Drucksache - 0118/III  

 
 
Betreff: Bebauungsplan X-149-1 (Insel Schwanenwerder)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Bezirksamt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorl. z.K. und Empfehlung v. Ausschüssen
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
21.02.2007 
5. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtplanung und Naturschutz Vorberatung
13.03.2007 
5. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Naturschutz vertagt     
02.04.2007 
6., außerordentliche, öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Naturschutz mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen     
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
18.04.2007 
8. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Kenntnisnahme
dazu gehörige Begründung
Empfehlung des Stadtplanungsausschusses
Kenntnisnahme der BVV

1

1.      Gegenstand der Vorlage:

Bebauungsplan X-149-1
(Insel Schwanenwerder)

2.      Berichterstatter:

Bezirksstadtrat Stäglin

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wird gebeten, von nachstehendem Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am  31.01.2007 beschlossen,

I.        den am 23.September 1988 festgesetzten Bebauungsplan X–149 für die Grundstücke Inselstraße 7, 38, 40 und 42 auf der Insel Schwanenwerder gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG BauGB) in Teilflächen zu ändern.

Das Änderungsverfahren erhält nachfolgenden Titel und Geltungsbereich:

Bebauungsplan X-149-1
für die Grundstücke Inselstraße 7, 38, 40 und 42 im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Nikolassee.

Grundlage bildet der beigefügte Übersichtsplan, Stand Dezember 2006.

II.      das Bauordnungsamt - Fachbereich Stadtplanung - mit der Durchführung des Beschlusses zu beauftragen.

Auf die beigefügte Begründung –Stand Dezember 2006- wird verwiesen.

Kopp
Bezirksbürgermeister

Stäglin
Bezirksstadtrat

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Die Vorlage wurde am 02.04.2007 in der 6. Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Naturschutz beraten und zur Kenntnis genommen.

Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Kenntnisnahme der Vorlage empfohlen.

 

Hampel

Ausschussvorsitzender


Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin

Abteilung Bauen, Stadtplanung und Naturschutz

Bauordnungsamt – Fachbereich Stadtplanung



Begründung

zur Einleitung des Bebauungsplanänderungsverfahrens X – 149 –1 für die Grundstücke Inselstraße 7, 38, 40, und 42 im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Nikolassee auf der Insel Schwanenwerder

Übersichtsplan mit Geltungsbereich

 

[1]


I.              Planungsgegenstand              3

1.              Veranlassung und Erforderlichkeit              3

2.              Plangebiet              3

2.1    Historische Entwicklung              3

2.2    Lagebeschreibung, Bestand, Ausgangsituation              4

2.3    Städtebauliche Entwicklung              5

2.4    Erschließung              5

2.5    Ver- und Entsorgung              5

2.6    Eigentumsverhältnisse und derzeitige Nutzung              5

2.7    Planerische Ausgangssituation              6

a.              vorbereitende Bauleitplanung              6

-       Flächennutzungsplan (FNP)              6

-       Landschaftsprogramm (LaPro)              6

-       Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum (LEPeV)              6

b.              Verbindliche Bauleitplanung              6

-              übergeleitete und qualifizierte Bebauungspläne              6

2.8              Altlasten              6

 

 

II.              Planinhalt                            7

 

1.         Entwicklung der Planungsüberlegungen               7
 

2.         Intention des Plans              7
 

3.         Wesentlicher Planinhalt              8
 

4.         Immissionsschutz              8
 

5.         Haushaltsmäßige Auswirkungen              9

 

 

III.              RECHTSGRUNDLAGEN              9

 

                           

 


I.                    Planungsgegenstand

 

1.      Veranlassung und Erfordernis

 

Mit Beschluss des Bezirksamtes vom 08.03.1982 wurde das Verfahren des
Bebauungsplanes X – 149 eingeleitet.

Die Erforderlichkeit des Planungsverfahren resultierte primär aus der Notwendigkeit den provisorischen Zustand der seit Ende des 2. Weltkrieges auf der Insel genutzten Flächen für die Kinder- und Jugenderholung zu beenden und planungsrechtliche Vorraussetzungen für ein vertretbares Nebeneinander von Wohnnutzung und Kinder- und Jugenderholung zu schaffen.

Gleichzeitig  erfolgte die Umwandlung von einem reinen in ein allgemeines Wohngebiet, wodurch die ebenfalls auf der Insel vorhandenen sozialen und öffentlichen Nutzungen (Wasserschutzpolizei, Aspen Institut, Jugenderholungsheim und Einrichtungen der Evangelischen Kirche) zulässig wurden.

