder sinnvollerweise später durch nachzurüstende passive bzw. aktive Schallschutzmaßnahmen erfolgen soll, muss der Bebauungsplan nicht abschlie­ßend regeln.

Erschütterungen

1.   Der Empfehlung des Schallschutzgutachters zum Schutz vor Erschütterungen und Körperschallübertragungen, Wohnbebauung in einem Abstand von unter 35 m zum nächsten Gleis nicht zuzulassen, wird gefolgt.

 

2.   Die Aussage des Bebauungsplanes, dass bei einer Wahrung eines Mindestabstandes von 15 m zum Gleis kein Regelungsbedarf hinsichtlich eines Erschütterungsschutzes besteht, kann nicht nachvollzogen werden.

 

3.   Es wird gefordert, dass durch eine textliche Festsetzung sichergestellt wird, dass die Erschütterungsimmissionen in einem Abstand von 35 m nicht den definierten Anhaltswert nach Vornorm DIN 4150 überschreiten. Der Vorschlag für die textl. Festsetzung lautet:

"Gebäude, die innerhalb des Bereiches UVZY errichtet werden, benötigen bauliche Maßnahmen, um die die Einhaltung der einschlägigen Normen zur Vermeidung von Erschütterungen und Körperschallübertragung vom zukünftigen Bahnkörper sicher zu stellen."

Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
UM 3

Schreiben vom 15.01.2007

keine Berücksichtung

zu1: Kenntnisnahme

      

 

 

 

zu 2und 3:  keine Berücksichtigung

       Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans kann die Bebauung der Justizvollzugsanstalt auf bis zu rund 23,3 m an die nördliche Gleistrasse der Stammbahn heranrücken. Bei Wieder­inbetriebnahme des Bahnverkehrs entsprechend des mit den Ländern Berlin und Branden­burg sowie mit der DB AG und dem Bund abgestimmten Betriebsprogrammes wirken Schwingungsimmissionen auf das Plangebiet ein. Durch einen Immissions­gutachten wurde daher geprüft, inwieweit hierdurch Schäden an Bauwerken und Beläs­tigungen von Menschen in Aufenthaltsräumen verursacht werden.[20]

       Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Anhaltswerte für Schwingungsimmis­sionen entsprechend der DIN 4150 Teil 1 bis 3 (Erschüt­terungen im Bauwesen; Einwir­kungen auf Menschen in Gebäuden und Einwir­kungen auf bauliche Anlagen) sowohl zur Beurteilung von Belästigungen auf normal empfindlichen Personen als auch zur Beurteilung von Schäden an Gebäuden unterschritten werden.

       Unter Zugrundlegung der durch das o.g. Bahnbetriebsprogramm auftretenden Schwingungs­emissionen und der zwischen der Bahnlinie und dem Baufeld liegenden Bodenbeschaffen­heit ist an der der Bahntrasse nächst gelegenen Baufeldgrenze eine max. Schwingge­schwin­dig­keit von ca. 2,0 mm/s zu erwarten. Diese liegt unterhalb des Anhaltswertes für die Schwinggeschwindigkeit zur Beurteilung der Wirkung von Erschütterungen auf Bauwerken von 5,0 mm/s.[21]

       Auch bei Berücksichtigung des geplanten Bauvorhabens mit einem Plattenfundament, einer Ausführung in massiver Bauweise und einer Dreigeschossigkeit treten innerhalb des Gebäu­des kurzzeitige Schwing­ungsimmissionen mit einer max. Schwinggeschwindigkeit von ca. 2,0 mm/s auf. Diese liegen, wie oben bereits geschildert, unterhalb der Anhaltswerte.

       Zur Beurteilung der Auswirkungen der Schwingungsimmissionen auf den Menschen wurden die Schwingungseinwirkungen auf die Bewohner der geplanten Justizvollzugsanstalt unter­sucht. Hierzu wurden die o.g. ermittelten Schwingungsimmissionen und die Daten des Neu­bau­vor­habens (Plattenfundament, Ausführung in massiver Bauweise, Dreigeschossig­keit) herangezogen. Im Ergebnis wurde ein Takt­maxi­mal­pegel KB max von ca. 0,08 für die geringere Nachtzeit ermittelt. Dieser liegt unterhalb des Anhaltswertes für die Beurteilung von Erschüt­terun­gen in Mischgebieten von KB max 0,15.[22]

Ein Rad- und Fußweg sollte entlang der östlichen Plangebietsgrenze ausgewiesen werden.

Das Problem der Unterbrechung der bestehenden Wegeverbindung zwischen S-Bahntrasse und Hegauer Weg ist sowohl mit der Festsetzung einer Verkehrsfläche bes. Zweckbestimmung als auch mit der in der Begründung erläuterten Zwischenlösung planerisch nicht gelöst. Es wird daher vorgeschlagen, einen Fuß- und Radweg entlang der Linie IKL auszuweisen. Sollte später ein Weg in Verlängerung der Verkehrsfläche bes. Zweckbestimmung realisiert werden können, kann auf die reale Nutzung dieser Planausweisung verzichtet werden.

Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
UM 3

Schreiben vom 15.01.2007

Keine Berücksichtung

Die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für den Gemeinbedarf ist vollständig für den Betrieb der Justizvollzuganstalt erforderlich. Daher werden die noch bestehenden Pachtverträge mit den Nutzern der Grabelandflächen zeitnah gekündigt. Eine Wegeführung entlang der östlichen Plangebietsgrenze innerhalb des Plangebietes ist aufgrund der Flächenerforderlichkeit der Justizvollzugsanstalt ebenfalls nicht möglich.

Eine Wegeverbindung vom festgesetzten Fuß- und Radweg zum Hegauer Weg kann nur in Verlängerung des geplanten Fuß- und Radweges erfolgen. Ob diese Wegeverbindung in direkter Verlängerung des Fuß- und Radweges auf den Flächen des Landes Berlin erfolgen kann oder über Teilflächen der derzeit nicht genutzten Bahntrasse erfolgen kann, ist außerhalb des Bebauungsplanverfahrens in weiteren Planverfahren zu klären.

Darstellung der Versorgungsalternativen im Umweltbericht, Kapitel Schutzgut Klima und Lufthygiene

Die Varianten der gutachterlichen Vorplanung zur Energieversorgung sind stark verkürzt und daher sachlich falsch wiedergegeben.

Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
UM 3

Schreiben vom 15.01.2007

Berücksichtigung

Der Umweltbericht wird in dem dargestellten Punkt inhaltlich vertieft und korrigiert.

Textliche Festsetzung zur baulichen Ausgestaltung von Dachflächen, da diese für Photovoltaik anlagen genutzt werden sollen

Im Bebauungsplan soll durch eine textliche Festsetzung gesichert werden, dass die Dachflächen der Justizvollzugsanstalt baulich so ausgestaltet werden, dass der Betrieb von Photovoltaikanlagen möglich ist.

Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
UM 3

Schreiben vom 15.01.2007

Keine Berücksichtigung

Ein städtebauliches Erfordernis, den Betrieb von Photovoltaikanlagen baustatisch zu sichern, besteht planungsrechtlich im Bebauungsplan nicht, da das Land Berlin Bauträger des Vorhabens ist. Die Sicherung dieser Maßnahme durch eine Selbstbindung ist daher nicht erforderlich.

Unabhängig hiervon wurde bei der Planung des Gebäudes sichergestellt, dass eine nachträgliche Installation einer Photovoltaikanlage baustatisch möglich ist.

Keine Bedenken

 

Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Abteilung Jugend, Schule und Umwelt

Schreiben vom 15.12.2006

Kenntnisnahme

 

Keine Betroffenheit

 

Gemeinde
Kleinmachnow

Schreiben vom 14.07.2006

Kenntnisnahme

 

Keine Bedenken

 

Berliner Feuerwehr

Schreiben vom 19.07.2006

Kenntnisnahme

 

Keine Bedenken

 

GASAG

Schreiben vom 18.07.2006

Kenntnisnahme

 

Einschränkungen bei der einleitenden Regenwassermenge in die Regenkanalisation

Es wird auf die im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung abgegebene Stellungnahme vom 26.07.2006 verwiesen, die weiterhin Bestand hat.

In der Stellungnahme wird angemerkt, dass bei der abzunehmenden Regenwassermenge in die Regenwasserkanalisation mit Einschränkungen zu rechnen ist.

Berliner Wasserbetriebe

Schreiben vom 09.01.2007

Kenntnisnahme

Die Planungen für die zu errichtenden Gebäude sehen eine Regenwassersammlung in Zisternen vor, um hiermit die Pflanzflächen bewässern zu können. Im Übrigen ist nach dem Berliner Wassergesetz eine Versickerung des anfallenden Regenwassers auf dem Grundstück geboten, so dass sich für das Bebauungsplanverfahren kein Regelungsbedarf ergibt.

Keine Bedenken

Es wird auf die im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung abgegebene Stellungnahme vom 21.07.2006 verwiesen, die weiterhin Bestand hat.

In der Stellungnahme werden keine Bedenken geäußert.

Vattenfall Europe

Schreiben vom 14.12.2006

Kenntnisnahme

 

Keine Bedenken

Im Zusammenhang mit der mit der Verwirklichung des Bebauungsplanes bestehen seitens der Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg zur Zeit keine Planungen.

Westfälische Gesellschaft für Geoinformation und Ingenieurdienstleistung

Schreiben vom 22.12.2006

Kenntnisnahme

 

Keine Bedenken

 

IT Dienstleistungszentrum Berlin

Schreiben vom 14.12.2006

Kenntnisnahme

Keine Bedenken

 

BVG

Schreiben vom 06.07.2006

Kenntnisnahme

Keine Zuständigkeit

Die Robert-von-Ostertag-Straße gehört nicht zum SteP Netz, deshalb ist die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde zuständig.

