Drucksache - V/0763
Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich bei der zuständigen Senatsverwaltung dafür einzusetzen, dass aus dem Abschiebegewahrsam entlassene Menschen weiterhin Leistungen nach dem
Begründung: Aus der Abschiebehaft entlassenen Menschen werden die Leistungen nach dem AsylbLG versagt, da sie keinen Pass vorlegen können, der ihre Identität belegt. Nur der Identitätsnachweis berechtigt zum Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG. Mit der Versagung der Sozialhilfe erfolgt die Abmeldung von Amts wegen. Die Ausländerbehörde erklärt sodann die Duldung für ungültig, so dass die Betroffenen dann wieder in den Abschiebegewahrsam genommen werden können. Die Abschiebung kann erst dann erfolgen, wenn ein Reisepass vorliegt. Da der Abschiebegewahrsam in Köpenick ist, haben wir unseres Erachtens schon aus humanitären Gründen dafür Sorge zu tragen, dass der Abschiebegewahrsam menschenwürdig gestaltet wird. Hierzu zählt auch die Sicherung des Unterhalts bei Entlassung. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Bezirksverordnetenversammlung | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker/-in | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Schriftliche Anfragen (ehemals Kleine) |