 

Inselbewohner hatten erfolgreich über unzumutbare Belästigungen durch die von der Erholungsnutzung ausgehenden Lärmimmissionen vor dem Berliner Verwaltungsgericht geklagt.

In Anbetracht des hohen sozialen Stellenwerts der Kinder- und Jugenderholung auf Schwanenwerder für die damals noch geteilte Stadt, wurde im Rahmen der Interessenabwägung, unter Berücksichtigung eines größtmöglichen Schutzes des Wohngebietes vor schädlichen Umwelteinflüssen (Lärm), im Süden der Insel auf einer rd. 60.000 m2 großen Fläche ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Kinder- und Jugenderholung planungsrechtlich festgesetzt. Die Festsetzung des Bebauungsplans X –149 erfolgte mit Datum 23.09.1988.

 

Veränderte Rahmenbedingungen, ausgelöst durch eine veränderte politische Lage (Beendigung der „Insellage“ von Berlin (West)), führten auf den betreffenden Inselflächen zur Aufgabe der Erholungsnutzung für Kinder- und Jugendlichen. Die betroffenen Jugendämter der (ehemaligen) Bezirke Neukölln, Schöneberg und Steglitz fanden zwischenzeitig Erholungsflächen in Berlin bzw. im Berliner Umland.

 

Da ein wesentliches Planerfordernis für den Bebauungsplan X – 149, Durchführung der Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen, entfallen ist, mussten die Planungsziele für das Sondergebiet mit Zweckbestimmung „Kinder- und Jugenderholungsfläche“ verifiziert werden, um eine andere Nutzungsart zu ermöglichen.

Zu diesem Zweck wurde durch das ehemaligen BA Zehlendorf eine Studie in Auftrag gegeben, die Entwicklungsalternativen zur städtebaulichen Gestaltung unter Berücksichtigung des besonderen Landschaftsbildes und der topografischen Eigenart der Insel untersucht. („Städtebaulicher und landschaftlicher Gestaltplan“, erstellt 2001 durch das Büro Schumacher und Hermann.)

 

Innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans X – 149 – 1 sollen die planungsrechtlichen Grundlagen zur Entwicklung eines allgemeinen Wohngebietes mit landschaftlicher Prägung gesichert werden.

Zudem zeichnen sich die betreffenden Grundstücke im Plangebiet durch einen intensiven Gehölzbestand aus, dessen größtmöglicher Schutz und Entwicklung von der städtebaulichen Planung zu berücksichtigen sind.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans X-149-1 umfasst die Grundstücke des ehemaligen Sondergebietes.

 

 

2.      Plangebiet

 

2.1 Historische Entwicklung

 

Die historische städtebauliche Entwicklung der Insel hat ihren Ursprung Ende des 19.Jahrhunderts, als 1882 der Lampenfabrikant Friedrich Wilhelm Wessel die nahezu unbesiedelte Insel, damals noch Sandwerder genannt, mit dem Ziel erwarb, auf ihr eine Villenkolonie für wohlhabende Käufer zu errichten.

Zum Ende des 19. Jahrhunderts war die Vorraussetzung für die Errichtung der Villenkolonie mit der Anbindung der Insel an die öffentlichen Verkehrswege geschaffen.

Neben den geltenden Vorschriften der Bauordnung sicherten Orts- und Gestaltungssatzungen sowie Grunddienstbarkeiten in den Grundbüchern auf der Insel in den folgenden Jahren eine exklusive Bau- und Gartengestaltung, deren vornehmliches Ziel die Errichtung solitärartiger Landhäuser mit gärtnerisch gestalteten Parkanlagen unter Einbeziehung des Landschaftsbildes war.

 

Am Ende des zweiten Weltkriegs war ein Großteil der Gebäude zerstört.

Eine Direktive der Alliierten ermöglichte dem Land Berlin 1948 die Nutzung fast der Hälfte aller Grundstücke auf der Insel Schwanenwerder, die in der Folge hauptsächlich als Erholungsstätten für Kinder und Jugendliche durch die Bezirksämter Neukölln, Schöneberg, Steglitz und Tempelhof genutzt wurden.