Verkehrslenkung Berlin, D
(Unfallkommission, dauerhafte Anordnungen
)

Schreiben vom 15.12.2006

Kenntnisnahme

Keine Bedenken

 

Industrie- und Handelkammer

Schreiben vom 15.01.2006

Kenntnisnahme

 


2.         Durchführung der zweiten förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung

Für den Bebauungsplanentwurf X-184 "Justizvollzugsanstalt" für das Gelände Robert-von-Ostertag-Straße 2 (teilweise) im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Zehlendorf wurde nach Bekanntmachung im Amtsblatt von Berlin Nr. 59 vom 01. Dezember 2006, Seite 4154 und in der Tagespresse (Der Tagesspiegel und Morgenpost) vom 08. Dezember 2006 im Zeitraum zwischen dem 11. Dezember 2006 und dem 19. Januar 2007 die zweite förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.

 

Im Auslegungszeitraum informierten sich mehr als 30 Bürger über die Planungen. Es äußerten sich 33 Bürger mit Einzelstellungnahmen und 500 Bürger in einer Sam­mel­stellungnahme zu dem Bebauungsplan-Entwurf.

 

2.1       Stellungnahmen der Bürger

Der jeweilige Abwägungsvorschlag ist fett gedruckt, die Begründung in normaler Schriftart.
(Die Stellungnahmen der verschiedenen Bürger sind anonymisiert durchnummeriert).

 

Stellungnahme

Bürger

Prüfung und Vorschlag zur Abwägung

Ziele der Planung

Keine Justizvollzugsanstalt an diesem Standort; keine Erweiterung der Justizvollzugsanstalt; keine Erhöhung der Insassenzahlen

 

Keine Berücksichtigung

Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan wird das Gebiet zwischen der S-Bahntrasse im Süden und dem Königsweg im Norden als Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil dargestellt. Im Bereich des Plangebietes werden – ohne Abgrenzung gegeneinander – die Zweckbestimmungen "Hochschule und Forschung" sowie "Sicherheit und Ordnung" ausgewiesen.

Innerhalb dieses Planwerkes erfolgte eine grundsätzliche Abwägung bezüglich der Vereinbarkeit der Nutzungen einer Justizvollzugsanstalt in Nachbarschaft zu den Freiflächen, zum Wohnen, zu den Einrichtungen der FU und zum Museumsdorf Düppel. Die Ausweisungen im Flächennutzungsplan beinhalten jedoch nicht nur den Bestandsschutz, sondern sichern auch die Entwicklung der einzelnen Nutzungen, so dass eine Erweiterung der Justizvollzugsanstalt mit den Zielen des FNPs vereinbar ist. Der Bebauungsplan konkretisiert den FNP und setzt die Ziele – hier Erweiterung der Justizvollzugsanstalt – um.

Die Kapazität der Justizvollzugsanstalt soll auf 240 Insassen erweitert werden. Neben baulichen Erweiterungen sollen auch ausreichende Freiflächen für die Pflanz- und Betriebsflächen des Gartenbaubetriebes gesichert und Erweiterungsmöglichkeiten gewährleistet werden. Ziel des Haftvollzuges ist, für die Insassen Hilfestellung bei der Eingliederung in die Gesellschaft zu leisten. Dazu gehört das Angebot von Arbeitsmöglichkeiten, die durch den Gartenbaubetrieb geschaffen werden. Die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für den Gemeinbedarf ist deswegen vollständig für den Betrieb der Anlage erforderlich.

Mit der Erweiterung der Justizvollzugsanstalt werden keine nutzungsstrukturellen und sozialen Spannungen neu hervorgerufen. Das Gebiet zeichnet sich durch eine breite Nutzungsvielfalt aus, die vom Wohnen über intensiv betriebene Freizeitnutzungen bis hin zu Forschungs- und gewerblichen Gartenbaunutzungen reicht. Der Betrieb einer Justizvollzugsanstalt für den offenen Vollzug ist Teil dieser funktionierenden Nutzungsmischung. Die geplante Erweiterung der Justizvollzugsanstalt führt zu keiner unverhältnismäßigen Einschränkung der benachbarten Nutzungen, so dass ein funktionierendes Nebeneinander der unterschiedlichen Nutzungen gewahrt bleibt.

Auch ergeben sich durch die Erhöhung der Einwohner um ca. 150 Personen keine funktionalen städtebaulichen Nachteile, da die Insassen naturgemäß nur einen Teil der öffentlichen Infrastruktur nachfragen werden (so müssen keine Spielplätze, Kindergärten, Schulen etc. bereitgestellt werden) und der öffentliche Verkehr ‑ mit den Buslinien in der Berlepsch- und Potsdamer Straße - nachfrageorientiert auf die Einwohnerentwicklung reagieren wird.

Ein maßgebliches Ziel der Kriminalitätsprävention ist eine erfolgreiche Wiedereingliederung der Insassen in die Gesellschaft nach Beendigung der Haftstrafe. Hierzu dient der offene Vollzug, wobei es unabdingbar ist, dass die Baulichkeiten der Justizvollzugsanstalt für den offenen Vollzug auch räumlich Teil der Gesellschaft sein müssen. Eine örtliche Separation wäre dem gesellschaftlichen Ziel der Integration nicht dienlich.

Die vermutete Korrelation zwischen der Erweiterung einer Justizvollzugsanstalt für den offenen Vollzug und einer ansteigenden Kriminalität in der unmittelbaren Umgebung kann auf der Ebene der Bauleitplanung nicht nachvollzogen werden. Belange dafür werden durch die Bürger nicht beigebracht.

Die städtebauliche Struktur dieses heterogenen Gebietes ist nicht nur durch Pferdekoppeln, Grabeland, das Museumsdorf Düppel und Einfamilienhäuser geprägt. Vielmehr wird das Gebiet auch von größeren Baulichkeiten der veterinärmedizinischen Fakultät und des ehemaligen Gutes Düppel im Norden und von Geschosswohnungsbauten im Süden mit geprägt, so dass sich die geplanten Gebäude innerhalb dieses uneinheitlichen Siedlungsgeflechtes nicht als Fremdkörper darstellen. Da die Justizvollzugsanstalt im offenen Vollzug betrieben wird, sind keine erhöhten stadtraumwirksamen Sicherungsvorkehrungen vorgesehen. Als Einfriedung ist ähnlich dem Bestand eine Zaunanlage geplant. Im Übrigen ist mit der textliche Festsetzung Nr. 3 sichergestellt, dass Einfriedungen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten dürfen.

1.  Der Standort der Justizvollzugsanstalt in Düppel sollte aufgegeben werden und das Gelände einer ähnlichen Nutzung wie die des Museumsdorfes Düppel, bzw. der Kinderreitschule zugeführt werden. Die Justizvollzugsanstalt passt nicht in das Gebiet, sie sollte daher ganz verlegt werden.

- Bürger 34 (4) (RA Fischer, G)

- Bürger 12 (1) (Hümpel, M.),

2.  Kein Neubau der Justizvollzugsanstalt.

- Bürger 7 (Pfihl, J.)

- Bürger 8 (Böttcher)

- Bürger 13 (Kraft, H.)

- Bürger 31 (Kraft, H.)

- Bürger 33 (Kraft, F.)

3.  Keine Erweiterung und Vergrößerung des Geländes der Justizvollzugsanstalt Düppel.

- Sammelstellungnahme (1)

- Bürger 9 (Plewa, W.+W.)

- Bürger 27 (Rauter)

- Bürger 28 (Rauter, G.)

- Bürger 29 (Rauter, M.)

4.  Ein effektiver Gartenbau im Bereich der Justizvollzugsanstalt ist bisher nicht aufgefallen, deswegen wird in Frage gestellt, ob das jetzige Gelände zu klein sei.

- Bürger 10 (1) (Zill, E.+S.)

 

5.  Durch eine Erhöhung der Insassenzahlen wird die abgelegene Gegend noch bekannter, wodurch die Kriminalität, insb. die Anzahl der Hauseinbrüche zunehmen wird. Ein sorgenfreies Spazierengehen ist nicht mehr gegeben. Das Angstgefühl der Anwohner steigt und Eltern machen sich Sorgen um ihre Kinder.

- Bürger 15 (1); (Rabeler, J.);

- Bürger 17 (1+2) (Knauer H.)

- Bürger 3 (1), (Heinecke)

- Bürger 6 (2), (Gorr, G. + A.)

6.  Die Erweiterung der Justizvollzugsanstalt ist an diesem durch Wohnen, Freizeit- / Naherholungsnutzungen (Reiten/Jog­gen/Rad­fahren etc.) sowie durch die Veterinärmedizin der FU und des Museumsdorfs Düppel geprägten Bereich nicht angemessen.

- Bürger 14 (1); (Lizba, K.)

- Bürger 15 (3) (Rabeler, J.)

 

7.  Die Erweiterung ist untunlich und sozial schwer zu verkraften.

- Bürger 34 (3) (RA Fischer)

8.  Die mit zumeist ca. 90 Plätzen belegte Justizvollzugsanstalt wirkt in dieser Umgebung nicht weiter störend, weil weder Sicherungsmaßnahmen noch Insassen der Anstalt bewusst im Straßenraum in Erscheinung traten. Durch die erhebliche Ausweitung der Kapazität wird sich dieses ändern. Die 240 Insassen der JVA entsprechen annähernd der gesamten Anwohnerschaft des Bereiches zwischen Idsteiner Straße und Singener Weg.

