Drucksache - V/0740  

 
 
Betreff: Schlussfolgerungen aus dem Abschlussbericht
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:PDSBA, PVFinWi
  Ulbricht, Klaus
Drucksache-Art:Große AnfrageSchriftliche Beantwortung
Beratungsfolge:
BVV Treptow-Köpenick Entscheidung
18.12.2003 
23. (ordentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung vertagt   
29.01.2004 
24. (ordentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung vertagt   
26.02.2004 
25. (ordentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung schriftlich beantwortet   
Anlagen:
Große Anfrage, 08.12.2003, PDS
Schriftliche Beantwortung,20.01.2004, BA
SenStadt VI A Nr. 12/2003
SenStadt VI A Nr. 12/2003 Anhang A
Anlage_1_zum Anhang A
Anlage_2_zum Anhang A
Anlage_3_ zum Anhang A
Anlage_4_ zum Anhang A
SenStadt VI A Nr. 12/2003 Anhang B

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  1. Welche konkreten Schritte wurden unternommen, um die Anregungen, die der Abschlußbericht des ZUG für die Arbeitsweise des Amtes enthält, umzusetzen?
     
  2. Gibt es inzwischen Verwaltungsvorschriften für die Regelung der Vergabe von Ingenieurleistungen auf der Grundlage der VOF?
    Wenn ja, wie weit sind die Mitarbeiter damit vertraut?
     
  3. Werden vergaberechtliche bzw. juristisch relevante Entscheidungen im Bezirksamt nachvollziehbar dokumentiert?
     
  4. Wie wird die LHO §55 (7.5) realisiert, wonach die Gründe für eine freihändige Vergabe usw. aktenkundig zu machen sind? Stellen freihändige Vergaben in der Praxis eine Ausnahme dar?
     
  5. Welche Mechanismen wurden zur wirksamen Kontrolle externer Erfüllungsgehilfen eingeführt?
     
  6. Wieweit ist die Erarbeitung des Mustervertrages?
     
  7. Wurde sich mit den zuständigen Stellen des Senates in Verbindung gesetzt, um eine grundsätzliche Entscheidung herbeizuführen wie mit Baubetreuungverträgen zukünftig umgegangen wird und sind Regularien durch den Senat in Vorbereitung bzw. gibt es schon welche?
     
  8. Ist die Schlussrechnung zum BV Bürgeramt Grünauer Straße inzwischen erfolgt? Gab es Beanstandungen?
     
  9. Welche Ergebnisse brachte die abschließende Bearbeitung dieser Rechnung?
     
  10. Gibt es schon weitere Vergaben von Ingenieurleistungen? Wenn Ja, wie sind die Ergebnisse des Berichtes vor allem hinsichtlich der Verbesserung der Kontrolle und aktenkundiger Vermerke über spezielle Entscheidungen aufgenommen worden?
1

 

Hierzu berichtet das Bezirksamt:

 

Zu 1.:

Über die Submissionsstelle der Abt. BauStadt wird auf die strikte Einhaltung der Vorschriften des Vergaberechts geachtet. Baubetreuungsverträge werden mittelfristig im Tiefbauamt nicht abgeschlossen.

Es wird auf das anliegend beigefügte aktuelle Rundschreiben von SenStadt (VI A 12/2003 – Beauf-tragung von Leistungen der Projektsteuerung bei Hochbaumaßnahmen - Vertragsmuster und Anlagen -) verwiesen.

 

Zu 2.:

Zum 01.11.97 sind mit der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) neue Regelungen für die europaweite Vergabe von Dienstleistungen in Kraft getreten.

Die VOF kommt aber erst dann zur Anwendung, wenn der Auftragswert (Honorar) der zu vergebenen freiberuflichen Dienstleistung ohne Umsatzsteuer 200.000 € beträgt. Da die VOF in § 3 eindeutig regelt, dass bestehende gesetzlich geregelte Gebühren- und Honorarordnungen zu beachten sind, gilt bei der Ermittlung des Auftragswertes die HOAI, so dass eine verlässliche Schätzung des Auftragswertes für alle Leistungsbilder der HOAI ( z. Bsp. Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen, raumbildenden Ausbauten, Technische Ausrüstung Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung, Bauphysik, Schallschutz, Baugrundbeurteilungen....) erfolgen kann.

Es ist generell anzumerken, dass die HOAI als geltendes Preisrecht den sogenannten Preiswettbewerb, bis auf wenige Ausnahmen, nicht zulässt.

Die möglichen Vergabeformen, die die VOF vorschreibt, sind zum einen die Verhandlungsverfahren (entspricht einer freihändigen Vergabe) und zum anderen Planungswettbewerbe.

Eine Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungen in offenen oder nichtoffenen Verfahren (entspricht öffentlicher bzw. beschränkter Ausschreibung), also Verfahren, bei denen Bieter aufgefordert werden, auf Grund vorheriger Angebotsunterlagen ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages abzugeben, ist nicht möglich. Es handelt sich immer um eine geistig-schöpferische Leistung, deren Auswahlkriterien Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Erfahrung sind. In anderen Fällen, d.h. wenn die Leistungen eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, ist der Anwendungsbereich nicht mehr die VOF sondern die VOL.

Das zu beachtende Vergabeverfahren ist in der VOF selbst und in der Allgemeinen Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlins (ABau) eindeutig geregelt. Zusätzlicher Regelungsbedarf besteht darüber hinaus nicht.

Unterhalb des Schwellenwertes können freiberufliche Leistungen im Sinne der VOF grundsätzlich frei vergeben werden. 

