Drucksache - VIII/1417  

 
 
Betreff: Parksituation an der Odernheimer Straße in Müggelheim
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:AfDBA, BauStadtOrd
Verfasser:Denis HenkelHölmer, Rainer
Drucksache-Art:Große AnfrageSchriftliche Beantwortung
Ortsbezüge:Bezirksregion 16 Müggelheim
Beratungsfolge:
BVV Treptow-Köpenick Beantwortung
10.06.2021 
44. (öffentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung vertagt   
12.08.2021 
45. (öffentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung vertagt   
09.09.2021 
46. (öffentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung schriftlich beantwortet   
Anlagen:
Große Anfrage, 01.06.2021, AfD
Schriftliche Beantwortung, 15.07.2021, BA

  1. Warum verteilte das Ordnungsamt entgegen der jahrzehntelangen Praxis des Parkens auf dem westlichen Seitenstreifen der Odernheimer Straße im Mai "Knöllchen" an dort parkende Fahrzeuge?
  2. Wer trägt die Verantwortung für die geänderte Verwaltungspraxis?
  3. Warum wurden die Anwohner im Vorfeld nicht über die geänderte Rechtsauffassung des Ordnungsamtes informiert?
  4. Auf welcher Leitungsebene wurde das am letzten Maiwochenende verteilte Flugblatt des Ordnungsamtes autorisiert und wurde es insbesondere mit dem zuständigen Bezirksstadtrat abgestimmt?
  5. Warum wurden die Flugblätter erst verteilt, nachdem die Knöllchen verteilt wurden?
  6. Wie beurteilt das Bezirksamt die von den Bürgern als dreiste Abzocke empfundene Praxis, unangekündigt mit kostenpflichtigen Verwarnungen gegen arglose Anwohner vorzugehen und entspricht dies den Vorstellungen des Bezirksamtes von einer bürgernahen Verwaltung?
  7. Ist das Bezirksamt der Meinung, dass die Verkehrssicherheit durch das nun provozierte Parken auf der Straße, insbesondere für Fahrradfahrer gesteigert wird?
  8. Wie viele "Knöllchen" wurden vom Bezirksamt wegen dieser angeblichen Ordnungswidrigkeit bisher verteilt und beabsichtigt das Bezirksamt entsprechende Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten und durchzufechten?
  9. Was passiert mit den bisher vereinnahmten Verwarngeldern?
  10. Welche Schäden wurden seit dem 3. Oktober 1990 durch auf dem Seitenstreifen parkende Fahrzeuge an darunter verlaufenden "Versorgungslinien" verursacht?

 


Frage 1:

Warum verteilte das Ordnungsamt entgegen der jahrzehntelangen Praxis des Parkens auf dem westlichen Seitenstreifen der Odernheimer Straße im Mai "Knöllchen" an dort parkende Fahrzeuge?

 

Antwort:

Für die Einhaltung der Regelungen im sog. ruhenden Verkehr ist originär das Ordnungsamt zuständig. Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen. Das heißt, die Dienstkräfte des Allgemeinen Ordnungsdienstes (AOD) haben je nach Einzelfall zu entscheiden, ob und wie sie einenVerstoß ahnden.

Die Ahndung der ordnungswidrig abgestellten Fahrzeuge in der Odernheimer Straße erfolgte im täglichen Regeldienst des AOD; ohne konkreten Anlass und ohne vorherige Planung.

 

Zur Parksituation in der Odernheimer Straße:

Gemäß § 12 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist zum Parken der rechte Seitenstreifen -dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen - zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist. Sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.

 

In der Odernheimer Str. gibt es eine ausreichend ausgebaute und befestigte Fahrbahn, eine bauliche Trennung (Bord) und daneben in Fahrtrichtung Ortskern eine unbefestigte Fläche. Der von den Anwohnenden zum Parken genutzte Seitenstreifen in der Odernheimer Straße kann auch nach nochmaliger Prüfung im Rahmen einer weiteren Begehung vor Ort nicht als befestigt bezeichnet werden, sodass rechtlich die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung anzuwenden sind. Somit ist zum Parken der rechte

Fahrbahnrand zu nutzen.

 

Ergänzender Hinweis:

Auch an den Stellen, wo das Parken gestattet ist (in der Odernheimer Straße am rechten Fahrbahnrand), muss die erforderliche Durchfahrtsbreite gewährleistet sein.

Diese beträgt gemäß § 12 Absatz 1 der StVO insgesamt mindestens 3,05 Meter:

• 2,55 Meter Fahrzeugbreite und

• ein erforderlicher Sicherheitsabstand von wenigstens 25 Zentimetern links und rechts.

Ist dies nicht gegeben, beispielsweise weil auf der anderen Straßenseite bereits ein Fahrzeug steht, darf auf der gegenüberliegenden Seite nicht geparkt werden. Es darf ebenfalls nicht geparkt werden, wenn die erforderliche Mindestbreite von 3,05 Metern bis zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand nicht gegeben ist.

 

Frage 2:

Wer trägt die Verantwortung für die geänderte Verwaltungspraxis?

 

Antwort:

siehe zu 1.