- Bürger 14 (4) (Rabeler, J.)

 

9.  Es sollte bei der guten Nachbarschaft belassen werden und allen Nutzern eine reelle Existenzchance eingeräumt werden.

10.        Die Baumaßnahme stellt eine Verschlechterung des Wohnwertes dar.

 

- Bürger 22 (3) (Altmann)

 

- Bürger 21 (2) (Spang, D)

Keine Erweiterung der Justizvollzugsanstalt in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Kinder- und Jugendreitverein

 

Keine Berücksichtigung

Die geplante Justizvollzugsanstalt dient ausschließlich dem offenen Vollzug. Ziel dieser Unterart des Haftvollzuges ist, für einen Teil der Insassen des geschlossenen Vollzuges schon während der Strafvollzugszeit Kontakt- und Eingliederungsmöglichkeiten in die Gesellschaft außerhalb der Haftanstalten schaffen zu können.

Eine Verlegung von Insassen vom geschlossenen in den offenen Vollzug ist an strenge gesetzliche Vorgaben geknüpft. So kann verhindert werden, dass von diesen Insassen eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.

In den Berliner Ausführungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz ist geregelt, dass bei Straftaten, die ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis indizieren, die Frage der Geeignetheit besonders streng vor und während des (Gesamt)vollzuges geprüft wird.

Aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen kann man daher nicht von einem erhöhten Sicherheitsrisiko für die Benutzer der an der Justizvollzugsanstalt entlang führenden Wege ausgehen.

1.  Durch die Erweiterung sind im höchsten Maße die Kinder bedroht, die auf dem Weg zu dem Reitverein ganz dicht an dem Neubau vorbeilaufen müssen. Auch sind die Kinder bedroht, die den Königsweg als Schulweg benutzen. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich unter den Insassen auch Sexualstraftäter befinden.

- Bürger 17 (3); (Knauer H.)

- Bürger 24 (1) (Buse, M.)

 

2.  Der Kinder- und Jugend-Reit- und Fahrverein ist im Süden der Stadt ein einzigartiges sozialpädagogisches Angebot, welches z.B. auch Kinder von der Straße fernhält. Diese Kinder sind vermutlich keine Kandidaten für die Nachbarschaft der Justizvollzugsanstalt.

- Bürger 22 (2) (Altmann)

 

3.  Der Kinder- und Jugend-Reit- und Fahrverein wird von Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen 5 und 25 Jahren und zu mehr als 90% von Mädchen genutzt. Mit der Vergrößerung der Justizvollzugsanstalt und der Verlegung des Haupteingangs direkt gegenüber des Vereinsgrundstücks werden möglicherweise Konflikte auftreten.

- Bürger 16 (1) (Kinder- und Jugendreitverein)

 

Erhalt der Grabelandparzellen

- Bürger 11 (Hümpel, H.)

- Sammelstellungnahme (2)

Keine Berücksichtigung

Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist die Fläche der Grabelandparzellen als Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil dargestellt.

Innerhalb dieses Planwerkes erfolgte eine grundsätzliche Abwägung über die Nutzung der Flächen als Grabeland bzw. als Erweiterungsfläche für Gemeinbedarfseinrichtungen. Der Bebauungsplan konkretisiert den FNP und setzt die Ziele - hier Erweiterung der Justizvollzugsanstalt - um.

Die derzeit von dem der Anstalt zugeordneten Gartenbaubetrieb genutzten Pflanzflächen liegen überwiegend nördlich des Plangebietes. Diese Flächen dienen jedoch langfristig als Vorhaltefläche für eine Erweiterung der veterinärmedizinischen Fakultät der FU. Im Fall der Inanspruchnahme durch die FU muss der Gartenbetrieb auf die durch den Bebauungsplan im Vorgriff gesicherte Fläche zwischen den Punkten DIKLED (Fläche östlich des Neubauvorhabens) ausweichen. Die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für den Gemeinbedarf ist daher vollständig für den Betrieb der Justizvollzuganstalt erforderlich, so dass die noch bestehenden Pachtverträge mit den Nutzern der Grabelandflächen zeitnah gekündigt werden.

Unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgt die Freimachung der Fläche zwischen den Punkten DIKLED (Grabelandparzellen im östlichen Teilbereich) im Rahmen der bestehenden Pachtverträge zwischen den Nutzern und dem Land Berlin, das den Pächtern eine Verlängerung bis 2011 in Aussicht gestellt hat. Ausgenommen hiervon sind Teilflächen, die originär für den Erweiterungsbau erforderlich sind.

Der erforderliche Flächenbedarf für die Erweiterung der Justizvollzugsanstalt konnte erst nach Durchführung des Realisierungswettbewerbes 2005 hinreichend bestimmt ermittelt werden. Hieraus können sich Abweichungen hinsichtlich früheren Zusagen ergeben haben.

Keine Erweiterte Inanspruchnahme der bestehenden Kleingartenanlage

Es werden Einwände vorgebracht, dass - entgegen früheren Zusagen - für die Justizvollzugsanstalt eine größere Grundstücksfläche in Anspruch genommen wird. Dies führt dazu, dass die seit Jahrzehnten bestehende Kleingartenanlage der Neuplanung zum Opfer fiele.

 

 

- Bürger 34 (2) (RA Fischer)

Art der Nutzung

Keine Sportplatznutzung; keine neuen Sportstätten

Im Bebauungsplan-Entwurf ist kein Sportplatz ausgewiesen. Aus den mit ausgelegenen Projektunterlagen geht jedoch hervor, dass ein Sportplatz geplant ist und dieser nach mündlicher Auskunft östlich der Neubauten hergerichtet werden soll. Gegenüber der heutigen Anordnung und unter Berücksichtigung des enormen Anstiegs der Insassen führt dies zu einer unzumutbaren Lärmbelastung für die angrenzende Wohnbebauung. Diese wird schon heute im Sommer durch wiederkehrende Geräuschpegel belästigt (Billard- / Tischtennisspiele bei geöffnetem Fenster).

 

- Bürger 21 (5) (Spang, D)

- Sammelstellungnahme (3)

Keine Berücksichtigung

Die nördlich der bestehenden Bebauung liegende Freifläche wird derzeit als Fläche für allgemeine Sportausübungen genutzt. Aus organisatorisch funktionalen Gründen ist nach der Erweiterung der Justizvollzugsanstalt eine Sportausübung auf dieser Fläche nicht mehr möglich, so dass innerhalb der Grundstücksfläche ein Ersatzstandort erforderlich ist. Dieser soll östlich des Hauptgebäudes liegen und ist eingerahmt von dem Gewächshaus im Norden, den Betriebsgebäuden im Osten und dem Hauptgebäude im Westen. Insofern sind neue Sportstätten im Sinne von zusätzlichen Sportstätten nicht vorgesehen. Die neue Fläche rückt um rund 45 m an die Wohnbebauung im Singener Weg heran, der Mindestabstand zu der Bebauung liegt nun bei ca. 180 m.

Es kann jedoch von einer Verringerung der Schallausbreitung Richtung Osten und Norden ausgegangen werden, da im Osten unmittelbar die Bebauung der Wirtschaftsgebäude mit der geplanten Höhe von 3,5 m über die gesamte Längsseite anschließt und nach Norden das Gewächshaus mit einer Höhe von 6,8 m die Sportfläche abschirmt.

Planungsrechtlich ist die neue Sportfläche - ebenfalls wie die bisherige Fläche – als Freifläche zu betrachten, die für Sportausübungen genutzt wird. Daher ist eine Festsetzung von Sportanlagen im Bebauungsplan nicht erforderlich.

Unabhängig vom Bebauungsplanverfahren ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, ob durch die Sportausübung auf dieser Fläche die 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) Anwendung findet. In dieser Verordnung sind nutzungsgebietabhängige Immissionsrichtwerte und die Einteilung des Tages in verschiedene Tageszeitgruppen bestimmt. Die durch die Sportausübung entstehenden Geräuschimmissionen dürfen die in der Verordnung aufgeführten Immissionsrichtwerte nicht überschreiten. Gegebenenfalls sind schallmindernde Maßnahmen bzw. Nutzungseinschränkungen für bestimmte Tageszeiten (z.B. Sonn- und Feiertag zwischen 13:00 und 15:00 Uhr) erforderlich. Diese Maßnahmen können jedoch erst im Baugenehmigungsverfahren bestimmt werden, da erst auf dieser Planungsebene für das konkrete Vorhaben die für eine Immissionsbeurteilung erforderlichen Rahmenbedingungen (z.B. Größe, Ausrichtung und Art des Untergrundes der Sportfläche, Lage und Höhe der umliegenden Bebauung, Abstand zur zu schützenden Nutzung) hinreichend genau bekannt sind.

Maß der Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche, Bebauungsstruktur

Stellung des Gebäudes; überplante Grundstücksfläche

Der Neubau sollte in Nord-Südrichtung geplant werden, so könnten die bestehenden Grundstücke und Gebäude geschont werden. Das nördlich angrenzende Feld ist groß genug für den Gartenbaubetrieb der Justizvollzugsanstalt.

 

- Bürger 12 (2) (Hümpel, M.)

Keine Berücksichtigung

Die Fläche des nördlich anschließenden Flurstücks 221 dient als Vorhaltefläche für eine langfristige Erweiterung der veterinärmedizinischen Fakultät der FU. Die für die Erweiterung der Justizvollzugsanstalt verfügbare Fläche liegt ausschließlich innerhalb des Flurstücks 646. Daher wird die nördliche Plangebietsgrenze des Bebauungsplanes durch die Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 221 und 646 gebildet.

Unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgt die Freimachung der Fläche zwischen den Punkten DIKLED (Grabelandparzellen im östlichen Teilbereich) zeitnah im Rahmen der bestehenden Pachtverträge zwischen den Nutzern und dem Land Berlin.

Massive Bebauung passt nicht in das Umfeld; dreigeschossige Bebauung ist zu hoch

 

Keine Berücksichtigung

Die städtebauliche Struktur sowie das Orts- und Landschaftsbild dieses heterogenen Gebietes sind nicht nur durch Pferdekoppeln, Grabeland, das Museumsdorf Düppel und Einfamilienhäuser geprägt. Vielmehr wird das Gebiet auch von größeren Baulichkeiten der veterinärmedizinischen Fakultät und des ehem. Gutes Düppel im Norden und von Geschosswohnungsbauten im Süden mit geprägt. Die Gebäudehöhen der vorhandenen Bebauung stellen ein ebenso vielfältiges Bild dar. So befinden sich im näheren Umkreis sowohl eingeschossige Gartenlauben mit Flachdach und Einfamilienhäuser mit zwei Vollgeschossen plus Satteldach als auch dreigeschossige Geschosswohnungsbauten mit Flachdach. Die Höhen der gewerblich genutzten Gebäude reichen ebenfalls von eingeschossigen Stallungen bis hin zu zwei- bis dreigeschossigen Institutsgebäuden der FU.

Aufgrund dieses sowohl nutzungsstrukturell als auch in der Höhenentwicklung der Baulichkeiten uneinheitlichen Siedlungsgeflechtes ist der geplante dreigeschossige Baukörper mit einer Höhe von maximal 9,5 m kein untypischer Fremdkörper und passt sich in die weitere Siedlungsstruktur ein.

Eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes ist ebenfalls nicht gegeben, da bereits jetzt höhere Gebäude des veterinärmedizinischen Institutes in den durch Pferdekoppeln und Grabeland geprägten Teilbereich des Landschaftsraumes hineinwirken.

Eine mit dem Bestand vergleichbare eingeschossige Bebauung würde bei der vorgesehenen Erweiterung des Gebäudes für ca. 240 Insassen eine erheblich größere Grundfläche in Anspruch nehmen. Dieses würde vor allem zu einer ungleich höheren Versiegelung führen und wäre zudem nicht mit dem Ziel einer ressourcen- und kostensparenden Bauweise vereinbar.

Das Bauvorhaben "Ebbinghaus" in der nördlichen Schloßstraße / Walter-Schreiber-Platz liegt im Bezirk Tempelhof-Schöneberg. Näheres hierzu ist nicht bekannt und ist auch nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.

Fragen hinsichtlich der äußerlichen baulichen (architektonischen) Gestaltung werden im Bebauungsplan nicht behandelt, da hierfür die städtebauliche Erforderlichkeit nicht gegeben ist.

1.  Aufgrund der Prägung des Gebietes durch überwiegend einzelne, freistehende Wohnhäuser mit überwiegend eingeschossiger Bebauung passt die geplante Justizvollzugsanstalt mit der massiven dreigeschossigen Bebauung nicht in das Umfeld.

 

- Bürger 6 (1), (Gorr, G. + A.)

- Bürger 15 (5); (Rabeler, J.)

- Bürger 19 (2); (Petsch J.+C.)

- Bürger 20 (2); (Petsch )

- Bürger 24 (2); (Buse, M.)

2.  Die landschaftlichen Nutzungen (Gartenbauflächen, Pferdehaltung, einzelne hist. Gebäude des Rittergutes Düppel) prägen den offenen naturnahen Charakter dieses Gebietes. Die in diesem  Gebiet (nördlich der S-Bahntrasse) bestehenden Sichtbeziehungen und landschaftsräumlichen Zusammenhänge werden durch die 9,5 m hohe Bebauung und den neben der S-Bahntrasse geplanten Rad- und Fußweg zerstört.

     Die massive Bebauung steht gegen die in diesem Bereich bekannten und bisher vom Bezirk beabsichtigten Ziele.

- Bürger 15 (6); (Rabeler, J.)

- Bürger 17 (4); (Knauer, H.)

 

3.  Auf die benachbarte angrenzende Bebauung im Süden und im Osten wird keinerlei Rücksicht genommen.

- Bürger 21 (1) (Spang, D.)

4.  Bei dem Bauvorhaben wird nicht auf das Orts- und Landschaftsbild dieses Teils von Zehlendorf geachtet.

- Bürger 4 (Kähler, I.)

- Bürger 5 (Kähler, H.)

 

- Bürger 25 (1); (Buse, U.)

- Bürger 26 (Buse, R.)

5.  Es ist nicht verständlich, warum der Neubau dreigeschossig gebaut werden soll, während der Bestand der Justizvollzugsanstalt eingeschossig ist und die Wohnbebauung im Osten und im Süden zweigeschossig festgeschrieben ist.

- Bürger 21 (4) (Spang, D)

6.  In diesem Zusammenhang wird auf das Bauvorhaben "Ebbinghaus" in der Schloßstraße verwiesen, hier hat auch der Investor einen Rückzieher gemacht.

- Bürger 25 (2) (Buse, U.)

Ablehnung der Bebauung in der beabsichtigten äußeren Gestalt

Es werden Einwände gegen die geplante Bebauung in der beabsichtigten äußeren Gestaltung vorgebracht.

 

- Bürger 34 (1) (RA Fischer, G)

Sichtschutz durch Verringerung der Bauhöhe, Anordnung der Fenster und Intensivierung der Bepflanzung

Es besteht ein direkter Blickkontakt zur Justizvollzugsanstalt von den Grundstücken an der Berlepschstraße. Deshalb wird gefordert, die Bauhöhe des Neubaus von 9,5 m auf 6,5 m zu senken und die festgesetzte Bepflanzung zu intensivieren. Die architektonische Anordnung der Fenster soll keine Fenster auf der Südseite vorsehen.

 

 

- Bürger 1 (Kieser, N.+A.)

- Bürger 2 (Homann, T.)

Keine Berücksichtigung

Die Gebäudehöhen der vorhandenen Bebauung stellen ein vielfältiges Bild dar. So befinden sich im näheren Umkreis sowohl eingeschossige Gartenlauben mit Flachdach und Einfamilienhäuser mit zwei Vollgeschossen plus Satteldach als auch dreigeschossige Geschosswohnungsbauten mit Flachdach. Die Höhen der gewerblich genutzten Gebäude reichen ebenfalls von eingeschossigen Stallungen bis hin zu zwei- bis dreigeschossigen Institutsgebäuden der FU.

Aufgrund dieses in der Höhenentwicklung der Baulichkeiten uneinheitlichen Siedlungsgeflechtes ist der geplante dreigeschossige Baukörper mit einer Höhe von maximal 9,5 m kein untypischer Fremdkörper und passt sich in die weitere Siedlungsstruktur ein.

Fragen hinsichtlich der Anordnung der Fenster sowie des Sichtschutzes werden im Bebauungsplan nicht behandelt, da bei einem Abstand von über 90 m zur Bebauung an der Berlepschstraße die städtebauliche Erforderlichkeit nicht gegeben ist.

Die Pflanzfläche entlang der südlichen Grundstücksfläche soll die landschaftliche Einbindung des Baukörpers und die Erhaltung vorhandener erhaltenswerter Bäume und Gehölze sicherstellen. Sie übernimmt keine Sichtschutzfunktion.

Immissionsschutz, umweltbezogene Auswirkungen

Verfahren der öffentlichen Auslegung

 

Keine Berücksichtigung

Die öffentliche Auslegung erfolgte in dem Zeitraum vom 11.12.2006 bis zum 19.12.2007 im Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf mit allen erforderlichen Unterlagen. Diese waren unter anderem der Entwurf des Bebauungsplans, Stand 21.11.2006, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung sowie der Umweltbericht als Teil der Begründung.

Der Umweltbericht wurde gegenüber dem Vorentwurf entsprechend den Anregungen der frühzeitigen Behördenbeteiligung inhaltlich vertieft.

Innerhalb der Auslegungszeit war jederzeit der Zugang zu den Unterlagen gewährleistet und ein Ansprechpartner, der Fragen zu der Planung klären konnte, erreichbar. Der Raum war benannt.

1.  Die öffentliche Auslegung erfolgte äußert bürgerunfreundlich. Die Unterlagen waren für den Laien, der sich mit Bebauungsplanverfahren nicht auskennt, nicht verständlich.

- Bürger 23 (1.1) (Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.)

2.  Vor Ort war nicht erkennbar, in welchem Raum ein Ansprechpartner zu finden ist; deshalb konnten einige Fragen vor Ort nicht geklärt werden.

- Bürger 23 (1.2) (Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.)

3.  Obwohl es sich um eine öffentliche Auslegung handelt, befindet sich in den Unterlagen nur ein Vorentwurf des Umweltberichtes, d.h. dieser weist erhebliche Lücken und Mängel auf.

     Gemäß § 2 Abs. 4, § 2a sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist dies eine erheblicher Fehler und bedeutet, dass nach Erstellung des endgültigen Umweltberichtes der Bebauungsplan nochmals öffentlich ausgelegt werden muss.

- Bürger 23 (1.3) (Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.)

Berücksichtigung der Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und der artenschutzrechtlichen Vorschriften (§§ 42, 43 Abs. 1 Satz 1 sowie 19 Abs. 3 Satz 2 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatschG)

Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege müssen gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die artenschutzrechtlichen Vorschriften gemäß §§ 42, 43 Abs. 1 Satz 1 sowie 19 Abs. 3 Satz 2 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatschG).

Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann zum Scheitern des Bebauungsplanverfahrens führen.

 

 

 

 

- Bürger 23 (2) (Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.)

Keine Berücksichtigung

Für die Belange des Umweltschutzes wurde gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt. In dieser wurden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen schutzgutbezogen ermittelt und in einem Umweltbericht, der Teil der Begründung ist, beschrieben und bewertet. Die Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange ist Teil des Umweltberichtes und wurde im Kapitel 2.2 "Schutzgut Tiere und Pflanzen" des Umweltberichtes durchgeführt.

Die für den Artenschutz zuständige Stelle des Senats hat keine Bedenken hinsichtlich eines möglichen Vorkommens geschützter Arten vorgebracht.

Ein Gutachten zum Aufkommen von geschützten Arten ist anzufertigen

Gutachten zu Vögeln, Fledermäusen, Kleinsäugetieren, Zauneidechsen, Laufkäfern, Immen und Schmetterlingen sind unabdingbar, da die abzureißenden Gebäude und der angrenzende Außenbereich (Ackerflächen, Pferdekoppeln, stillgelegte Bahnstrecke) ein Vorkommen von streng geschützten Lebewesen und Rote-Liste-Arten nicht ausschließt.

 

 

- Bürger 23 (3) (Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.)

Keine Berücksichtigung

Das Plangebiet wird derzeit durch intensive Nutzungen geprägt. Diese sind zum einen Wohn- und gewerbliche Nutzungen der Justizvollzugsanstalt sowie Beetanlagen des angeschlossenen Gartenbetriebes. Zum anderen unterliegen die östlich angrenzenden Pachtparzellen einer intensiven Freizeitnutzung und werden als Grabeland genutzt. Die vorgefundenen Bestandsstrukturen sind hochgradig anthropogen geprägt und weisen im Regelfall keine wertvollen Flora- und Faunabestände auf. Der Umweltbericht kommt daher in der Bewertung des Schutzgutes Tiere und Pflanzen zu dem Ergebnis, dass "der überwiegend intensiv genutzte und naturferne Charakter des Plangebietes auf eine relativ arten- und individuenarme Fauna schließen lässt." Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass § 42 BNatSchG (Vorschrift für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten) berührt ist.

Es fehlt eine floristische Untersuchung für die Grabelandparzellen

Eine floristische Untersuchung der Grabelandparzellen muss ebenfalls erfolgen, da in dem Vorentwurf des Umweltberichtes keine Aussagen zur schützenswerten Vegetation dieser Flächen gemacht wurde.

 

 

- Bürger 23 (4) (Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.)

Keine Berücksichtigung

Alle Pachtparzellen werden intensiv als Freizeitgrundstücke genutzt, sie weisen keine wertvollen Vegetationsstrukturen auf. Der Umweltbericht kommt in der Bewertung des Schutzgutes Tiere und Pflanzen zu dem Ergebnis, dass "der überwiegend intensiv genutzte und naturferne Charakter des Plangebietes auf eine relativ arten- und individuenarme Fauna schließen lässt." Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass § 42 BNatSchG (Vorschrift für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten) berührt ist.

Festsetzung des Baumbestandes durch Planzeichen

Zur Sicherung des derzeitigen bzw. zukünftigen Vegetationsbestandes sollte der Baumbestand durch Planzeichen festgesetzt werden.

Auch eine reichliche Bepflanzung an dem Neubau sollte in Betracht gezogen werden.

 

- Bürger 23 (5) (Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.)

Keine Berücksichtigung

Der Baumbestand wurde, soweit städtebaulich erforderlich, bereits durch die Festsetzung einer Erhaltungsbindung und einer Pflanzfläche (nördlich und südlich des Baufeldes) gesichert. Des Weiteren unterliegt der im Plangebiet vorhandene Baumbestand den Regelungen der Berliner Baumschutzverordnung. Die Sicherung der Baumreihe in der öffentlichen Verkehrsfläche in Form einer Selbstbindung des Landes Berlin ist nicht erforderlich.

Auch für die reichliche Bepflanzung des Neubaus besteht kein städtebauliches begründbares Erfordernis. Diese Anregung kann daher nicht in den Festsetzungsumfang des Bebauungsplans aufgenommen werden.

Erschließung und Verkehr

Erfordernisse der Erschließung und Belange der Anwohner werden nicht berücksichtigt.

 

Keine Berücksichtigung

Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Robert-von-Ostertag-Straße. Über den Knotenpunkt Robert-von-Ostertag-Straße / Clauertstraße ist das Plangebiet an das Straßennetz angeschlossen.

Fragen hinsichtlich des ruhenden Verkehres sind bauordnungsrechtlich geregelt. Die Bauordnung Berlin sieht in § 50 für öffentliche Gebäude lediglich die Anlage einer ausreichenden Anzahl von Stellplätzen für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl vor. Unabhängig der bauordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen werden im Bebauungsplan Stellplätze lediglich für die rückwärtigen, außerhalb des eigentlichen Anstaltsgelände liegenden, Teil ausgeschlossen, so dass prinzipiell die Anlage von Stellplätzen über das er­forderliche bauordnungsrechtliche Maß hinaus auf dem gesamten vorderen Grundstücksteil möglich ist. Ein darüber hinausreichender Regelungsgehalt ergibt sich für den Bebauungsplan daher nicht.

Die Ausführungsplanungen sehen eine Stellplatzanlage im nördlichen Grundstücksteil vor. Prinzipiell können diese Stellplätze von den Besuchern der Insassen, des angeschlossenen Gartenmarktes bzw. von den Mitarbeitern bzw. Insassen genutzt werden. Die Belange der Anwohner werden hierdurch nicht berührt.

Die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche in der Robert-von-Ostertag-Straße bereitet nicht unmittelbar den Ausbau der Straße vor. Fragen bezüglich der Finanzierung und der Ausbauplanung sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes, dieses wird außerhalb des Bebauungsplanverfahrens in anderen Planverfahren bestimmt.

1. Das Vorhaben berücksichtigt in keiner Weise die Erfordernisse der verkehrlichen Erschließung und der Belange der Anwohner. Dies kommt insbesondere bei den Stellungnahmen zur TÖB-Beteiligung (z.B. auf Seite 33, Nr. 5. d) der Abwägung) zum Ausdruck. Der B-Plan stellt eine "Inselplanung" dar, die auf die Belange der Umgebung nicht eingeht.

- Bürger 15 (7.1) (Rabeler, J.)

 

2.  Der erforderliche Ausbau der Robert-von-Ostertag-Straße ist nicht abgesichert. Es stehen offensichtlich weder Mittel noch Planungen dafür zur Verfügung.

- Bürger 15 (7.2) (Rabeler, J.)

 

Anregungen zur Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung

Der geplante Bau eines Fuß- und Radweges endet im "Nichts", die Fortführung ist nicht geplant, die beabsichtigte Verlängerung wird im B-Plan nicht sichergestellt.

 

- Bürger 15 (8) (Rabeler, J.)

 

Keine Berücksichtigung

Der festgesetzte Fuß- und Radweg ist Teil eines noch herzustellenden zusammenhängenden Fuß- und Radwegenetzes. Dieses soll als Teil einer übergeordneten Grünverbindung nördlich der S-Bahntrasse verlaufen. Die Grünverbindung ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan dargestellt. Der Bebauungsplan kann in Umsetzung dieses Netzes jedoch nur die erforderliche Fläche für den Teilbereich des Plangebietes sichern. Die Bereiche, die außerhalb dieses Bebauungsplanes liegen, sind durch weitere Bebauungspläne bzw. andere planungsrechtliche Planverfahren zukünftig zu sichern.

Ob dieser Teilbereich des Wegenetzes in direkter Verlängerung des Fuß und Radweges auf den Flächen des Landes Berlin erfolgen kann oder über Teilflächen der derzeit nicht genutzten S‑Bahntrasse erfolgen kann, ist außerhalb des Bebauungsplanverfahrens in weiteren Planverfahren zu klären.

 

Anregungen zur Überplanung des bestehenden Wegenetzes;

Erschließung des Kinder- und Jugend-Reit- und Fahrvereins

 

Keine Berücksichtigung

Die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für den Gemeinbedarf ist vollständig für den Betrieb der Justizvollzuganstalt erforderlich. Daher werden die noch bestehenden Pachtverträge mit den Nutzern der Grabelandflächen zeitnah gekündigt. Eine Wegeführung entlang der östlichen Plangebietsgrenze innerhalb des Plangebietes, die den verlängerten Hegauer Weg mit dem festgesetzten Fuß- und Radweg verbindet, ist aufgrund der Flächenerforderlichkeit der Justizvollzugsanstalt ebenfalls nicht möglich.

Eine Wegeverbindung vom festgesetzten Fuß- und Radweg zum Hegauer Weg kann nur in Verlängerung des geplanten Fuß- und Radweg außerhalb des Plangebietes erfolgen. Ob diese Wegeverbindung in direkter Verlängerung des Fuß und Radweges auf den Flächen des Landes Berlin erfolgen kann oder über Teilflächen der derzeit nicht genutzten Bahntrasse, ist außerhalb des Bebauungsplanverfahrens in weiteren Planverfahren zu klären.

