Leistungen für ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger

Leistungen ausländische Staatsbürger

Zu den Leistungsansprüchen ausländischer Staatsangehöriger (Asylbewerberinnen und Asylbewerber, De-facto-Geflüchtete, Menschen ohne verfestigten Aufenthaltsstatus und ohne deutsche Staatsangehörigkeit) finden Sie hier Informationen über Rechtsgrundlagen, Antragsverfahren und zuständige Sozialämter. Maßgebliche rechtliche Grundlagen sind das Asylbewerberleistungsgesetz und die Sozialgesetzbücher II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und XII (Sozialhilfe).

Asylbewerberinnen und Asylbewerber

Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind Menschen, die einen Asylantrag gestellt haben. Sie besitzen eine Aufenthaltsgestattung. Asylsuchende, die noch keine Aufenthaltsgestattung bekommen haben, erhalten im Rahmen ihrer Registrierung einen Ankunftsnachweis. Beide Personenkreise können einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben.

Erläuterungen zum Verfahren
Für Leistungen an Asylsuchende nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) zuständig. Fragen zur Asylantragstellung beantwortet ebenfalls das LAF.

De-facto-Geflüchtete und andere Personen ohne verfestigten Aufenthaltsstatus

Menschen, die zum Beispiel
  • aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben,
  • deren Abschiebung ausgesetzt ist oder
  • die vollziehbar ausreisepflichtig sind,
    können ebenfalls einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben. Dies gilt insbesondere für Personen, die eines der folgenden Dokumente besitzen:
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 oder § 24 Aufenthaltsgesetz wegen des Krieges in ihrem Heimatland
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz. 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz. 5 Aufenthaltsgesetz, sofern die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt
  • andere Aufenthaltserlaubnisse nach dem Aufenthaltsgesetz, soweit die Geltungsdauer bis zu sechs Monate beträgt
  • Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60 a Aufenthaltsgesetz
  • Grenzübertrittsbescheinigung mit Belehrung

Erläuterungen zum Verfahren
Für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an De-facto-Geflüchtete und andere Personen ohne verfestigten Aufenthaltsstatus sind die bezirklichen Sozialämter zuständig.

Zuständige Sozialämter

Weitere Personengruppen ohne deutsche Staatsangehörigkeit

Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder Menschen, die zum Beispiel eine Niederlassungserlaubnis besitzen oder eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht den Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Folge hat (siehe De-facto-Geflüchtete), können Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) oder auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) haben.

Erläuterungen zum Verfahren
Zuständig für die Leistungsgewährung nach dem SGB II ist in der Regel das Jobcenter am Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers. Stellt das Jobcenter fest, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht erwerbsfähig ist, geht die Zuständigkeit gegebenenfalls an das für den Wohnort zuständige Sozialamt über, das dann über die Gewährung von Sozialhilfe entscheidet.

Rechtliche Grundlagen

  • Die elektronische Gesundheitskarte zur Umsetzung der §§ 4, 6 AsylbLG - Hinweise für Leistungserbringer

    PDF-Dokument (62.7 kB)

Weitere Informationen