 

Im Jahr 1988 wurde der Bebauungsplan X-149 festgesetzt, um den aus der Feriennutzung 1978 entbrannten Rechtsstreit mit den Inselanwohnern zu beenden und die Kindererholungsnutzung sowie die ebenfalls bereits für öffentliche und kulturelle Zwecke genutzten Einrichtungen (Wasserschutzpolizei, Aspen Institut, Jugenderholungsheim und Einrichtungen der Evangelischen Kirche) zu legalisieren. Dieser setzt für die Grundstücke Inselstraße 7, 38, 40 und 42 ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Kinder- und Jugenderholung“ und für den übrigen Inselbereich ein allgemeines Wohngebiet fest.

 

2.2. Lagebeschreibung, Bestand, Ausgangssituation

 

Das Bebauungsplangebiet befindet sich im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Nikolassee auf der Insel Schwanenwerder.

Das Plangebiet liegt im südlichen Teil der Insel und umfasst die Grundstücke Inselstraße 7, 38, 40 und 42 mit einer Fläche von 60.715 m2. .

 

Die auf den Grundstücken vorhandenen provisorischen Behelfsbaracken und Schuppen aus der Zeit der Kinder- und Jugenderholung sind heute ungenutzt und befinden sich in einem baufälligen Zustand.

Eine Ausnahme bildet das auf dem Grundstück Inselstraße 42 stehende kleine Holzhaus, welches dem dort zeitweise beschäftigten Gärtner als Aufenthaltsraum und Lagerschuppen dient.

 

Auffällig für die Grundstücke Inselstraße 7, 38 und 40 sind die vernachlässigten Gartenanlagen, die in Folge des bisher geringen Pflegeaufwandes auf den Grundstücken intensive Gehölzbestände aufweisen. Auch das Grundstück Inselstraße 42 ist dicht mit großen Bäumen bestanden. Jedoch ist hier ein geringer Pflegeaufwand erkennbar, so dass von der historischen Parkanlage noch Wege und Gehölzflächen aufzufinden sind.

 

Die topografische Struktur dieser Flächen weist eine für die Wassergrundstücke typische Dreiteilung auf:

·         straßenseitig eine ebene hochgelegene Fläche von 60 m bis 70 m Länge,

·         Böschung mit Höhendifferenzen von 10 m bis 16 m auf 25 m bis 45 m Länge,

·         flache wassernahe Flächen von 35 m bis 100 m Länge.

 

Landschaftsräumlich ist die Insel zum äußeren Stadtrand mit offener Siedlungsstruktur und hohem Grünanteil zu rechnen.

Naturräumlich gehört die Insel zur Einheit Grunewald-Havel-Berge, wobei der Waldcharakter des Grunewaldes und der Wassercharakter der Havelseen bestimmend für das Landschaftsbild sind.

 

Die Grundstücke Inselstraße 7 und 42 befinden sich im Wasserschutzgebiet der Wasserschutzzone III des Wasserwerkes Beelitzhof.

 

 

2.3 Städtebauliche Entwicklung

 

Die städtebauliche Prägung erhielt die Insel durch ihre bis heute nahezu erhaltene Parzellierung mit großflächigen Grundstücken an einer Wasserseite (Außenring) und wesentlich kleineren Gründstücke im Innenring .

Der Außenring wird vom Innenring durch die Inselstraße getrennt.

Die Inselstraße, von ihren Gründern als Park- und Panoramaweg angelegt, weist noch heute einen alleeartigen Baumbestand auf.

 

Das unmittelbare Umfeld des Bebauungsplangebiets wird durch die großen Wassergrundstücke im Außenring geprägt. Die auf den Grundstücken vorhandene Bausubstanz (Hauptgebäude) entspricht in ihrem Nutzungsmaß einer landhausartigen Bebauung (GFZ:0,1) und zeichnet sich durch große Gebäudeabstände zu den Grundstücksgrenzen aus.

Die Hauptbaukörper befinden sich ausschließlich auf den hochgelegenen Flächen an der Inselstraße, dagegen sind die Böschungen und die wassernahen Fläche gärtnerisch gestaltet. Vereinzelt finden sich kleinere Nebenanlagen (Bootshaus, Bootssteg, Teehaus, Ufermauer) im wassernahen Bereich.

Neben der Nutzung als Wohnhaus finden auf einigen Grundstücken auch kulturelle, kirchliche bzw. öffentliche Nutzungen (Aspen Institut, Wasserschutzpolizei, Jugenderholungsheim und die Evangelische Akademie der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg) statt.