 

Frage 3:

Warum wurden die Anwohner im Vorfeld nicht über die geänderte Rechtsauffassung des Ordnungsamtes informiert?

 

Antwort:

Es gibt keine geänderte Rechtsauffassung des Ordnungsamtes.

 

Frage 4:

Auf welcher Leitungsebene wurde das am letzten Maiwochenende verteilte Flugblatt des Ordnungsamtes autorisiert und wurde es insbesondere mit dem zuständigen Bezirksstadtrat abgestimmt?

 

Antwort:

Das Informationsblatt wurde durch das Ordnungsamt erstellt. Zur Rechtslage erfolgte eine Abstimmung mit dem Straßen- und Grünflächenamt. Der zuständige Bezirksstadtrat hat Kenntnis von der Erstellung eines Informationsblattes und deren Verteilung.

 

Frage 5:

Warum wurden die Flugblätter erst verteilt, nachdem die Knöllchen verteilt wurden?

 

Antwort:

Erst nach den Ahndungen vor Ort wurden, insbesondere über Presseanfragen und über die sozialen Medien, Irritationen der Anwohnenden bekannt. Daraufhin wurde ein Informationsblatt (s. Anlage) zur Erläuterung der Rechtslage erstellt und verteilt.

 

Frage 6:

Wie beurteilt das Bezirksamt die von den Bürgern als dreiste Abzocke empfundene Praxis, unangekündigt mit kostenpflichtigen Verwarnungen gegen arglose Anwohner vorzugehen und entspricht dies den Vorstellungen des Bezirksamtes von einer bürgernahen Verwaltung?

 

Antwort:

Es ist Aufgabe des Ordnungsamtes, für die Herstellung bzw. Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sorgen und Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Hierzu zählt, neben vielen weiteren Aufgaben auch die Durchsetzung der Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung.

 

Das Ordnungsamt kann mögliche Irritationen der Betroffenen nachvollziehen, die sich auf die Verbindlichkeit eines „Gewohnheitsrechts“ verlassen haben. Es ist verständlich, dass die gegebenenfalls erstmalige Konfrontation mit den bestehenden Rechtsgrundlagen überraschend für die Betroffenen war und für Unruhe gesorgt hat. Prinzipiell ist aber festzustellen, dass auch jahrelang (ordnungswidrig) praktizierte Parkgewohnheiten weder bestehende Rechtsgrundlagen noch ihre Durchsetzung nichtig machen.

 

Frage 7:

Ist das Bezirksamt der Meinung, dass die Verkehrssicherheit durch das nun provozierte Parken auf der Straße, insbesondere für Fahrradfahrer gesteigert wird?

 

Antwort:

Ja, aber auch Radfahrende sind Verkehrsteilnehmende, die, wie jede bzw. jeder andere, im Falle eines Hindernisses warten müssen.

Da keine andere Parkmöglichkeit gegeben ist, nutzen hier viele Eltern, die ihre Kinder zur Schule bringen, die Fahrbahn als Parkplatz. So entstehen dort oft Konfliktsituationen. Der Allgemeine Ordnungsdienst führt im näheren Umfeld der Müggelheimer Grundschule in unregelmäßigen Abständen Kontrollen im Rahmen der Schulwegsicherung durch.

 

Nach Kenntnisstand des Ordnungsamtes beabsichtigt der Bereich Verkehrsmanagement bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, den ruhenden Verkehr durch eine entsprechende Regelung mit Verkehrszeichen zu ordnen.

 

Frage 8:

Wie viele "Knöllchen" wurden vom Bezirksamt wegen dieser angeblichen Ordnungswidrigkeit bisher verteilt und beabsichtigt das Bezirksamt entsprechende Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten und durchzufechten?

 

Antwort:

Statistische Erhebungen zu einzelnen Örtlichkeiten liegen im Ordnungsamt nicht vor.

Die gefertigten Ordnungswidrigkeitenanzeigen werden unmittelbar nach Fertigung elektronisch an die Bußgeldstelle der Berliner Polizei übermittelt. Die Bußgeldstelle bearbeitet sämtliche Verfahren im Zusammenhang mit Verkehrsordnungswidrigkeiten im Land Berlin. Betroffene können sich unter Angabe des Aktenzeichens gegenüber der Bußgeldstelle der Polizei schriftlich äußern.

 

Frage 9:

Was passiert mit den bisher vereinnahmten Verwarngeldern?

 

Antwort:

Dem Ordnungsamt ist nicht bekannt, ob bereits Verwarnungsgelder bezahlt worden sind. Die Einnahmen fließen grundsätzlich in die Landeskasse.

 

Frage 10:

Welche Schäden wurden seit dem 3. Oktober 1990 durch auf dem Seitenstreifen parkende Fahrzeuge an darunter verlaufenden "Versorgungslinien" verursacht?

 

Antwort:

Schäden durch parkende Fahrzeuge an den Versorgungsleitungen sind dem Bezirksamt nicht bekannt. Um sagen zu können, welche Leitungen gegebenenfalls im angefragten Zeitraum beschädigt wurden, wird eine Leitungsabfrage bei den einzelnen Medien erfolgen. Nur sie können Auskunft über eventuelle Schäden geben.

 
 

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