 

Die Erschließung der auf dem Bahngelände liegenden Reitflächen ist derzeit nicht öffentlich rechtlich gesichert. Sie erfolgt von der Robert-von-Ostertag-Straße aus über einen Weg, dessen nördlicher Teil zum Grundstück der Justizvollzugsanstalt gehört und Teil des Bebauungsplangebietes ist und dessen südlicher Teil zum Bahngrundstück gehört und außerhalb des Geltungsbereiches liegt. Im Abschnitt zwischen der Robert-von-Ostertag-Straße und dem noch verbliebenden Bahnsteighäuschen verläuft die Erschließung gänzlich über das Grundstück der Justizvollzugsanstalt.

Der Eigentümer / die Nutzer des Bahngrundstückes haben dafür Sorge zu leisten, dass eine Erschließung öffentlich rechtlich gesichert (von der Robert-von-Ostertag-Straße bzw. von der Clauertstraße) erfolgt, ohne dass hierfür die Nutzung des Grundstückes der Justizvollzugsanstalt notwendig ist. Insofern ist die Erschließung des Reitvereines nicht Gegenstand des Bebauungsplanes, da diese Flächen betrifft, die nicht zum Geltungsbereich gehören.

Fragen bezüglich der Ausbauplanung des festgesetzten Fuß- und Radweges sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes, dieses wird außerhalb des Bebauungsplanverfahrens in anderen Planverfahren bestimmt.

1.  Die Sperrung des Weges von der S-Bahntrasse entlang des jetzigen Gärtnereiverkaufs zum Königsweg bedeutet eine erhebliche Einschränkung für die erholungssuchenden Bürger. Zwischen der Robert-von-Ostertag-Straße und dem Singener Weg entstünde mit der ausgelegten Planung eine unbetretbare Fläche großen Ausmaßes. Es kann nicht in der Absicht des Bezirkes liegen, derartige "Inseln" entstehen zu lassen.

- Bürger 15 (10) (Rabeler, J.)

 

2.  Die geplante Schließung des Weges von der S-Bahntrasse über die Gärtnereiflächen der Justizvollzugsanstalt schneidet das Grundstück des Kinder- und Jugend-Reit- und Fahrvereins an der S-Bahntrasse von der direkten Verbindung zum Königsweg ab.

 

 

 

- Bürger 16 (3) (Kinder- und Jugendreitverein)

 

3.  Der geplante Fuß- und Radweg auf der Nordseite der S-Bahntrasse ist eigentlich zu begrüßen, jedoch wird das Grundstück des Kinder- und Jugend-Reit- und Fahrvereins auf den Grundstücken der Bahn derzeit von dieser Seite aus erschlossen. Ver- und Entsorgung der dort befindlichen Ponys erfolgt ausschließlich über diese Straße. Auf die Belange des Kinderreitvereins sollte daher unbedingt Rücksicht genommen werden.

- Bürger 15 (9) (Rabeler, J.)

 

4.  Die Einbeziehung der Straßen und Wege in das Bauvorhaben würde den Reitbetrieb wesentlich einschränken und auch die Erreichbarkeit der diversen Plätze und Koppeln untereinander unmöglich machen.

- Bürger 22 (1) (Altmann)

 

5.  Die Ver- und Entsorgung des Bahngrundstücks des Kinder- und Jugend-Reit- und Fahrvereins muss weiterhin über den geplanten Rad- und Fußweg von der Robert-von-Ostertag-Straße möglich bleiben. Die Fläche wird seit 30 Jahren genutzt und ist vollständig auf die Erschließung über den Weg an der ehemaligen S-Bahnhaltestelle Düppel-Süd eingerichtet. Eine "Umdrehung" der Erschließung dieses Grundstücks zur Idsteiner Straße wäre mit erheblichen Kosten verbunden. Die Herstellung einer angemessenen Einmündung in die Clauertstraße wird gefordert.

- Bürger 16 (4) (Kinder- und Jugendreitverein)

 

6.  Über den geplanten Fuß- und Radweg wird das Grundstück des Kinder- und Jugend-Reit- und Fahrvereins an der S-Bahntrasse mit Futter versorgt und die Abfuhr des Mistes sichergestellt. Zum Einsatz kommt ein 3-achsiger Selbstlade-LKW mit 26 t Gesamtgewicht. Zugleich muss die Feuerwehr mit Löschfahrzeugen hineinfahren können, um die Sicherheit zu gewährleisten. Der Fuß- und Radweg muss daher ausreichend befestigt sein und diesen Anliegerverkehr ermöglichen.

- Bürger 16 (5) (Kinder- und Jugendreitverein)

 

Verbesserung der Verkehrssicherheit in der Robert-von-Ostertag-Straße; Lösung der Stellplatzproblematik

 

Keine Berücksichtigung

Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche, der Ausbau der Straße sowie die Unterhaltung und der Winterdienst sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Diese Problematik ist außerhalb des Bebauungsplanverfahrens zu lösen.

Die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche in der Robert-von-Ostertag-Straße bereitet nicht unmittelbar den Ausbau der Straße vor. Fragen bezüglich der Finanzierung und der Ausbauplanung sind daher ebenfalls nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.

Fragen hinsichtlich des ruhenden Verkehres sind bauordnungsrechtlich geregelt. Die Bauordnung Berlin sieht in § 50 für öffentliche Gebäude lediglich die Anlage einer ausreichenden Anzahl von Stellplätzen für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl zwingend vor. Unabhängig der bauordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen werden im Bebauungsplan Stellplätze lediglich für die rückwärtigen, außerhalb des eigentlichen Anstaltsgelände liegenden, Teil ausgeschlossen, so dass prinzipiell die Anlage von Stellplätzen über das erforderliche bauordnungsrechtliche Maß hinaus auf dem gesamten vorderen Grundstücksteil möglich ist. Ein darüber hinausreichender Regelungsgehalt ergibt sich für den Bebauungsplan daher nicht.

Die Ausführungsplanungen sehen eine Stellplatzanlage im nördlichen Grundstücksteil vor. Prinzipiell können diese Stellplätze von den Besuchern der Insassen, des angeschlossenen Gartenmarktes bzw. von den Mitarbeitern bzw. Insassen genutzt werden. Fragen hinsichtlich der Stellplatzbewirtschaftung durch die Justizverwaltung und ordnungsbehördliche Fragen zur Gewährleistung der erforderlichen Verkehrssicherheit sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Diese Thematik ist außerhalb des Bebauungsplanverfahrens zu lösen.

1.  Ein großes ungelöstes Problem ist die Robert-von-Ostertag-Straße. Das Grundstück Nr. 1 des Kinder- und Jugend-Reit- und Fahrvereins wird täglich von ca. 70 bis 100 Kindern und Jugendlichen zum Reiten besucht. Die Kinder sind zwischen 5 und 25 Jahren alt. Die kleineren Kinder werden von ihren Eltern vor dem Grundstück abgesetzt und nach der Reitstunde wieder abgeholt. Dazwischen holen die Kinder ihre Ponys vom Grundstück an der S-Bahntrasse und überqueren mehrfach die Robert-von-Ostertag-Straße. Diese Straße war im Winter 2005/2006 für ca. 4 Monate eine einzige spiegelnde Eisfläche. Die Straße ist vollkommen unbeleuchtet und durch die vielen parkenden Autos sehr unübersichtlich. Es erscheint als reines Glück, dass es mit den vielen Kindern und ihren Ponys nicht zu schwerwiegenden Unfällen gekommen ist. Der unterschiedliche Verkehr auf der Straße ist daher getrennt voneinander zu ordnen (Autos mit Radfahrern von den Fußgängern und Reitern). Durch eine Beleuchtung und Befestigung mit Winterdienst muss die Sicherheit verbessert werden.

- Bürger 15 (11) (Rabeler, J.)

 

2.  Der zunehmende Verkehr auf der Robert-von-Ostertag-Straße für die vergrößerte Haftanstalt und den verlegten Gärtnereiverkauf soll derart geregelt werden, dass die zum Teil noch sehr jungen Reiter mit ihren Ponys sicher zu den drei Grundstücken des Kinder- und Jugend-Reit- und Fahrvereins gelangen können. Deshalb werden verkehrsberuhigende Maßnahmen auf der Robert-von-Ostertag-Straße und die Ausweisung der Straße als Spielstraße, zumindest im Bereich der Grundstücke 1 bis 5 (Kinderreitverein bis Therapeutisches Reiten), beantragt. Die Straße soll im Zuge der Baumaßnahmen für die zukünftige Erschließung der Haftanstalt befestigt, beleuchtet und für die verschiedenen Verkehrsteilnehmer sicher benutzbar hergestellt werden. Zur Absicherung des Reitens wird die Einrichtung von Reitwegen beidseitig der Robert-von-Ostertag-Straße beantragt. Zur Absicherung der kreuzenden Fußgänger werden ein Zebrastreifen bzw. Wälle oder Buckel im Straßenbelag gefordert. Die Schaffung geordneter Parkplätze an der Straße soll Fuß-, Rad- und Reitwege freihalten.

- Bürger 16 (2) (Kinder- und Jugendreitverein)

 

3.  Die PKW der Mitarbeiter der JVA werden überwiegend entlang der Robert-von-Ostertag-Straße abgestellt. Angeblich soll die JVA die Stellplätze auf dem eigenem Grundstück an die Mitarbeiter vermieten, die daraufhin außerhalb des Grundstückes parken. Es ist daher aus meiner Sicht sicherzustellen, dass für die mehr als verdoppelte Kapazität auf dem eigenen Grundstück Stellplätze sowohl für den Gärtnereiverkauf als auch für Mitarbeiter und Besucher der JVA zur Verfügung stehen. Die Robert-von-Ostertag-Straße muss durch entsprechende Maßnahmen von wildem Parken freigehalten werden.