 

In unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstücks Inselstraße 7 befindet sich auf dem Grundstück Inselstraße 5 ein 1925 errichtetes Wohnhaus, das als Gesamtanlage mit Garten 1986/87 als Baudenkmal anerkannt und in die Denkmalliste des Landesdenkmalamts Berlin eingetragen wurde.

Abweichend zu den sonst üblichen größeren Abständen der Hauptgebäude zu den Grundstücksgrenzen findet man hier einen Gebäudeabstand von 4,0 m zur Grundstücksgrenze. Dem Dispensantrag wurde damals stattgegeben, um das Erscheinungsbild des Hauptgebäudes vom Wasser aus nicht durch Nebenanlagen (Teehäuschen) zu stören.

 

2.4 Erschließung

 

Vom Ortsteil Nikolassee ist die Insel nur durch den Grunewald über den als zweispurige Straße ausgebauten Wannseebadweg erreichbar.

Eine Brücke verbindet die Inselstraße mit dem Festland, die als Einbahnstraße umlaufend die öffentliche Erschließung aller Inselgrundstücke sichert.

Das Plangebiet ist nicht durch den öffentlichen Personennahverkehr erschlossen.

Nichtmotorisierten Besuchern erschließt sich die Insel über Wander- und Fahrradwege des angrenzenden Grunewalds.

 

2.5  Ver- und Entsorgung

.

Die Versorgung des Gebiets mit Trinkwasser, Gas, Strom und Telekommunikation sowie die Abwasserbeseitigung (Druckwasseranlage wird gegenwärtig erweitert, so dass für alle Grundstücke in absehbarer Zeit eine Anschlussmöglichkeit besteht) ist durch vorhandene Ver- und Entsorgungsleitungen in der angrenzenden Straße gegeben.

 

2.6 Eigentumsverhältnisse und derzeitige Nutzung

 

Die Grundstücke Inselstraße 7, 38 und 40 befinden sich im Eigentum des Landes Berlin.

Eigentümer des Grundstücks Inselstraße 42 ist die Wilhelm – Höffner - Stiftung.

Derzeit sind die Grundstücke ungenutzt. Eine öffentliche Zugänglichkeit wird durch die verschlossenen Grundstückseinfriedungen ausgeschlossen.

 

 

2.7. Planerische Ausgangssituation

 

              a) vorbereitende Bauleitplanung

 

Der aktuelle Flächennutzungsplan (FNP) Berlin (i.d.F der Neubekanntmachung vom 08.Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 23. Juni 2006 (ABl. S.2426) stellt für das Plangebiet eine Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil ohne besondere Zweckbestimmung dar.

Eine Entwicklung zum allgemeinen Wohngebiet ist aus den dargestellten Bauflächen nicht möglich, deshalb findet im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB die Änderung des Flächennutzungsplans mit der planerischen Darstellung Wohnbaufläche W4 mit landschaftlicher Prägung statt.

Ein diesbezüglicher Einleitungsbeschluss wurde am 25.11.2004 von der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gefasst. Nach erfolgter frühzeitiger Beteiligung findet im Zeitraum vom 22.01.200728.02.2007 die öffentliche Auslegung statt.

Nach Abschluss der FNP-Änderung ist eine Entwicklung der Flächen zum allgemeinen Wohngebiet gegeben.

 

Im Landschaftsprogramm (LAPRO, Stand Februar 2004) werden für das Plangebiet vor allem folgende Zielstellungen formuliert:

·         Vorranggebiet Grundwasserschutz,

·         Pflege und Entwicklung von vorhandenen und geplanten Landschaftsschutzgebieten,

·         Artenreservoire von Arten feuchter und nasser Standorte,

·         Erhalt und Entwicklung der Flussseenlandschaft

·         Besondere Siedlungsgrünstruktur und Erholungsnutzung

 

Im Gebiet kommen geschützte Arten der Vogelschutz-Richtlinie vor.

 

Im Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum (LEPeV) wird für das Plangebiet die Gliederung des Siedlungsraumes mittels Grünzäsuren als Freiraumelemente gefordert,

wobei aber dem Natur- und Landschaftsschutz (z.B. Schutz vorhandener ufernaher Biotope) gegenüber einer öffentlichen Erholungsnutzung der Vorrang eingeräumt wird.