Neben den o.g. Wertungskriterien gilt hier das Gebot der Auftragsstreuung.

 

Zu 3.:

Zu den Vergabeverfahren nach der VOB, VOL und HOAI/VOF sind in der ABau, sowie in den genannten Verdingungsordnungen umfassende und genaue Vorschriften verfügt. Die Einhaltung der Vorschriften beinhaltet auch die nachvollziehbare Dokumentation aller entscheidungsrelevanten Verfahrensschritte.

Für die Vergabe von Architekten– und Ingenieurleistungen sind einheitliche Vertragsmuster mit entsprechenden Anwendungshinweisen und Vorschriften in der ABau als Verwaltungsvorschrift vorgegeben. Es ist auch hier vorgeschrieben, dass alle vertragsrechtlich relevanten Sachverhalte in einem Vergabevermerk dokumentiert werden müssen.

Vergaberechtliche Entscheidungen werden in der Baudienststelle und bei Verfahren nach dem BA-Beschluss 16/01 – Einrichtung einer Zentralen Submissionsstelle - vom 30.01.01 in der Submissionsstelle dokumentiert.

 

Zu 4.:

Der Punkt 7.5 der AV LHO - Ausnahmen vom Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung - bezieht sich nur auf die VOB/A und VOL/A. Die Vergabe freiberuflicher Leistungen sind nicht Gegenstand der VOB und VOL als Vergabevorschrift und somit ist der Punkt nicht zutreffend.

Nach § 55(1) LHO muss dem Abschluss von Verträgen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

Der Ausnahmetatbestand ist bei Architekten- und Ingenieurleistungen erfüllt. Die Weiterbildungsveranstaltungen zur HOAI in der Verwaltungsakademie lehren das, und es entspricht auch dem Grundsatz der VOF, die nur das Verhandlungsverfahren kennt (siehe Ausführungen zu 1.).

Anmerkung: Bei VOB- und VOL-Vergaben wird gemäß Punkt 7 der AV LHO verfahren. Ausnahmen davon sind begründete seltene Ausnahmefälle.

Wenn z.B. die Betragsgrenze nach § 55 LHO unterschritten wird, werden freihändige Vergaben auch üblicherweise angewandt. Selbstverständlich werden die Vergaben dokumentiert.

 

Zu 5.:

Die Regelungen der Anweisung Bau werden als ausreichend betrachtet. Die Bauleiter sollen in jährlicher Belehrung an die strikte Einhaltung der Anweisung Bau erinnert werden. Darüber hinaus ist bei Anwendung des Mustervertrages (unter 6 erläutert) mit geregelt, dass der Auftragnehmer bei der Vergabe nur mitwirkt, dass die Verdingungsverhandlung in der Submissionsstelle erfolgt. Damit soll die Einhaltung der Formalien zum einen sichergestellt werden. Zum anderen soll so sichergestellt werden, dass bei Beschränkten Ausschreibungen bzw. Freihändigen Vergaben der Kreis der aufgeforderten Firmen dem Auftragnehmer der Baubetreuung nicht im vollem Umfang bekannt ist. Dazu wird der Firmenvorschlag des Auftragnehmers der Baubetreuung durch die Baudienststelle gestrichen oder ergänzt. Dies wird in der Baudienststelle in zwei Stufen erfolgen, so dass erst ein Bauleiter den Firmenvorschlag überarbeitet und dann noch mal eine Überarbeitung durch den Gruppen- bzw. Amtsleiter erfolgt.

 

Zu 6.:

Es wird auf das aktuelle Rundschreiben von SenStadt (VI A 12/2003 -Beauftragung von Leistungen der Projektsteuerung bei Hochbaumaßnahmen - Vertragsmuster und Anlagen-) verwiesen.

Darin werden unter anderem folgende Punkte geregelt, die auch Forderungen des Abschlußberichtes des ZUG entsprechen:

  • Vergütung in Anlehnung an die HOAI ist in Punkt 7 des Mustervertrages geregelt
  • Beschreibung der Leistungsphasen in Anlehnung an die HOAI regelt Punkt 3 – Leistungen des Auftragnehmers
  • das Bedarfsprogramm des Bezirkes wird unter Punkt 2 des Mustervertrages zur Grundlage des selben
  • die Leistungen des Auftraggebers werden unter Punkt 4 konkretisiert
  • die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz kann unter Punkt 9 – Ergänzende Vereinbarungen des Mustervertrages eingefügt werden
  • die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers wird unter Punkt 8 des Mustervertrages geregelt
  • die z.B. 14tägigen Kontrollen können unter Punkt 9 - Ergänzende Vereinbarungen des Mustervertrages - eingeführt werden
  • unter Nr. 2 des Mustervertrages können alle technischen und sonstigen Vorschriften zur Grundlage des Vertrages gemacht werden, z.B. RBBau, BauO Bln

 

Zu 7.:

Entfällt, siehe Rundschreiben.

 

Zu 8.:

Nein.

 

Zu 9.:

Entfällt, siehe 8.

 

Zu 10.:

Im Bezirksamt wurden bis Ende 2003 weitere Vergaben von Ingenieurleistungen vorgenommen. Grundlage für diese Vergaben war das Rundschreiben von SenStadt VI Nr. 6/2001 (08.08.2001)

 

 

 

 

Dr. Klaus Ulbricht

Bezirksbürgermeister

 

 

 

 

Anlage:

Rundschreiben SenStadt VI A Nr. 12/2003   vom 16.12.03 

 

V/0740Ausdruck vom: 26.07.2018Seite: 1/3

 
 

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