Drucksache - V/0763  

 
 
Betreff: Leistungen nach dem AsylbLG
Status:öffentlichVorgang/Beschluss:zurückgezogen
 Ursprungaktuell
Initiator:B'90GrüneB'90Grüne
   
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
BVV Treptow-Köpenick Entscheidung
29.01.2004 
24. (ordentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung überwiesen   
Ausschuss für Soziales und Gesundheit Vorberatung
11.02.2004 
24. (öfftl.) Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit vertagt   
10.03.2004 
25. (öfftl.) Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit vertagt   
14.04.2004 
26. (öfftl.) Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit vertagt   
12.05.2004 
27. (öfftl.) Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit vertagt   
09.06.2004 
28. (öfftl.) Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit im Ausschuss zurückgezogen (Beratungsfolge beendet)   
Anlagen:
Antrag, 11.01.2004, Bü/Gr

Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich bei der zuständigen Senatsverwaltung dafür einzusetzen, dass aus dem Abschiebegewahrsam entlassene Menschen weiterhin Leistungen nach dem

Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich bei der zuständigen Senatsverwaltung dafür einzusetzen, dass aus dem Abschiebegewahrsam entlassene Menschen weiterhin Leistungen nach dem
AsylbLG erhalten, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können.

 

 

 

Begründung:

Aus der Abschiebehaft entlassenen Menschen werden die Leistungen nach dem AsylbLG versagt, da sie keinen Pass vorlegen können, der ihre Identität belegt. Nur der Identitätsnachweis berechtigt zum Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG. Mit der Versagung der Sozialhilfe erfolgt die Abmeldung von Amts wegen. Die Ausländerbehörde erklärt sodann die Duldung für ungültig, so dass die Betroffenen dann wieder in den Abschiebegewahrsam genommen werden können. Die Abschiebung kann erst dann erfolgen, wenn ein Reisepass vorliegt.

Da der Abschiebegewahrsam in Köpenick ist, haben wir unseres Erachtens schon aus humanitären Gründen dafür Sorge zu tragen, dass der Abschiebegewahrsam menschenwürdig gestaltet wird. Hierzu zählt auch die Sicherung des Unterhalts bei Entlassung.

 
 

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