 

              b) Verbindliche Bauleitplanung

 

Der Bebauungsplan X-149 setzt für den gesamten Inselbereich mit Ausnahme des Sondergebietes für „Kinder- und Jugenderholung“ ein allgemeines Wohngebiet fest. Auf den großen Wassergrundstücken des Inselaußenrings ist eine GFZ von 0,1 mit drei Vollgeschossen zulässig, die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baukörperfestsetzungen definiert. Im Innenring ist das Maß der baulichen Nutzung mit drei Vollgeschossen, einer GFZ von 0,3 und GRZ von 0,2 festgesetzt. Für die im Inseleingangsbereich gelegenen kleineren Grundstücke setzt der Bebauungsplan Baukörper mit zwei oder drei Geschossen fest. Für die Grundstücke Inselstraße 2a, 4, 4a, 6, 6a und 8 beträgt das zulässige Maß der baulichen Nutzung GFZ 0,3; GRZ 0,2 sowie zwei Vollgeschosse.

 

 

2.8.Altlasten

 

Für das Plangebiet liegen keine Erkenntnisse über schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten vor.

 

 

II               Planinhalt

 

1.               Entwicklung der Planüberlegungen

 

Nachdem die Jugendämter der Bezirke Schöneberg und Neukölln ihre Ferienerholung auf geeignetere Ersatzflächen ins Umland verlagert hatten, informierte im August 2003 das Jugendamt Steglitz-Zehlendorf das Stadtplanungsamt über geplante Veräußerungsabsichten des Grundstücks Inselstraße 7.

Die im Bebauungsplan X-149 als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Kinder- und Jugenderholung festgesetzten Flächen befinden sich bis auf das Grundstück Inselstraße 42 (Wilhelm – Höffner - Stiftung) im Eigentum des Landes Berlin.

Da diese Flächen vom Land Berlin für eine weitere Nutzung nicht mehr benötigt werden, sollen innerhalb des Bebauungsplans X-149-1 Wohnbauflächen mit einer GFZ von 0,1 zur Arrondierung des Inselaußenringes bei Wiederherstellung des historischen landschaftlichen Erscheinungsbildes entwickelt werden.

Es ist daher ein städtebauliches Konzept zu entwickeln, das den behutsamen Umgang mit der Natur und der Landschaft zum Ziel hat.

Die öffentliche Erschließung erfolgt über die Inselstraße, die über eine Brücke die Insel mit dem Festland verbindet.

 

2.              Intention des Plans

 

Ausgehend von den Untersuchungen zur Studie „Städtebaulicher und landschaftsplanerischer Gestaltungsplan“ für die Insel Schwanenwerder, die im Auftrag des BA Zehlendorf durch das Büro Schumacher + Herrmann 2001 angefertigt wurde, liegen der städtebaulichen Konzeption folgende Leitvorstellungen zugrunde:

 

·         Flächen für die Bebauung sind nach der topografischen Struktur der Insel festzusetzen, wobei die Lage des Hauptbaukörper oberhalb der Böschung festgelegt wird;
 

·         Die Hauptgebäude sind im Stil der im Umfeld vorhandenen solitärartigen Wohnhäuser mit Villencharakter (GFZ 0,1, maximal zwei Vollgeschosse) auszuführen. Nebengebäude sind zulässig, allerdings sind sie im Grundriss deutlich kleiner auszuführen.
 

·         Regelungen zum Erhalt großer Grundstücke, um eine kleinteilige, die Natur und Landschaft erheblich störende Nachverdichtung, auszuschließen.
 

·         Die Vorgartentiefen und die Abstände zu den Grundstücksgrenzen müssen nach historischem Vorbild mindestens 6,0 m betragen.
 

·         Sicherung eines parkartigen Landschaftsbildes unter weitgehendem Erhalt der schützenswerten Naturbestandteile sowie der Entwicklung einer Sichtbeziehung Siedlung - Wasser.

 

Dem besonderen Integritätsinteresse von Natur und Landschaft ist bei der konzeptionellen Ausgestaltung der Planung abwägend Rechnung zu tragen.

Als eingriffsminimierende Maßnahmen kommen für das Plangebiet folgende Regelungen in Betracht:

·         Den topografischen Strukturen (Hangkante der Stauch- und Endmoränen) Rechnung tragende Abgrenzungen zwischen überbaubaren und nichtüberbaubaren Grundstücksflächen.

