Drucksache - V/0740
Hierzu berichtet das Bezirksamt:
Zu 1.: Über die Submissionsstelle der Abt. BauStadt wird auf die strikte Einhaltung der Vorschriften des Vergaberechts geachtet. Baubetreuungsverträge werden mittelfristig im Tiefbauamt nicht abgeschlossen. Es wird auf das anliegend beigefügte aktuelle Rundschreiben von SenStadt (VI A 12/2003 – Beauf-tragung von Leistungen der Projektsteuerung bei Hochbaumaßnahmen - Vertragsmuster und Anlagen -) verwiesen.
Zu 2.: Zum 01.11.97 sind mit der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) neue Regelungen für die europaweite Vergabe von Dienstleistungen in Kraft getreten. Die VOF kommt aber erst dann zur Anwendung, wenn der Auftragswert (Honorar) der zu vergebenen freiberuflichen Dienstleistung ohne Umsatzsteuer 200.000 € beträgt. Da die VOF in § 3 eindeutig regelt, dass bestehende gesetzlich geregelte Gebühren- und Honorarordnungen zu beachten sind, gilt bei der Ermittlung des Auftragswertes die HOAI, so dass eine verlässliche Schätzung des Auftragswertes für alle Leistungsbilder der HOAI ( z. Bsp. Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen, raumbildenden Ausbauten, Technische Ausrüstung Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung, Bauphysik, Schallschutz, Baugrundbeurteilungen....) erfolgen kann. Es ist generell anzumerken, dass die HOAI als geltendes Preisrecht den sogenannten Preiswettbewerb, bis auf wenige Ausnahmen, nicht zulässt. Die möglichen Vergabeformen, die die VOF vorschreibt, sind zum einen die Verhandlungsverfahren (entspricht einer freihändigen Vergabe) und zum anderen Planungswettbewerbe. Eine Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungen in offenen oder nichtoffenen Verfahren (entspricht öffentlicher bzw. beschränkter Ausschreibung), also Verfahren, bei denen Bieter aufgefordert werden, auf Grund vorheriger Angebotsunterlagen ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages abzugeben, ist nicht möglich. Es handelt sich immer um eine geistig-schöpferische Leistung, deren Auswahlkriterien Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Erfahrung sind. In anderen Fällen, d.h. wenn die Leistungen eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, ist der Anwendungsbereich nicht mehr die VOF sondern die VOL. Das zu beachtende Vergabeverfahren ist in der VOF selbst und in der Allgemeinen Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlins (ABau) eindeutig geregelt. Zusätzlicher Regelungsbedarf besteht darüber hinaus nicht. Unterhalb des Schwellenwertes können freiberufliche Leistungen im Sinne der VOF grundsätzlich frei vergeben werden. Neben den o.g. Wertungskriterien gilt hier das Gebot der Auftragsstreuung.
Zu 3.: Zu den Vergabeverfahren nach der VOB, VOL und HOAI/VOF sind in der ABau, sowie in den genannten Verdingungsordnungen umfassende und genaue Vorschriften verfügt. Die Einhaltung der Vorschriften beinhaltet auch die nachvollziehbare Dokumentation aller entscheidungsrelevanten Verfahrensschritte. Für die Vergabe von Architekten– und Ingenieurleistungen sind einheitliche Vertragsmuster mit entsprechenden Anwendungshinweisen und Vorschriften in der ABau als Verwaltungsvorschrift vorgegeben. Es ist auch hier vorgeschrieben, dass alle vertragsrechtlich relevanten Sachverhalte in einem Vergabevermerk dokumentiert werden müssen. Vergaberechtliche Entscheidungen werden in der Baudienststelle und bei Verfahren nach dem BA-Beschluss 16/01 – Einrichtung einer Zentralen Submissionsstelle - vom 30.01.01 in der Submissionsstelle dokumentiert.
Zu 4.: Der Punkt 7.5 der AV LHO - Ausnahmen vom Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung - bezieht sich nur auf die VOB/A und VOL/A. Die Vergabe freiberuflicher Leistungen sind nicht Gegenstand der VOB und VOL als Vergabevorschrift und somit ist der Punkt nicht zutreffend. Nach § 55(1) LHO muss dem Abschluss von Verträgen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Der Ausnahmetatbestand ist bei Architekten- und Ingenieurleistungen erfüllt. Die Weiterbildungsveranstaltungen zur HOAI in der Verwaltungsakademie lehren das, und es entspricht auch dem Grundsatz der VOF, die nur das Verhandlungsverfahren kennt (siehe Ausführungen zu 1.). Anmerkung: Bei VOB- und VOL-Vergaben wird gemäß Punkt 7 der AV LHO verfahren. Ausnahmen davon sind begründete seltene Ausnahmefälle. Wenn z.B. die Betragsgrenze nach § 55 LHO unterschritten wird, werden freihändige Vergaben auch üblicherweise angewandt. Selbstverständlich werden die Vergaben dokumentiert.
Zu 5.: Die Regelungen der Anweisung Bau werden als ausreichend betrachtet. Die Bauleiter sollen in jährlicher Belehrung an die strikte Einhaltung der Anweisung Bau erinnert werden. Darüber hinaus ist bei Anwendung des Mustervertrages (unter 6 erläutert) mit geregelt, dass der Auftragnehmer bei der Vergabe nur mitwirkt, dass die Verdingungsverhandlung in der Submissionsstelle erfolgt. Damit soll die Einhaltung der Formalien zum einen sichergestellt werden. Zum anderen soll so sichergestellt werden, dass bei Beschränkten Ausschreibungen bzw. Freihändigen Vergaben der Kreis der aufgeforderten Firmen dem Auftragnehmer der Baubetreuung nicht im vollem Umfang bekannt ist. Dazu wird der Firmenvorschlag des Auftragnehmers der Baubetreuung durch die Baudienststelle gestrichen oder ergänzt. Dies wird in der Baudienststelle in zwei Stufen erfolgen, so dass erst ein Bauleiter den Firmenvorschlag überarbeitet und dann noch mal eine Überarbeitung durch den Gruppen- bzw. Amtsleiter erfolgt.
Zu 6.: Es wird auf das aktuelle Rundschreiben von SenStadt (VI A 12/2003 -Beauftragung von Leistungen der Projektsteuerung bei Hochbaumaßnahmen - Vertragsmuster und Anlagen-) verwiesen. Darin werden unter anderem folgende Punkte geregelt, die auch Forderungen des Abschlußberichtes des ZUG entsprechen:
Zu 7.: Entfällt, siehe Rundschreiben.
Zu 8.: Nein.
Zu 9.: Entfällt, siehe 8.
Zu 10.: Im Bezirksamt wurden bis Ende 2003 weitere Vergaben von Ingenieurleistungen vorgenommen. Grundlage für diese Vergaben war das Rundschreiben von SenStadt VI Nr. 6/2001 (08.08.2001)
Dr. Klaus Ulbricht Bezirksbürgermeister
Anlage: Rundschreiben SenStadt VI A Nr. 12/2003 vom 16.12.03
V/0740Ausdruck vom: 26.07.2018Seite: 1/3 |
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