Auszug - Verschiedenes
Herr Voigt, OAL weist betreffend einer Anfrage, ob Fußgänger gehwegseitige Radwege als Bewegungsfläche nutzen dürfen, auf die Regelungen des § 25 Absatz 1 StVO (Gehwegbenutzungsgebot) hin. Soweit ein Radweg als solcher erkennbar ist, darf dieser durch Fußgänger auch nicht als Lauffläche genutzt werden. Betreffend eines Bürgerschreibens (Dr. P.) vom 28. Juli 2013 an den Verkehrsausschuss der BVV weist Herr Lehmann-Tag von der Straßenverkehrsbehörde darauf hin, dass im Bereich des Fußgängerübergangs „Gemeindewäldchen“ an der Omnibusendhaltestelle in der Busseallee zwischenzeitlich eine Fahrbahnmarkierung mittels Zeichen 299 StVO (Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote) in Überlagerung und Aufweitung der Borsteinabsenkung an der Querungsstelle für Fußgänger angeordnet wurde. Hierdurch soll die Überquerung der Fahrbahn im Bereich der Endhaltestelle künftig erleichtert werden. Die Durchführung der Maßnahme obliegt dem hierfür zuständigen Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt. Nach Vollzug der Markierung soll ein entsprechender Hinweis in die „Fahrordnung“ der BVG für die Endstelle Busseallee aufgenommen werden. Der Ausschussvorsitzende beendet die Sitzung um 19.35 Uhr. |
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