·         Rücksichtnahme auf die ökologischen Faktoren des Naturhaushaltes und des optischen Beziehungsgefüges des Landschaftsbildes durch Begrenzung der zulässigen Vollgeschosse und der baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke (Baugrenzen).

·         Reglungen über den Erhalt bestimmter schützenswerter Naturbestandteile (z.B. Bäume oder sonstige Bepflanzungen) auf den Grundstücken.

·         Anforderungen an eine naturschonende Verwendung erforderlicher Bodenbefestigungen zur flächenhaften Versickerung des Niederschlagswassers.

Die durch Vermeidungsmaßnahmen nicht auszuschließenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind auszugleichen.

 

Mit den geplanten Festsetzungen des Maßes der Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche und den Planergänzungsbestimmungen knüpft der Bebauungsplan X-149-1 an die historischen Baugestaltungssatzungen von 1892 an, die eine zweigeschossige landhausartige Bebauung mit großflächigen, parkähnlichen Gartenanlagen im Inselaußenbereich vorschrieben.

Neben der städtebaulichen Entwicklung eines allgemeinen Wohngebietes ist auch die Sicherung von Biotopräumen sowie die gestalterische und optische Aufwertung der Landschaftsbildes ein wesentliches Planungsziel.

 

3.  Wesentlicher Planinhalt
 

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans X –149 –1 sollen die gleichen Planinhalte wie im übrigen Inselgebiet festgesetzt werden:

 

·         Wohnbaufläche WA – Allgemeines Wohngebiet , wobei nur die im § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom  23. Januar 1990, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 genannten Nutzungen zulässig sind.
Die in § 4 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
 

Bei der bestandsorientierten Planung sind auf Grund der besonderen Insellage mit ihrer eingeschränkten Verkehrserschließung - nur eine umlaufende Einbahnstraße ohne öffentliche Parkflächen und ohne Anschluss an den Öffentlichen Personennahverkehr, - nur solche Nutzungen zu entwickeln, die, entsprechend dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, eine nutzungsbedingte geringe Verkehrszunahme gewährleisten.

Hierbei soll die Nutzung der Wasserlage als „Imagefaktor“ zur Wiederherstellung einer villenartiger Landhausbebauung mit überwiegender Wohnnutzung dienen.

 

Auf Grund des spezifischen Charakters der Insel sind im Rahmen des Bebauungsplanes X-149-1 nach § 9 BauGB städtebauliche Ordnungsprinzipien durch Festsetzungen von:

·         Geschossflächenzahl (GFZ 0,1) als Obergrenze

·         Grundflächenzahl (GRZ: 0,05)

·         Geschosszahl (II)

·         Baugrenzen,

·         Bauweise, (offen)

·         die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen,

zu sichern.

 

Zur Gliederung und Strukturierung der vorhandenen Freiflächen werden Pflanzgebote für einen 30,0 m breiten Uferstreifen und einen 6,0 m breiten Vorgartenbereich in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

 

4.  Immissionsschutz

 

Südlich des Plangebietes befinden sich auf dem Festland die Freizeiteinrichtung Strandbad Wannsee und der Berliner Yacht Club (BYC).

Die vom zuständigen Umweltamt vorgenommene Gesamteinschätzung der Lärmeinwirkung durch die Emissionsstandorte Strandbad Wannsee und BYC lassen aber keinen Dissens zu den Planungszielen des Bebauungsplanes X-149-1 erwarten.

Überschlägige Berechnungsergebnisse für das Strandbad Wannsee und anderer benachbarter Emittenten lassen den Schluss zu, dass diese insgesamt im südlichen Teil Schwanenwerders nicht zu immissionsrechtlich relevanten Lärmbeeinträchtigungen führen, d. h. durch die bestehenden Nutzungen keine Richtwertüberschreitung für das zu entwickelnde allgemeine Wohngebiet zu erwarten ist.

 

 

5.  Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Negative finanzielle und personelle Auswirkungen für das Land Berlin sind nicht zu erwarten.

 

Das neue Planungsrecht schafft die Voraussetzungen für einen Verkauf der Grundstücke, wobei auch der Bezirk einen Anspruch auf Erlösbeteiligung durch den Verkauf des Grundstückes Inselstraße 7 hat.

 

 

III               Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316);

 

Gesetz zur die Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7.November 1999 (GVBl.S.578), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2005 (GVBl.S.692);

 

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23.Januar 1990 (BGBl. I S.132),zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Bereitstellung von Wohnbauland vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).


[1] 

 
 

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