- Bürger 15 (12) (Rabeler, J.)

 

Planerische Koordination der erforderlichen Erschließungsmaßnahmen durch eine Bereichsentwicklungsplanung

Eine Koordination der unbedingt erforderlichen notwendigen Erschließungsmaßnahmen ist durch einen Bereichsentwicklungsplan abzusichern und mit den möglicherweise konkurrierenden Planungen der FU Berlin oder anderen Anliegern abzustimmen. Das Fehlen eines Bereichsentwicklungsplanes macht sich bei der Verkehrserschließung ganz besonders stark bemerkbar.

 

 

- Bürger 15 (13) (Rabeler, J.)

 

Keine Berücksichtigung

Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Robert-von-Ostertag-Straße. Über den Knotenpunkt Robert-von-Ostertag-Straße / Clauertstraße ist das Plangebiet an das Straßennetz angeschlossen.

Durch die Planungen des Bebauungsplanes werden keine städtebaulichen Nachteile (verkehrliche Erschließung) ausgelöst, die nicht innerhalb des Bebauungsplanes hinreichend planerisch bewältigt werden können. Abstimmungen zwischen den verschiedenen Nutzern finden laufend statt und sind durch ein Strukturkonzept für Düppel gestützt.

 

 

 

Sonstiges

Entwertung der Nachbargrundstücke; erhöhter Sicherungsaufwand gegen Einbrüche erforderlich

1.  Es wird erwartet, dass die Grundstückspreise in unmittelbarer Nachbarschaft der neuen JVA  fallen werden.

 

 

- Bürger 3 (2) (Heinecke)

Keine Berücksichtigung

Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan wird das Gebiet zwischen der S-Bahntrasse im Süden und dem Königsweg im Norden als Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil dargestellt. Im Bereich des Plangebietes werden – ohne Abgrenzung gegeneinander – die Zweckbestimmungen "Hochschule und Forschung" sowie "Sicherheit und Ordnung" ausgewiesen.

Innerhalb dieses Planwerkes erfolgte eine grundsätzliche Abwägung bezüglich der Vereinbarkeit der Nutzungen einer Justizvollzugsanstalt in Nachbarschaft zum Wohnen. Die Ausweisungen im Flächennutzungsplan beinhalten nicht nur den Bestandsschutz, sondern sichern auch die Entwicklung der einzelnen Nutzungen, so dass eine Erweiterung der Justizvollzugsanstalt mit den Zielen des FNPs vereinbar ist. Der Bebauungsplan konkretisiert den FNP und setzt die Ziele - hier Erweiterung der Justizvollzugsanstalt - um.

Mit der Festsetzung einer Justizvollzugsanstalt, die für den offenen Vollzug vorgesehen ist, in Nachbarschaft zu einem Wohngebiet, welches eine heterogene Struktur aufweist, werden keine grundstücksentwertenden, entschädigungspflichtigen Umstände geschaffen.

Ein maßgebliches Ziel der Kriminalitätsprävention ist eine erfolgreiche Wiedereingliederung der Insassen in die Gesellschaft nach Beendigung der Haftstrafe. Hierzu dient der offene Vollzug, wobei es unabdingbar ist, dass die Baulichkeiten der Justizvollzugsanstalt für den offenen Vollzug auch räumlich Teil der Gesellschaft sein müssen. Eine örtliche Separation wäre dem gesellschaftlichen Ziel der Integration nicht dienlich.

Die vermutete Korrelation zwischen der Erweiterung einer Justizvollzugsanstalt für den offenen Vollzug und einer ansteigenden Kriminalität in der unmittelbaren Umgebung kann auf der Ebene der Bauleitplanung nicht nachvollzogen werden. Belange dafür werden durch die Bürger nicht beigebracht.

 

2.  Durch das Vorhaben wird das am Singener Weg liegende Grundstück des Einwenders entwertet. Das Haus muss stärker gegen Einbrüche gesichert werden.

- Bürger 14 (2) (Lizba, K.)

Minderung des Verkehrswertes

Mit der vorgesehenen Bebauung geht eine Minderung des Verkehrswertes der Grundstücke einher, diese wurden erst 1999 vom Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf käuflich erworben.

 

- Bürger 21 (3) (Spang, D)

Keine Berücksichtigung

Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstückes (1999) lag der rechtskräftige Flächennutzungsplan, der für das Gebiet zwischen der S-Bahntrasse im Süden und dem Königsweg im Norden eine Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil mit den räumlich nicht abgegrenzten Zweckbestimmungen "Hochschule und Forschung" sowie "Sicherheit und Ordnung" darstellt, bereits vor. Auch waren die grundsätzlichen Ziele der Planung durch die 1995 durchgeführte frühzeitige Bürgerbeteiligung bekannt. Inwieweit bei der Grundstückswertbildung die zu diesem Zeitpunkt bekannten Planungen berücksichtigt wurden, ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes und unterliegt keinem Abwägungserfordernis.

Androhung einer Schadensersatzklage, falls die Justizvollzugsanstalt erweitert wird

Falls die Justizvollzugsanstalt durch einen Erweiterungsbau mehr Häftlinge bekommt, wird der Einwender gegen den Träger der Justizvollzugsanstalt Düppel eine Schadensersatzklage einreichen, ähnlich wie es die Anwohner bei einer Flughafenerweiterung machen.

 

 

- Bürger 14 (3) (Lizba, K.)

Keine Berücksichtigung

Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan wird das Gebiet zwischen der S-Bahntrasse im Süden und dem Königsweg im Norden als Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil dargestellt. Im Bereich des Plangebietes werden – ohne Abgrenzung gegeneinander – die Zweckbestimmungen "Hochschule und Forschung" sowie "Sicherheit und Ordnung" ausgewiesen.

Innerhalb dieses Planwerkes erfolgte eine grundsätzliche Abwägung bezüglich der Vereinbarkeit der Nutzungen einer Justizvollzugsanstalt in Nachbarschaft zum Wohnen. Die Ausweisungen im Flächennutzungsplan beinhalten nicht nur den Bestandsschutz, sondern sichern auch die Entwicklung der einzelnen Nutzungen, so dass eine Erweiterung der Justizvollzugsanstalt mit den Zielen des FNPs vereinbar ist. Der Bebauungsplan konkretisiert den FNP und setzt die Ziele – hier Erweiterung der Justizvollzugsanstalt um.

Mit der Festsetzung einer Justizvollzugsanstalt, die für den offenen Vollzug vorgesehen ist, in Nachbarschaft zu einem Wohngebiet, welches eine heterogene Struktur aufweist, werden keine grundstücksentwertenden, entschädigungspflichtigen Umstände geschaffen.

Unabhängig hiervon bleibt es dem Bürger unbenommen, etwaige Rechtsansprüche geltend zu machen.

 

Keine ausreichende öffentliche Diskussion zu der Planung

Den Bürgern wird im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens eine Maßnahme präsentiert, deren Tragweite nicht hinreichend publik gemacht wurde und in der Öffentlichkeit nicht in angemessener Form diskutiert wurde.

 

- Bürger 15 (1) (Rabeler, J.)

Keine Berücksichtigung

Das Bebauungsplanverfahren durchlief die nach §3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB gesetzlich normierten Verfahrensschritte der Bürgerbeteiligung (frühzeitige Bürgerbeteiligung 1995 und öffentliche Auslegung 2006/2007). Zwischen diesen beiden Verfahrensschritten wurde der Bebauungsplan-Entwurf den in der Zwischenzeit geänderten Planungen angepasst, ohne dass sich die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung (Erweiterung der Justizvollzugsanstalt, Sicherung der Erschließung) änderten.

Darüber hinaus gehende öffentliche Diskussionen zu der Planung sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.

Neubau der Justizvollzugsanstalt im Land Brandenburg

Im Land Brandenburg sind die Grundstückspreise viel niedriger als in Berlin. Das Gebiet der heutigen JVA könnte dem Einfamilienhausbau zugeführt werden.

 

- Bürger 6 (3); (Gorr, G.+A.)

 

Keine Berücksichtigung

Fragen hinsichtlich der Organisation der Unterbringung der Insassen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Dieses obliegt der Senatsverwaltung für Justiz. Zudem sind die Bundesländer selbst für die Unterbringung der Häftlinge verantwortlich. Diese Aufgabe kann nicht an andere Bundesländer abgegeben werden.

Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan wird das Gebiet zwischen der S-Bahntrasse im Süden und dem Königsweg im Norden als Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil dargestellt. Im Bereich des Plangebietes werden – ohne Abgrenzung gegeneinander – die Zweckbestimmungen "Hochschule und Forschung" sowie "Sicherheit und Ordnung" ausgewiesen. Eine Nutzung als Wohngebiet ist nicht vorgesehen.

Provisorische Unterbringung der Insassen in Hamburg; langfristige sollten die Insassen in der Justizvollzugsanstalt Großbeeren untergebracht werden

Entsprechend dem Bericht im "Tagesspiegel" sollte auf das Hamburger Angebot eingegangen werden und die Insassen bis zur Fertigstellung der Justizvollzugsanstalt in Großbeeren in Hamburg untergebracht werden. Danach sollten die Insassen in Großbeeren untergebracht werden.

 

 

 

 

- Bürger 19 (1); (Petsch J.+C.)

- Bürger 20 (1) (Petsch)

Keine Berücksichtigung

Fragen hinsichtlich der Organisation der Unterbringung der Insassen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Dieses obliegt der Senatsverwaltung für Justiz. Zudem sind die Bundesländer selbst für die Unterbringung der Häftlinge verantwortlich. Diese Aufgabe kann nicht an andere Bundesländer abgegeben werden.

