Drucksache - VIII/0185  

 
 
Betreff: Berichtigung der "Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet "Alt-Treptow" im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin" vom 24.06.2016 (GVBL vom 08.07.2016, S. 413).
Status:öffentlichVorgang/Beschluss:0111/08/17
 Ursprungaktuell
Initiator:BABzVV
Verfasser:BA, BauStadtOrd 
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschluss
Ortsbezüge:Bezirksregion 01 Alt-Treptow
Beratungsfolge:
BVV Treptow-Köpenick Entscheidung
22.06.2017 
8. (öffentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)  (0111/08/17)
Anlagen:
04.05.2017, Vorlage zur Beschlussfassung, BA
Beschluss, 22.06.2017, BzVV

Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin beschließt:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin beschließt die Berichtigung des § 6 der „Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Alt-Treptow“ im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin“ vom 24.06.2016 (GVBL vom 08.07.2016, S. 413) wie folgt:

 

§ 6  Verletzung von Vorschriften

(1)  Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

  1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB bezeichnet sind,
  2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
  3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AGBauGB enthalten sind,

innerhalb eines Jahres seit Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin schriftlich geltend machen.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß § 215 Absatz 1 BauGB und gemäß
§ 32 Absatz 2 AGBauGB unbeachtlich.

(2)  Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

Nach Inkrafttreten der Berichtigung der Verordnung ist der Bezirksverordnetenversammlung eine Mitteilung zu machen.

 

 
 

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