Auszug - Bebauungsplan 6-34B (Dahlem)  

 
 
32. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Wirtschaft
TOP: Ö 3.1
Gremium: Ausschuss für Stadtplanung und Wirtschaft Beschlussart: mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen
Datum: Di, 15.10.2019 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 18:35 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: BVV-Saal
Ort: Rathaus Zehlendorf
1590/V Bebauungsplan 6-34B (Dahlem)
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Bezirksamt 
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme Beantwortung Große AnfrageVorl. z.K. und Empfehlung v. Ausschüssen
 
Wortprotokoll

Die FDP-Fraktion merkt an, dass die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 auf 0,15 verringert wurde. Dies könnte Folgen haben für Personen, welche ihre Immobilie mit Hilfe der Bank finanzieren. Banken könnten durch die veränderte GRZ die Finanzierung stoppen. Die FDP-Fraktion fragt, ob es Schadensersatz für diese Personen geben wird. Darüber hinaus erkundigt sich die FDP-Fraktion, ob ein Bescheid zum Grundstück Pacelliallee 25/27 für ein weiteres Gebäude vorliegt und inwiefern ein positiver Bauvorbescheid im weiteren Verlauf zu berücksichtigen ist. Stadt L Frau Lappe erläutert, dass es zu Schadensersatzforderungen nicht kommen kann. Dies liegt darin begründet, dass nicht die GRZ, sondern die Geschossfläche entscheidend ist für die Wertigkeit des Grundstückes. Die bisher geltende 0,4 GFZ kann weiterhin erreicht und sogar übertroffen werden. Bezugnehmend zu den Fragen betreffend der Pacelliallee 25/27 erläutert Frau Lappe, dass die planungsrechtlichen Fragen nach dem alten Recht beantwortet werden mussten, da der Bebauungsplan nicht rechtzeitig zur Gültigkeit erlangt ist. Die FDP-Fraktion merkt an, dass den Grunddienstbarkeiten (Seite 4) zu entnehmen ist, dass in den Dachgeschossen weder eine Küche noch ein Badezimmer hergestellt werden darf. Dies steht dem Einbau von Einliegerwohnungen entgegen. Frau Lappe macht deutlich, dass das Dach durch ein Schlafzimmer oder ein Wohnzimmer erweitert werden darf. Dies ist einem Einfamilienhaus zugehörig. Außerdem verdeutlicht sie, dass die Grunddienstbarkeiten privatrechtlich sind und nicht öffentlich-rechtlich.

 

Es bestehen keine weiteren Fragen. Der Bebauungsplan wird zur Kenntnis genommen.

 
 

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