Keine Baulichkeit im Maßstab eines Luxushotels; kein Luxusneubau als Justizvollzugsanstalt

Nach den bisher vorliegenden Informationen könnte der Neubau dem Maßstab eines Luxushotels genügen. Dieses scheint in Zeiten knapper Kassen ungeeignet zu sein und lässt sich keinem steuerzahlendem Bürger sinnvoll vermitteln.

 

 

- Bürger 34 (5) (RA Fischer, G)

- Sammelstellungnahme (4)

Keine Berücksichtigung

Fragen hinsichtlich der Ausstattung der Baulichkeiten der Justizvollzugsanstalt sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.

Finanzierung des Vorhabens

Die Priorität des Vorhabens wird aufgrund der jetzigen Berliner Haushaltslage in Frage gestellt.

 

- Bürger 10 (2) (Zill, E.+S.)

 

Keine Berücksichtigung

Fragen hinsichtlich der Finanzierung des Vorhabens sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.

 


 

3.         Ergebnis der Abwägung

Im Ergebnis der Durchführung der zweiten förmlichen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Festsetzungen geändert bzw. hinzugefügt.

 

Die Begründung wurde in den Punkten

-           Nutzung der Grabelandparzellen,

-           Wegeverbindung zwischen dem festgesetzten Rad- und Fußweg und dem verlängerten Hegauer Weg,

-           Lärm- und Schwingungsimmissionen,

-           Schutzgut Klima

redaktionell angepasst und korrigiert.

 

 



[1] Laut StEP Verkehr erfolgt eine Realisierung bis 2015 nur, wenn die Entwicklung des Ausgaberahmens über dem mittleren Finanzszenario liegt.

[2] Immissionsprognose für das B-Plangebiet X-184 im Berlin Steglitz-Zehlendorf, Akustik-Ingenieurbüro Dahms, Potsdam Sept. 2006

[3] Zur Beurteilung der Immissionsbelastung werden die Orientierungswerte für Mischgebiete [tags 60 dB(A) / nachts 50 dB(A)] herangezogen, da die Justizvollzugsanstalt sowohl dem Wohnen dient als auch der Unter­bringung eines das Wohnen nicht wesentlich störenden Gartenbaubetriebes. Nachts wird der (höhere) Orien­tierungs­wert für Verkehrslärm zugrunde gelegt.

[4]   Insbesondere ist noch unklar, ob auf der geplanten, nicht elektrifizierten Strecke in den Nachtstunden die unter Immissionsschutzaspekten einzig problematischen Züge mit einer Länge von über 100 m eingesetzt werden.

[5] Die VDI 2719 sieht für Schlafräume in Mischgebieten einen Mittelungspegel von 30‑35 dB(A) vor.

[6] Schwingungsprognose für das B-Plangebiet X-184 den geplanten Neubau der JVA Düppel im Berlin Steglitz-Zehlendorf, Akustik-Ingenieurbüro Dahms, Potsdam April 2007

[7] Die DIN 4150 Teil 3 sieht zur Beurteilung von auftretenden Gebäudeschäden durch Schwingungsimmissionen einen Anhaltswert für Wohngebäude und in ihrer Konstruktion und/oder Nutzung gleichartigen Bauten mit einer Schwinggeschwindigkeit von 5,0 mm/s, sowohl bei Dauererschütterungen als auch bei kurzzeitigen Erschüt­terun­gen, vor. Da dieser Wert unterschritten wird, sind keine Gebäudeschäden zu erwarten.

[8] Die DIN 4150 Teil 2 sieht zur Beurteilung von Schwingungseinwirkungen in Wohnungen und vergleichbar genut­zten Räumen in Abhängigkeit der Baugebiete nach §§ 2-9 BauNVO nach Tag und Nacht getrennte unter­schiedliche hohe Anhaltswerte für eine maximal bewertete Schwingstärke (KB max) vor. Zur Beurteilung der Schwingungs­einwirkungen auf den Men­schen werden, analog wie beim Lärmimmissionsschutz, die Anhalts­werte für Mischgebiete herangezogen (s. Fußnote 3). Für das Mischgebiet betragen die Anhaltswerte für die niedrigere Nachtzeit KB max 0,15 (die Nachtwerte für Wohngebiete nach §§ 2-4 BauNVO betragen KB max 0,1). Da dieser Wert unterschritten wird, sind keine Belästigungen von normal empfindlichen Menschen in dem geplanten Neubau zu erwarten.

[9] Zur Beurteilung der Immissionsbelastung werden die Orientierungswerte für Mischgebiete [tags 60 dB(A) / nachts 50 dB(A)] herangezogen, da die Justizvollzugsanstalt sowohl dem Wohnen dient als auch der Unter­bringung eines das Wohnen nicht wesentlich störenden Gartenbaubetriebes. Nachts wird der (höhere) Orien­tierungswert für Verkehrslärm zugrunde gelegt.

[10]          Die VDI 2719 sieht für Schlafräume in Mischgebieten einen Mittelungspegel von 30‑35 dB(A) vor.

[11]          Schwingungsprognose für das B-Plangebiet X-184 den geplanten Neubau der JVA Düppel im Berlin Steglitz-Zehlendorf, Akustik-Ingenieurbüro Dahms, Potsdam April 2007

[12]          Die DIN 4150 Teil 3 sieht zur Beurteilung von auftretenden Gebäudeschäden durch Schwingungsimmissionen einen Anhaltswert für Wohngebäude und in ihrer Konstruktion und/oder Nutzung gleichartigen Bauten mit einer Schwinggeschwindigkeit von 5,0 mm/s, sowohl bei Dauererschütterungen als auch bei kurzzeitigen Erschüt­terun­gen, vor. Da dieser Wert unterschritten wird, sind keine Gebäudeschäden zu erwarten.

[13]          Die DIN 4150 Teil 2 sieht zur Beurteilung von Schwingungseinwirkungen in Wohnungen und vergleichbar genut­zten Räumen in Abhängigkeit der Baugebiete nach §§ 2-9 BauNVO nach Tag und Nacht getrennte unter­schiedliche hohe Anhaltswerte für eine maximal bewertete Schwingstärke (KB max) vor. Zur Beurteilung der Schwingungs­einwirkungen auf den Men­schen werden, analog wie beim Lärmimmissionsschutz, die Anhalts­werte für Mischgebiete herangezogen (s. Fußnote 3). Für das Mischgebiet betragen die Anhaltswerte für die niedrigere Nachtzeit KB max 0,15 (die Nachtwerte für Wohngebiete nach §§ 2-4 BauNVO betragen KB max 0,1). Da dieser Wert unterschritten wird, sind keine Belästigungen von normal empfindlichen Menschen in dem geplanten Neubau zu erwarten.

[14]          Immissionsprognose für das B-Plangebiet X-184 in Berlin Steglitz-Zehlendorf, Akustik-Ingenieurbüro Dahms, Potsdam Sept. 2006

[15]          Zur Beurteilung der Immissionsbelastung werden die Orientierungswerte für Mischgebiete [tags 60 dB(A) / nachts 50 dB(A)] herangezogen, da die Justizvollzugsanstalt sowohl dem Wohnen dient als auch der Unter­bringung eines das Wohnen nicht wesentlich störenden Gartenbaubetriebes. Nachts wird der (höhere) Orien­tierungswert für Verkehrslärm zugrunde gelegt.

[16]          Schwingungsprognose für das B-Plangebiet X-184 den geplanten Neubau der JVA Düppel im Berlin Steglitz-Zehlendorf, Akustik-Ingenieurbüro Dahms, Potsdam April 2007

[17]          Siehe hierzu auch Kapitel II.4.6

[18]          Siehe hierzu auch Kapitel II.4.6

[19]          Die VDI 2719 sieht für Schlafräume in Mischgebieten einen Mittelungspegel von 30‑35 dB(A) vor.

[20]          Schwingungsprognose für das B-Plangebiet X-184 den geplanten Neubau der JVA Düppel im Berlin Steglitz-Zehlendorf, Akustik-Ingenieurbüro Dahms, Potsdam April 2007

[21]   Die DIN 4150 Teil 3 sieht zur Beurteilung von auftretenden Gebäudeschäden durch Schwingungsimmissionen einen Anhaltswert für Wohngebäude und in ihrer Konstruktion und/oder Nutzung gleichartigen Bauten mit einer Schwinggeschwindigkeit von 5,0 mm/s, sowohl bei Dauererschütterungen als auch bei kurzzeitigen Erschüt­terun­gen, vor. Da dieser Wert unterschritten wird, sind keine Gebäudeschäden zu erwarten.

[22]          Die DIN 4150 Teil 2 sieht zur Beurteilung von Schwingungseinwirkungen in Wohnungen und vergleichbar genut­zten Räumen in Abhängigkeit der Baugebiete nach §§ 2-9 BauNVO nach Tag und Nacht getrennte unter­schiedliche hohe Anhaltswerte für eine maximal bewertete Schwingstärke (KB max) vor. Zur Beurteilung der Schwingungs­einwirkungen auf den Men­schen werden, analog wie beim Lärmimmissionsschutz, die Anhalts­werte für Mischgebiete herangezogen (s. Fußnote 3). Für das Mischgebiet betragen die Anhaltswerte für die niedrigere Nachtzeit KB max 0,15 (die Nachtwerte für Wohngebiete nach §§ 2-4 BauNVO betragen KB max 0,1). Da dieser Wert unterschritten wird, sind keine Belästigungen von normal empfindlichen Menschen in dem geplanten Neubau zu erwarten.

 
 

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